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Personalverleih / Temporärarbeit

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Regiearbeit

Rechtsgebiet:
Personalverleih / Temporärarbeit
Stichworte:
Personalverleih, Temporärarbeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Regiearbeit =   wiederholte Arbeitnehmer-Überlassung

Grundsatz:

Grundsätzlich gelten die hievor erläuterten Regeln und Prinzipien für Temporärarbeit.

Ausnahme:

Die besonderen Kündigungsregeln für Temporärarbeiten gelten bei der Regiearbeit nicht.

Keine besonderen Kündigungsfristen bei der Regiearbeit

  • Die Kündigungsfristen von Artikel 19 Absatz 4 AVG gelten nur für das Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit. (AVV 49).

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