LAWINFO

Personalverleih / Temporärarbeit

QR Code

Begriffe und Erscheinungsformen

Rechtsgebiet:
Personalverleih / Temporärarbeit
Stichworte:
Personalverleih, Temporärarbeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das Personalverleih-Arbeitsverhältnis ist ein Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Arbeitnehmer, bei dem

  • der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht bei einem Leihbetrieb erbringt;
  • der Verleiher seine Lohnzahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer wahrnimmt.

Das Personalleih-Arbeitsverhältnis ist in 3 Arten anzutreffen:

Temporärarbeit

  • einmalige Arbeitnehmer-Überlassung
  • AVV 27 Abs. 2

Regiearbeit

  • (auch „unechte Leiharbeit“genannt)
  • wiederholte Arbeitnehmer-Überlassung
  • AVV 27 Abs. 3

Leiharbeit

  • (auch „echte Leiharbeit“genannt)
  • gelegentliche Arbeitnehmer-Überlassung
  • AVV 27 Abs. 4

Verordnungs-Grundlage:Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV

Allgemeinverbindlicher GAV Personalverleih

Datum der Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundesrat: 13.12.2011

Inkrafttreten: 01.01.2012

Übergangsfrist: 3 Monate

Informationen des SECO: Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen

Medienmitteilung des Bundesrates: «Bundesrat erklärt GAV Personalverleih allgemeinverbindlich

Merkblatt von swissstaffing: Der Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.