Gemäss Art. 20 OHG sind Leistungen, welche die gesuchstellende Person von Dritten als Schadenersatz erhalten hat, für die die Berechnung der Entschädigung auf den Schaden anzurechnen.
In diesem Sinne Haftpflichtansprüche immer anrechenbar, und zwar Ansprüche gegen den Straftäter oder gegen einen Haftpflichtversicherer.
Zu berücksichtigen ist auch ein direktes Forderungsrecht oder ein Pfandrecht am Deckungsanspruch der schädigenden Person gegen den Haftpflichtversicherer (vgl. hiezu VVG 60 Abs. 1).
Literatur
- GOMM PETER / LEHMKUL MARIANNE / WEBER JONAS, Opferhilferecht, Stämpflis Handkommentar, 5. Auflage, Bern 2025, S. 281 ff., insbesondere Rz 5 und Rz 10 f. bezüglich der Anrechnungspflicht (proportionale Aufteilung) von Kapital-Auszahlungen
- GOMM PETER / LEHMKUL MARIANNE / WEBER JONAS, Opferhilferecht, Stämpflis Handkommentar, 5. Auflage, Bern 2025
Judikatur
- BGE 126 II 237, Erw. 6c/dd
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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