Der Gesetzgeber hat das Verfahren im Falle eines unbekannten Gläubigers in ZGB 856 wie folgt geregelt:
Voraussetzungen
- Unbekannte Absenz des Gläubigers
- während einer Dauer von 10 Jahren
- Keine Zinsforderungen während dieser Zeit
- Begehren des Eigentümers des verpfändeten Grundstücks beim zuständigen Gericht um Anordnung einer öffentlichen Aufforderung, der Gläubiger möge sich innert 6 Monaten melden
Untersuchung und Gerichtsanordnung
- Meldet sich der Gläubiger nicht innert dieser Frist und ergibt die Untersuchung mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass die Forderung nicht mehr zu Recht besteht, so wird auf Anordnung des Gerichts:
- beim Register-Schuldbrief das Pfandrecht im Grundbuch gelöscht
- der Papier-Schuldbrief für kraftlos erklärt und das Pfandrecht im Grundbuch gelöscht
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