Grundsätze
Merkmale des sog. Ordnungsbussen-Verfahrens sind:
- Anwendung bei leichten (geringfügigen) Verkehrsregelverletzungen
- gesamtschweizerisch einheitliche Festlegung im Ordnungsbussenkatalog
- www.bussenkatalog.ch
Ausnahme:
Sind Sie mit der Bestrafung generell, der Einstufung der Verkehrsregelverletzung oder mit der betraglichen Höhe nicht einverstanden, müssen Sie das
- das ordentliche Strafverfahren verlangen.
Zahlung
Sie anerkennen die Übertretung und bezahlen die Busse mittels
- Barzahlung
- Einzahlungsschein
- Zahlungssurrogate wie Check, Kreditkartenbelastung oder Online Kreditkarten-Zahlung.
Die Ordnungsbusse wird so ohne Registrierung der fehlbaren Person rechtskräftig erledigt.
Tipp:
Aus Zuordnungsgründen empfiehlt es sich gerade beim bargeldlosen Zahlungsverkehr anzugeben:
- Verzeigungsnummer (V-Nr.)
- Kontrollschild
- ev. Übertretungsort und –zeit
Nichtbezahlung
Die Nichtzahlung aus welchen Gründen auch immer führt zur Ueberweisung an die zuständigen Strafuntersuchungsbehörden.
Folgen:
- Die durch ein Nichtzahlung provozierte Untersuchung bei den zuständigen Strafuntersuchungsbehörden kann dazu führen, dass die Strafe härter als im Ordnungsbussenverfahren ausfällt (das Ergebnis kann sich durch den Widerspruch also verschlechtern [Juristen verwenden hiezu den lateinischen Begriff: Reformatio in peius]) oder gar einen vorher nicht vorgesehenen Reflex auf den Führerschein auslöst (Verwarnung,
- Zusatzkosten (Untersuchungskosten, Vorladungs- und Entscheidungsgebühren, Schreibkosten etc.)
- Umtriebe (Vorladung zB vor Stadtrichteramt)
- usw.
Tipp:
- Eine Nichtbezahlung empfiehlt sich nur dann, wenn Sie davon überzeugt sind, nicht im Fehler zu sein.
- Nutzen Sie für die Abklärung Ihrer Einwände die Zahlungsfrist:
- Oft hilft Ihnen die Polizei.
- Sie verbessern Ihren Informationsstand.
- Sie erfahren von der Polizeipraxis und können dann neu entscheiden oder sich beraten lassen.
- Treffen Sie einen Entscheid: Entweder Busse bezahlen oder die gerichtliche Klärung der Sache suchen, dann aber sich gut vorbereiten. Nicht vertretbar ist untätiges oder nachlässiges Zuwarten.
Teilzahlung/Stundung?
Es werden von den Polizeiorganen weder Teilzahlungen akzeptiert, noch Stundungen ausgesprochen.