Von einem Zitat wird dann zu gesprochen, wenn die Übernahme fremden Geistesgutes ohne Angabe der Urheberschaft erfolgt (vgl. FISCHER FLORIAN, Das Literaturplagiat – Tatbestand und Rechtsfolgen, Frankfurt a.M. 1996, S. 3 ff., insbesondere 27 (FN 105):
Zweck des Zitats
- Das Zitat dient der Deklaration
- fremder Erkenntnisse
- der Information über abweichende Auffassungen und Gerichtsentscheide
- der Nennung von Belegstellen
- Hinweis auf weiterführende Information
- hiezu
- MARTIN GIAN, Universitäres Disziplinarrecht – unter besonderer Berücksichtigung der Handhabung von Plagiaten, AJP/PJA 4/2007 S. 473 ff., IV/B/3
- FORSTMOSER Peter / Ogorek REGINA, Juristisches Arbeiten, Eine Anleitung für Studierende, Zürich 2003, S. 314, In Bezug auf die Zitiertechnik vgl. S. 314 ff.
Wörtliche Wiedergabe
- «Die wörtliche Wiedergabe fremden Gedankenguts ist in Anführungs- und Schlusszeichen zu setzen… » (MARTIN GIAN, Universitäres Disziplinarrecht – unter besonderer Berücksichtigung der Handhabung von Plagiaten, AJP/PJA 4/2007 S. 473 ff., B/3)
- Andere Formen der Verwendung nichteigenen Denkens unterliegen ebenfalls der Zitierpflicht, zum Beispiel
- die Übernahme eines fremden Textaufbaus;
- eine nur sinngemässe Wiedergabe eines fremden Textes in eigenen Worten.
- Dabei ist stets unmissverständlich auf die Quelle hinzuweisen( Forstmoser PETER / Ogorek REGINA, a.a.O., (FN 114), 39 ff.
Paraphrasieren
- Eine Verletzung des Zitatrechts ist auch im Falle des sog. «Paraphrasierens» gegeben, v.a. wenn ein Autor Textteile eines anderen Autors
- leicht angepasst oder
- umgestellt und
- den Text ohne Angabe der Quelle übernimmt.
- MARTIN GIAN, Universitäres Disziplinarrecht – unter besonderer Berücksichtigung der Handhabung von Plagiaten, AJP/PJA 4/2007 S. 473 ff., IV/B/3, FN 116