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Schuldbrief

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Kündigung Schuldbriefforderung

Rechtsgebiet:
Schuldbrief
Stichworte:
Kündigung Schuldbriefforderung, Schuldbrief
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Herausgeber
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kündigung nach Gesetz

  • Gesetzesnormierung
    • Gemäss ZGB 847 Abs. 1 kann der Papier- oder Register-Schuldbrief von beiden Parteien mangels anderer Abrede wie folgt gekündigt werden:
      • Kündigungsfrist
        • halbjährlich (6 Monate)
      • Kündigungszeitpunkt
        • Ende jeden Monats

Kündigung bei vertraglicher Abrede

  • Vertragsfreiheit als Grundsatz
    • ZGB 847 Abs. 1 hält ausdrücklich fest, dass abweichende Kündigungsabreden zulässig sind
  • Schranken einer abweichenden Vereinbarung
    • Für den Gläubiger keine kürzere Kündigungsfrist als drei Monate
    • Ausnahme
      • Zahlungsverzug des Schuldners mit den Amortisationen oder den Zinsen
    • Vgl. ZGB 847 Abs. 2

Übergangsrecht für bei Inkrafttreten der Sachenrechtsrevision vom 01.01.2012 bestehende Schuldbriefe

  • Keine Kündigungsregel vereinbart
    • Weiterhin Gültigkeit der dispositiven altrechtlichen Norm von aZGB 844 Abs. 1)
      • Kündigungsfrist
        • 6 Monate
      • Kündigungszeitpunkt
        • auf die üblichen Zinstage
  • Kürzere Kündigungsfrist, die bisherigen kantonalen Schranken standhielt
    • Anwendbarkeit neuen Minimal-Kündigungsfrist von 3 Monaten (Beachtung der Schuldnerschutzbestimmung von ZGB 847 Abs. 2)

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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