Der Anspruch auf Pauschalierung erhebende Steuerpflichtige hat
- die hiefür vorgesehene besondere Steuererklärung einzureichen,
- ein Wertschriftenverzeichnis beizufügen und
- den Nachweis zu erbringen, dass er die Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung erfüllt.
Dieses vom Fiskus vorgesehene Verfahren der Geltendmachung nach erfolgtem Zuzug findet in den wenigsten Fällen Anwendung. In aller Regel wird der Berater mit oder ohne künftigen Steuerpflichtigen die Steuerbehörden vor dessen Zuzug kontaktieren, Voraussetzungen und Besteuerung verhandeln und im Rahmen eines Steuerabkommens oder als Steuerruling bezeichnet schriftlich niederlegen lassen.
Sind die Voraussetzungen für eine Pauschalbesteuerung erfüllt, ist eine Verweigerung unzulässig.
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