Anwendungsbedingungen
Die Bestimmungen über die Massenentlassung gelangen nur zur Anwendung, wenn
- der Arbeitgeber kündigt
- die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen (und nicht wegen Person, Verhalten und Leistungen des Arbeitnehmers) erfolgt
- je nach Betriebsgrösse mindestens 10 Personen, bei Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten mindestens 10 % der Belegschaft und unabhängig von der Grösse des Betriebes wenigstens 30 Personen gekündigt wird (nicht mitgezählt werden Auflösungen von Arbeitsverhältnissen infolge Tod, Pensionierung oder Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrages, ebenso aus Aufhebungsvereinbarung [keine Entlassung])
- die Kündigungen den gleichen Betrieb betreffen
- die genannte Zahl Kündigungen innerhalb von 30 Tagen ausgesprochen wird.
Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein.
Definition nach Betriebsgrösse und Kündigungszahl
Betriebsgrösse (nach Anzahl Arbeitnehmer) |
Massenentlassung bei Kündigungen innert 30 Tagen |
---|---|
1 – 20 | keine Massenentlassung |
21 – 99 | ab 10 Kündigungen |
100 – 299 | ab 10% aller Arbeitnehmer |
ab 300 | ab 30 Kündigungen |
Sonderfälle
Arbeitnehmer können sich auf die Regeln zur Massenentlassung nur berufen, wenn
- im Falle eines Streiks die Kündigung trotz rechtmässigen Arbeitskampfs ausgesprochen wird
- im Falle einer Änderungskündigung mit der Offerte zu neuen Arbeitsbedingungen eine (bedingte) Kündigung verbunden ist
- im Falle einer fristlosen Entlassung statt einer ordentlichen ungerechtfertigt eine fristlose Kündigung ausgesprochen wurde.
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