Der Bund
- betreibt die Eidgenössischen Technischen Hochschulen;
- kann weitere Hochschulen und andere Institutionen des Hochschulbereichs errichten, übernehmen oder betreiben;
- unterstützt die kantonalen Hochschulen und kann an weitere von ihm anerkannte Institutionen des Hochschulbereichs Beiträge entrichten;
Der Bund und die Kantone
- sorgen gemeinsam für die Koordination und für die Gewährleistung der Qualitätssicherung im schweizerischen Hochschulwesen;
- nehmen dabei Rücksicht auf die Autonomie der Hochschulen und ihre unterschiedlichen Trägerschaften und achten auf die Gleichbehandlung von Institutionen mit gleichen Aufgaben;
- können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verträge schliessen und bestimmte Befugnisse an gemeinsame Organe übertragen, wobei ein Gesetz die Zuständigkeiten, die diesen übertragen werden können, regelt und die Grundsätze von Organisation und Verfahren der Koordination festlegt.
Erreichen Bund und Kantone auf dem Weg der Koordination die gemeinsamen Ziele wider Erwarten nicht,
- so erlässt der Bund Vorschriften über die Studienstufen und deren Übergänge, über die Weiterbildung und über die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen.
Vgl. BV 63a.
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