Erlässt der Arbeitnehmer die Betriebsordnung (BO) einseitig, so hat er
- vorgängig der Arbeitnehmervertretung ein Mitspracherecht bei den Themen des Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes (vgl. MitwG 10)
- gut sichtbarer Entwurf-Aushang im Betrieb oder Zustellung an jeden Industrie-Mitarbeiter
- Arbeitnehmer
- können während 4 Wochen Stellung nehmen
- sind vom Arbeitgeber anzuhören
- keine Möglichkeit weitere Bestimmungen in der BO festzuhalten wie
- Arbeitszeit
- Pausen
- Übrige Freizeit
- usw.
Der Arbeitgeber soll den BO-Entwurf mit der Arbeitnehmervertretung bereinigen.
Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz)
Art. 10 Besondere Mitwirkungsrechte
Der Arbeitnehmervertretung stehen in folgenden Angelegenheiten nach Massgabe der entsprechenden Gesetzgebung besondere Mitwirkungsrechte zu:
a. In Fragen der Arbeitssicherheit im Sinne von Artikel 82 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981 sowie in Fragen des Arbeitnehmerschutzes im Sinne von Artikel 48 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964;
b. beim Übergang von Betrieben im Sinne der Artikel 333 und 333a des Obligationenrechts;
c. bei Massenentlassungen im Sinne der Artikel 335d–335g des Obligationenrechts;
d. über den Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge und die Auflösung eines Anschlussvertrages.
ArG Art. 48
Mitwirkungsrechte
1 Den Arbeitnehmern oder deren Vertretung im Betrieb stehen in folgenden Angelegenheiten Mitspracherechte zu:
a. in allen Fragen des Gesundheitsschutzes;
b. bei der Organisation der Arbeitszeit und der Gestaltung der Stundenpläne;
c. hinsichtlich der bei Nachtarbeit vorgesehenen Massnahmen im Sinne von Artikel 17e.
2 Das Mitspracherecht umfasst den Anspruch auf Anhörung und Beratung, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft, sowie auf Begründung des Entscheids, wenn dieser den Einwänden der Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rechnung trägt.