Bewilligungspflicht
- Geografisch
- innerhalb der Schweiz
- zwischen der Schweiz und dem Ausland
- aus dem und ins Ausland
- Funktional
- Gewerbsmässiger Personalverleih
- Sachlich
- Temporärarbeit (einmalige Arbeitnehmer-Überlassung)
- Regiearbeit (wiederholte Arbeitnehmer-Überlassung)
- Leiharbeit (gelegentliche Arbeitnehmer-Überlassung; siehe aber nachfolgend „Nichtbewilligungspflicht“)
Nichtbewilligungspflicht
Nicht bewilligungspflichtig ist seltenes, kurzfristiges, nicht speziell geplantes Ueberlassen von Arbeitskräften und, wenn der Verleih nicht zum Standardangebot des Arbeitgebers gehört, also keine Regelmässigkeit erlangt.
Bewilligungsvoraussetzungen
- Unternehmen
- Handelsregistereintrag
- Zweckmässiges Geschäftslokal
- Unterlassung jedes Gewerbes, welches die Interessen von Arbeitnehmern oder Einsatzbetrieben gefährden könnte
- Verantwortliche Person
- Schweizer Bürgerrecht, Ausländer mit Niederlassungsbewilligung (ausgenommen EU/EFTA-Bürger aufgrund des Personenfreizügigkeitsabkommens)
- Gewährleistung fachgerechter Verleihtätigkeit
- Guter Leumund (keine Vorstrafen, Betreibungen, Konkurse, Steuerschulden etc.)
- Fachliche Fähigkeit mit Berufslehre oder gleichwertige Ausbildung mit mehrjähriger Berufstätigkeit
- Anerkannte Vermittler- oder Verleiher-Ausbildung oder mehrjährige (mindestens 3-jährige) Berufserfahrung in der Arbeitsvermittlung, im Personalverleih, in der Personal-, Organisations- oder Unternehmensberatung oder im Personalwesen
- Präsenzpflicht von 50 % (Geschäftsleitung von max. 2 Betrieben an verschiedenen Geschäftssitzen)
- Auslandverleih: Kenntnis der Verhältnisse und Regeln im betreffenden Staat
- Ausländerverleih: Kenntnis des Schweizerischen Ausländerrechts
- Betriebsvorschriften
- Kaution zur Sicherung der Lohnansprüche:
- zwischen CHF 50’000 und CHF 150’000 (unter 60’000 Einsatzstunden pro Jahr: CHF 50’000, darüber CHF 100’000, mit Bundesbewilligung zusätzlich CHF 50’000)
- Auskunftserteilung auf Verlangen der Bewilligungsbehörden
- Mitteilungspflicht bei Veränderungen (Adressänderung, Wechsel der verantwortlichen Person, Aenderung der Gesellschaftsform, Kautionswechsel, Vertragsanpassungen etc.)
- Personalverleih vom Ausland in die Schweiz durch einen ausländischen Verleihbetrieb:
- Grundsatz: Unzulässigkeit (AVG 12 Abs. 2)
- Ausnahme: falls in der Schweiz von keinem inländischen Verleiher entsprechende Arbeitskräfte angeboten werden (AVV 30).
- Kaution zur Sicherung der Lohnansprüche:
Bewilligung
- Bewilligungserteilung
- an Unternehmen, unter Angabe der verantwortlichen Person
- Dauer: unbefristet
- Zweigniederlassungen: eigene Bewilligungspflicht
- Gebührenpflicht
- Bewilligungserteilung: CHF 700 bis CHF 1500
- Aenderung: CHF 200 bis CHF 800.