In den vergangenen Jahren hat eine Verrechtlichung des Schulwesens stattgefunden. Einerseits wurde bei schulorganisatorischen Massnahmen eine Anfechtungsmöglichkeit weitergehend bejaht und andererseits wurde die Rechtsweggarantie von BV 29a mehr beachtet (Verfassungstext BV 29).
Schulorgane monieren einen sachgerechten Rechtsschutz, um ihre schulorganisatorische Handlungsfähigkeit gewährleisten zu können.
Es wird ein vernünftiges Real- und Rechtshandeln erwartet, nicht nur von den Schulorganen, sondern auch von den Eltern.
Milestones zur Verrechtlichung des Schulwesens
Zwei Anlässe haben zur Verrechtlichung des Schulwesens geführt:
- Urteil des Bundesgerichts 2P.324/321 vom 28.03.2002,
- mit welchem
- die Anfechtbarkeit der Zuweisung eines Schülers der ersten Primarklasse in ein entfernteres Schulhaus trotz zumutbarem Schulweg bejaht wurde;
- der Rechtsschutz auf schulorganisatorische Massnahmen ausgedehnt wurde.
- mit welchem
- Einführung der Rechtsweggarantie von BV 29a,
- in Kraft seit 01.01.2007 und
- die einschlägige Praxis des Schweizerischen Bundesgerichts.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:Sachverständigen-GutachtenEinleitung zum SachverständigengutachtenAutoren:ErbteilungsklageEinleitung zur ErbteilungsklageAutoren:StaatshaftungEinleitung zur StaatshaftungAutoren:Schweizer BürgerrechtEinleitung zum Schweizer BürgerrechtAutoren:KadermitarbeiterEinleitung zu KadermitarbeiterAutoren:PauschalsteuernEinleitung zu Pauschalsteuern / Pauschalbe...
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht