Voraussetzungen für eine Feststellungsklage sind:
- Laufende Betreibung
- Gläubiger ist im Einleitungsverfahren durchgedrungen
- Verfahrensfortschritt nicht bis zur Auszahlung des Verwertungserlöses gediehen
- Tilgung oder Stundung der Schuld
- Klagefrist: keine
- Rechtsschutzinteresse:
- von Gesetzes wegen gegeben
- im Gegensatz zur allgemeinen Feststellungsklage nach Zivilprozessrecht, wo das Rechtsschutzinteresse im konkreten Einzelfall nachgewiesen werden muss.
Prozessökonomie
Ist über den gleichen materiell-rechtlichen Anspruch bereits eine andere Klage hängig (zB Anerkennungsklage etc.), so ist wegen der sog. Litispendenz die negative Feststellungsklage nach SchKG 85a nicht mehr möglich.
Keine Bindungswirkung des vorhergehenden Rechtsöffnungsentscheids für den Feststellungsrichter
- Ein vorhergehender Entscheid auf definitive Rechtsöffnung ist für den Feststellungsrichter, der nach SchKG 85a zu entscheiden hat, nicht bindend, entscheidet doch der Rechtsöffnungsrichter nicht materiell, d.h. nicht über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern nur über deren Vollstreckbarkeit (vgl. BGE 5A_424/2015 vom 27.04.2016)
- Gemäss Anmerkung der BlSchK-Redaktion (Hansjörg Peter) in BlSchK 81 (2017) Nr. 33, S. 153, ist es offensichtlich, dass der im summarischen Verfahren ergangene Entscheid keine Rechtskraft im ordentlichen Verfahren über dieselbe Frage hat.