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Schuldbrief

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Besonderer Vertrauensschutz

Rechtsgebiet:
Schuldbrief
Stichworte:
Besonderer Vertrauensschutz, Schuldbrief
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Herausgeber
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Gesetzgeber sieht für den Schuldbrief als Verkehrsgrundpfandrecht den Schutz gutgläubiger Dritter vor:

  • Papier-Schuldbrief und Register-Schuldbrief
    • Beide Schuldbriefarten geniessen den Vertrauensschutz (ZGB 848)
  • Schuldbriefforderung und Pfandrecht
    • Grundsätzlicher Vertrauensschutz
      • Es geniessen sowohl die Schuldbriefforderung als auch das Pfandrecht den Vertrauensschutz
    • Erweiterter Vertrauensschutz
      • Vertrauensschutzerweiterung durch Einreden-Beschränkung des Schuldners (Schuldbriefschuldner kann sich gegenüber dem gutgläubigen Rechtsnachfolger des Schuldbriefgläubigers nicht auf seine persönlichen Einreden aus dem Grundverhältnis berufen; vgl. ZGB 842 Abs. 3 e contrario)
  • Pfandtitel
    • Auf den Papier-Schuldbrief (und seinen Wortlaut) als Wertpapier öffentlichen Glaubens darf sich jeder Gutgläubige verlassen (vgl. ZGB 862 Abs. 1)
  • Nicht-akzessorisches Grundpfand
    • Rechtsnatur
      • Sowohl der Papier- als auch der Register-Schuldbrief werden als nicht-akzessorisches Grundpfandrecht qualifiziert
    • Vorteile
      • Wiederverwendbarkeit des Schuldbriefs zur Sicherung einer anderen bzw. neuen Forderung (Kostenersparnis)
    • Nachteile
      • Abzahlungen lassen sich nicht auf dem Titel und im Grundbuch nachtragen (Risiko der zweimaligen Inanspruchnahme, trotz ganzer oder teilweiser Tilgung)

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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