Leiharbeit = gelegentliche Arbeitnehmer-Überlassung
Grundsatz
Grundsätzlich gelten die hievor erläuterten Regeln und Prinzipien für Temporärarbeit.
Ausnahme
Die besonderen Kündigungsregeln für Temporärarbeiten gelten bei der Leiharbeit nicht.
Keine besonderen Kündigungsfristen bei der Leiharbeit
- Die Kündigungsfristen von Artikel 19 Absatz 4 AVG gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit. (AVV 49).
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