Kündigung nach Gesetz
- Gesetzesnormierung
- Gemäss ZGB 847 Abs. 1 kann der Papier- oder Register-Schuldbrief von beiden Parteien mangels anderer Abrede wie folgt gekündigt werden:
- Kündigungsfrist
- halbjährlich (6 Monate)
- Kündigungszeitpunkt
- Ende jeden Monats
- Kündigungsfrist
- Gemäss ZGB 847 Abs. 1 kann der Papier- oder Register-Schuldbrief von beiden Parteien mangels anderer Abrede wie folgt gekündigt werden:
Kündigung bei vertraglicher Abrede
- Vertragsfreiheit als Grundsatz
- ZGB 847 Abs. 1 hält ausdrücklich fest, dass abweichende Kündigungsabreden zulässig sind
- Schranken einer abweichenden Vereinbarung
- Für den Gläubiger keine kürzere Kündigungsfrist als drei Monate
- Ausnahme
- Zahlungsverzug des Schuldners mit den Amortisationen oder den Zinsen
- Vgl. ZGB 847 Abs. 2
Übergangsrecht für bei Inkrafttreten der Sachenrechtsrevision vom 01.01.2012 bestehende Schuldbriefe
- Keine Kündigungsregel vereinbart
- Weiterhin Gültigkeit der dispositiven altrechtlichen Norm von aZGB 844 Abs. 1)
- Kündigungsfrist
- 6 Monate
- Kündigungszeitpunkt
- auf die üblichen Zinstage
- Kündigungsfrist
- Weiterhin Gültigkeit der dispositiven altrechtlichen Norm von aZGB 844 Abs. 1)
- Kürzere Kündigungsfrist, die bisherigen kantonalen Schranken standhielt
- Anwendbarkeit neuen Minimal-Kündigungsfrist von 3 Monaten (Beachtung der Schuldnerschutzbestimmung von ZGB 847 Abs. 2)
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