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Personalverleih / Temporärarbeit

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Einleitung zu Personalverleih / Temporärarbeit

Rechtsgebiet:
Personalverleih / Temporärarbeit
Stichworte:
Personalverleih, Temporärarbeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Personalverleih bewirkt, dass Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistung nicht beim Arbeitgeber, sondern bei einem Dritten erbringen.

Das Personalleih-Arbeitsverhältnis ist in 3 Arten anzutreffen:

  • Temporärarbeit (einmalige Arbeitnehmer-Überlassung an einen Einsatzbetrieb)
  • Regiearbeit (wiederholte Arbeitnehmer-Überlassung an einen Einsatzbetrieb)
  • Leiharbeit (gelegentliche Arbeitnehmer-Überlassung an einen Einsatzbetrieb)

Allen Verhältnissen eigen ist die Aufspaltung der Arbeitgeberstellung:

Der Arbeitnehmer wird während seines Arbeitseinsatzes sachbedingt in die Arbeitsorganisation des Entleihers integriert. Der Entleiher ist für die Weisungen und die Fürsorgepflicht zuständig. Demgegenüber schuldet der entliehene Arbeitnehmer ihm  die Einhaltung der Treuepflichten:

  • Sorgfältige Behandlung von Arbeitsgeräten und Anlagen (OR 321a Abs. 2)
  • Unterlassung einer Konkurrenzierung (OR 321a Abs. 3)
  • Pflicht zur Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (OR 321a Abs. 4).

Aus der Aufspaltung der Arbeitgeberstellung ergeben sich gewisse Risiken. Einiges ist daher zu beachten und zu regeln.

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