In den vergangenen Jahren hat eine Verrechtlichung des Schulwesens stattgefunden. Einerseits wurde bei schulorganisatorischen Massnahmen eine Anfechtungsmöglichkeit weitergehend bejaht und andererseits wurde die Rechtsweggarantie von BV 29a mehr beachtet (Verfassungstext BV 29).
Schulorgane monieren einen sachgerechten Rechtsschutz, um ihre schulorganisatorische Handlungsfähigkeit gewährleisten zu können.
Es wird ein vernünftiges Real- und Rechtshandeln erwartet, nicht nur von den Schulorganen, sondern auch von den Eltern.
Milestones zur Verrechtlichung des Schulwesens
Zwei Anlässe haben zur Verrechtlichung des Schulwesens geführt:
- Urteil des Bundesgerichts 2P.324/321 vom 28.03.2002,
- mit welchem
- die Anfechtbarkeit der Zuweisung eines Schülers der ersten Primarklasse in ein entfernteres Schulhaus trotz zumutbarem Schulweg bejaht wurde;
- der Rechtsschutz auf schulorganisatorische Massnahmen ausgedehnt wurde.
- mit welchem
- Einführung der Rechtsweggarantie von BV 29a,
- in Kraft seit 01.01.2007 und
- die einschlägige Praxis des Schweizerischen Bundesgerichts.
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