Versuche für die Schule und ihre Weiterentwicklung sind wichtig.
Schulversuche benötigen klare Grundlagen, Vorbereitungen und Versuchsziele:
- Definition
- Schulversuch = Probephase, in welcher an einer Schule oder Schulklasse mit Zustimmung und unter Überwachung einer Schulbehörde eine neue Organisationsform oder Unterrichtsmethode getestet wird.
- Ermächtigung der Schule (Legalitätsprinzip)
- Frage, ob und inwieweit vom aktuellen Schulgesetz abgewichen werden kann
- Klare inhaltliche Ansage des Schulversuchs
- Schulorganisation
- Neue Unterrichtsmethoden?
- Neue Lehrmittel?
- Veränderungen der Fächer-Zusammenstellung
- Einrichtung weiterer Ausbildungsgänge
- IT
- KI
- Zusätzliches Schuljahr
- zB 10. Schuljahr
- Schulorganisation
- Festlegung der Versuchsschulen bzw. Versuchsklassen
- Grenzen der Schulversuche
- Befristung des Schulversuchs
- Verbot stossender Rechtsungleichheiten
- Erfordernis eines angemessenen Verhältnisses zum Versuchsziel
- Keine Auferlegung wesentlich neuer Pflichten an Schüler
- Keine Veränderung von Beginn und Dauer der Schulpflicht
- Garantie der Lernzielerreichung
- Keine Verletzung des Gebots eines ausreichenden Elementarunterrichts
- Keine Schmälerung der Berechtigung der Schüler
- Keine Erschwernis des Übertritts an Anschlussschulen
- Verbot für Dritte, Einfluss auf Ziele, Gegenstand und Durchführung des Schulversuchs zu nehmen
- Pflicht zum Besuch von Schulen mit Versuchen?
- Grundsatz: Ja
- Beantwortung individuell-konkret: Abhängigkeit von der Art des Schulversuchs und einer Überschreitung der Grenzen zum Nachteil des Schülers.
- Notwendige Begleitung des Schulversuchs
- Auswertung der Schulversuchsergebnisse
Literatur
- PLOTKE HERBERT, Schweizerisches Schulrecht, 2., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Bern 2003, S. 58 ff. + S. 267
Judikatur
- ZR 73 (1974) Nr. 88, S. 142
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