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Personalverleih / Temporärarbeit

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Rechtsgebiet:
Personalverleih / Temporärarbeit
Stichworte:
Personalverleih, Temporärarbeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

suva-Zuständigkeit auch für Leiharbeit

Gemäss UVG 66 Abs. 1 lit. o UVG sind die Arbeitnehmer von Betrieben, die Temporär-Arbeitskräfte zur Verfügung stellen, obligatorisch bei der suva versichert. Das UVG wie auch weitere Gesetze würden nicht klar zwischen Temporärarbeit und Leiharbeit unterscheiden, so das Bundesgericht in BGE 8C_817/2010.

Die Unterscheidung der Begrifflichkeiten „Temporärarbeit“ und „Leiharbeit“ ist laut Bundesgericht nicht so wichtig. Beide Rechtsverhältnisse würden das Dreiparteienverhältnis Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Kunde berühren. In beiden Fällen gehe es um das Zur-Verfügungstellen von Arbeitskräften; teilweise sei der Wechsel von einem zum andern Dienstleistungsangebot für den Arbeitnehmer nicht einmal bemerkbar. Das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) enthält aber die Schutzbestimmungen sowohl für Temporär- als auch für Leiharbeit. Nach all seinen Ausführungen kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz durch die Unterstellung des beschwerdeführenden Unternehmens auch für Leiharbeit unter die suva-Versicherung nicht Bundesrecht verletzt hat.

Quelle: 8C_817/2010 vom 12.04.2011

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