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Personalverleih / Temporärarbeit

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Begriffe und Erscheinungsformen

Rechtsgebiet:
Personalverleih / Temporärarbeit
Stichworte:
Personalverleih, Temporärarbeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Personalverleih-Arbeitsverhältnis ist ein Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Arbeitnehmer, bei dem

  • der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht bei einem Leihbetrieb erbringt;
  • der Verleiher seine Lohnzahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer wahrnimmt.

Das Personalleih-Arbeitsverhältnis ist in 3 Arten anzutreffen:

Temporärarbeit

  • einmalige Arbeitnehmer-Überlassung
  • AVV 27 Abs. 2

Regiearbeit

  • (auch „unechte Leiharbeit“genannt)
  • wiederholte Arbeitnehmer-Überlassung
  • AVV 27 Abs. 3

Leiharbeit

  • (auch „echte Leiharbeit“genannt)
  • gelegentliche Arbeitnehmer-Überlassung
  • AVV 27 Abs. 4

Verordnungs-Grundlage:Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV

Allgemeinverbindlicher GAV Personalverleih

Datum der Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundesrat: 13.12.2011

Inkrafttreten: 01.01.2012

Übergangsfrist: 3 Monate

Informationen des SECO: Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen

Medienmitteilung des Bundesrates: «Bundesrat erklärt GAV Personalverleih allgemeinverbindlich

Merkblatt von swissstaffing: Der Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih

Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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