- Einschreibung in die Berufsfachschule
- In der Regel gestaltet sich der Einschreibeprozess wie folgt:
- Einschreibung des Lehrlings in der Berufsfachschule durch den Lehrbetrieb
- Anmeldung durch den Lehrling in der Berufsfachschule, auf Veranlassung des Lehrbetriebs
- In der Regel gestaltet sich der Einschreibeprozess wie folgt:
- Freigabe zum Unterrichtsbesuch
- Der Lehrbetrieb hat als wichtigste Pflichten die folgenden:
- Anhaltung des Lehrlings zum Besuch des obligatorischen Schulunterrichts;
- Freigabe der für des Schulbesuch nötigen Zeit an den Lehrling, ohne Lohnabzug.
- Der Lehrbetrieb hat als wichtigste Pflichten die folgenden:
- Lehrabschlussprüfung
- Der Lehrbetrieb hat
- den Lehrling anzumelden
- zum vorgeschriebenen Prüfungstermin und
- dem Lehrling freizugeben
- für die notwendige Zeit der Prüfung, ohne Lohnabzug, sowie
- dem Lehrling zur Verfügung zu stellen
- für die Herstellung der Prüfungsarbeiten den erforderlichen Arbeitsraum, das Werkzeug und das Material.
- den Lehrling anzumelden
- Der Lehrbetrieb hat
- Meldung
- Der Berufsbildner ist verpflichtet, schriftlich zu melden:
- Der zuständigen kantonalen Behörde:
- Vorkommnisse, welche eine wesentliche Modifikation des Lehrvertragsinhalts nach sich ziehen;
- Die Nachholung von Versäumnissen durch den Lehrling;
- Der kantonalen Behörde und der Berufsfachschule:
- Die Auflösung des Lehrverhältnisses.
- Der zuständigen kantonalen Behörde:
- Die besagten Vorkommnisse betreffen zwar v.a. das Lehrverhältnis, wirken sich aber auch auf das Verhältnis zur Berufsfachschule aus.
- Der Berufsbildner ist verpflichtet, schriftlich zu melden:
- Beiträge an Aufwendungen für den Berufsschulunterricht und Lehrabschlussprüfung
- In den meisten Kantonen hat der Lehrbetrieb zu bezahlen:
- Die Aufwendungen für den Berufsschulunterricht;
- Die Beiträge an die Lehrabschlussprüfungen.
- In den meisten Kantonen hat der Lehrbetrieb zu bezahlen:
- Weitere Pflichten
- Der Lehrbetrieb hat generell eine Fürsorgepflicht für den Lehrling:
- Ausbildung
- Anleitung
- Kontrolle
- Der Lehrbetrieb hat generell eine Fürsorgepflicht für den Lehrling:
- Sanktionen
- Berufsbildner
- Ein Berufsbildner wird mit Busse oder bei leichtem Verschulden mit einer Verwarnung bestraft, wenn
- er keine Ausbildungs-Bewilligung hat;
- kein Lehrvertrag geschlossen wurde;
- er den Lehrling vom Unterricht abhält.
- Denkbar ist auch ein
- Verbot oder Entzug des Rechtes, Lehrlinge auszubilden.
- Der Berufsbildner kann auch bestraft werden, wenn er seine
- Pflichten gegenüber dem Lehrling verletzt.
- Ein Berufsbildner wird mit Busse oder bei leichtem Verschulden mit einer Verwarnung bestraft, wenn
- Lehrling
- Ein Lehrling verletzt seine Pflichten und wird ggf. sanktioniert, wenn
- die Berufsfachschule nicht besucht.
- Ein Lehrling verletzt seine Pflichten und wird ggf. sanktioniert, wenn
- Berufsbildner
Literatur
- PLOTKE HERBERT, Schweizerisches Schulrecht, 2., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Bern 2003, S. 489 ff. + S. 659 ff.
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