Voraussetzungen für eine Feststellungsklage sind:
- Laufende Betreibung
- Gläubiger ist im Einleitungsverfahren durchgedrungen
- Verfahrensfortschritt nicht bis zur Auszahlung des Verwertungserlöses gediehen
- Tilgung oder Stundung der Schuld
- Klagefrist: keine
- Rechtsschutzinteresse:
- von Gesetzes wegen gegeben
- im Gegensatz zur allgemeinen Feststellungsklage nach Zivilprozessrecht, wo das Rechtsschutzinteresse im konkreten Einzelfall nachgewiesen werden muss.
Prozessökonomie
Ist über den gleichen materiell-rechtlichen Anspruch bereits eine andere Klage hängig (zB Anerkennungsklage etc.), so ist wegen der sog. Litispendenz die negative Feststellungsklage nach SchKG 85a nicht mehr möglich.
Keine Bindungswirkung des vorhergehenden Rechtsöffnungsentscheids für den Feststellungsrichter
- Ein vorhergehender Entscheid auf definitive Rechtsöffnung ist für den Feststellungsrichter, der nach SchKG 85a zu entscheiden hat, nicht bindend, entscheidet doch der Rechtsöffnungsrichter nicht materiell, d.h. nicht über den Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern nur über deren Vollstreckbarkeit (vgl. BGE 5A_424/2015 vom 27.04.2016)
- Gemäss Anmerkung der BlSchK-Redaktion (Hansjörg Peter) in BlSchK 81 (2017) Nr. 33, S. 153, ist es offensichtlich, dass der im summarischen Verfahren ergangene Entscheid keine Rechtskraft im ordentlichen Verfahren über dieselbe Frage hat.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.