Der Gesetzgeber sieht für den Schuldbrief als Verkehrsgrundpfandrecht den Schutz gutgläubiger Dritter vor:
- Papier-Schuldbrief und Register-Schuldbrief
- Beide Schuldbriefarten geniessen den Vertrauensschutz (ZGB 848)
- Schuldbriefforderung und Pfandrecht
- Grundsätzlicher Vertrauensschutz
- Es geniessen sowohl die Schuldbriefforderung als auch das Pfandrecht den Vertrauensschutz
- Erweiterter Vertrauensschutz
- Vertrauensschutzerweiterung durch Einreden-Beschränkung des Schuldners (Schuldbriefschuldner kann sich gegenüber dem gutgläubigen Rechtsnachfolger des Schuldbriefgläubigers nicht auf seine persönlichen Einreden aus dem Grundverhältnis berufen; vgl. ZGB 842 Abs. 3 e contrario)
- Grundsätzlicher Vertrauensschutz
- Pfandtitel
- Auf den Papier-Schuldbrief (und seinen Wortlaut) als Wertpapier öffentlichen Glaubens darf sich jeder Gutgläubige verlassen (vgl. ZGB 862 Abs. 1)
- Nicht-akzessorisches Grundpfand
- Rechtsnatur
- Sowohl der Papier- als auch der Register-Schuldbrief werden als nicht-akzessorisches Grundpfandrecht qualifiziert
- Vorteile
- Wiederverwendbarkeit des Schuldbriefs zur Sicherung einer anderen bzw. neuen Forderung (Kostenersparnis)
- Nachteile
- Abzahlungen lassen sich nicht auf dem Titel und im Grundbuch nachtragen (Risiko der zweimaligen Inanspruchnahme, trotz ganzer oder teilweiser Tilgung)
- Rechtsnatur
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