Geltendmachung einer missbräuchlichen Kündigung
- Möchten Sie als Arbeitnehmer die Entschädigung wegen einer nicht korrekt durchgeführten Massenentlassunggeltend machen (Stichwort: missbräuchliche Kündigung), so ist vorweg abzuklären, ob
- die Bestimmungen über die Massenentlassungen anwendbarsind (OR 335d), nämlich bezüglich
- Zahl der im Betrieb beschäftigen Arbeitnehmer?
- Anzahl geplanter Kündigungen in welchem Zeitraum (innert 30 Tagen?)?
- Kündigungsgrund beim Mitarbeiter (Kündigung aus anderem Grund als die Massenentlassung)?
- Kündigungsgrund beim Betrieb, infolge behördlicher Anordnungen (keine Betriebsschliessung infolge gerichtlicher Entscheidung)?
- die Bestimmungen über die Massenentlassungen anwendbarsind (OR 335d), nämlich bezüglich
- Hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung schriftlich informiert (OR 335f Abs. 3)?
- Wurde den Arbeitnehmern genügend Zeit zur Unterbreitung eigener Vorschläge gewährt (OR 335f Abs. 2)?
- Sind die Arbeitnehmer-Vorschläge vom Arbeitgeber geprüft worden (OR 335f Abs. 1)?
- Sind die Massenentlassungen, unter Mitteilung des Konsultationsergebnisses, dem Arbeitsamt angezeigt worden (OR 335g)?
- Haben die Arbeitnehmer oder ihre Vertretung eine Kopie der Anzeige ans Arbeitsamt erhalten (OR335g Abs. 1)?
-
Haben Sie noch während bestehendem Arbeitsverhältnis schriftlich Einsprache gegen die Kündigung beim Arbeitgeber erhoben (OR 336b Abs. 1)?
- Aufnahme von oder Versuch zu Einigungsverhandlungen
- Keine Einigung (über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und gültige Kündigung):
- Klageeinleitung innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Verwirkungsfrist / OR 336b Abs. 2)?
- Prozessführung
- ev. Vergleichsverhandlungen vor Arbeitsgericht
- Urteil
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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