Das Personalverleih-Arbeitsverhältnis ist ein Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Arbeitnehmer, bei dem
- der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht bei einem Leihbetrieb erbringt;
- der Verleiher seine Lohnzahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer wahrnimmt.
Das Personalleih-Arbeitsverhältnis ist in 3 Arten anzutreffen:
Temporärarbeit
- einmalige Arbeitnehmer-Überlassung
- AVV 27 Abs. 2
Regiearbeit
- (auch „unechte Leiharbeit“genannt)
- wiederholte Arbeitnehmer-Überlassung
- AVV 27 Abs. 3
Leiharbeit
- (auch „echte Leiharbeit“genannt)
- gelegentliche Arbeitnehmer-Überlassung
- AVV 27 Abs. 4
Weiterführende Informationen
Verordnungs-Grundlage:Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV
Art. 27 Gegenstand
(Art. 12 AVG)
1 Der Personalverleih umfasst die Temporärarbeit, die Leiharbeit und das gelegentliche Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe.
2 Temporärarbeit liegt vor, wenn der Zweck und die Dauer des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer auf einen einzelnen Einsatz bei einem Einsatzbetrieb beschränkt sind.
3 Leiharbeit liegt vor, wenn:
a. der Zweck des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer hauptsächlich im Überlassen des Arbeitnehmers an Einsatzbetriebe liegt und
b. die Dauer des Arbeitsvertrages von einzelnen Einsätzen bei Einsatzbetrieben unabhängig ist.
4 Gelegentliches Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe liegt vor, wenn:
a. der Zweck des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer darin liegt, dass der Arbeitnehmer hauptsächlich unter der Weisungsbefugnis
des Arbeitgebers arbeitet;
b. der Arbeitnehmer nur ausnahmsweise einem Einsatzbetrieb überlassen wird und
c. die Dauer des Arbeitsvertrages von allfälligen Einsätzen bei Einsatzbetrieben unabhängig ist.
Allgemeinverbindlicher GAV Personalverleih
Datum der Allgemeinverbindlicherklärung durch den Bundesrat: 13.12.2011
Inkrafttreten: 01.01.2012
Übergangsfrist: 3 Monate
Informationen des SECO: Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Gesamtarbeitsverträgen
Medienmitteilung des Bundesrates: «Bundesrat erklärt GAV Personalverleih allgemeinverbindlich
Merkblatt von swissstaffing: Der Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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