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Schulrecht

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Pflichten

Rechtsgebiet:
Schulrecht
Stichworte:
Berufsbildner, Beteiligte Personen, Pflichten, Schule, Schulrecht, Schulwesen, Unterricht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Einschreibung in die Berufsfachschule
    • In der Regel gestaltet sich der Einschreibeprozess wie folgt:
      • Einschreibung des Lehrlings in der Berufsfachschule durch den Lehrbetrieb
      • Anmeldung durch den Lehrling in der Berufsfachschule, auf Veranlassung des Lehrbetriebs
  • Freigabe zum Unterrichtsbesuch
    • Der Lehrbetrieb hat als wichtigste Pflichten die folgenden:
      • Anhaltung des Lehrlings zum Besuch des obligatorischen Schulunterrichts;
      • Freigabe der für des Schulbesuch nötigen Zeit an den Lehrling, ohne Lohnabzug.
  • Lehrabschlussprüfung
    • Der Lehrbetrieb hat
      • den Lehrling anzumelden
        • zum vorgeschriebenen Prüfungstermin und
      • dem Lehrling freizugeben
        • für die notwendige Zeit der Prüfung, ohne Lohnabzug, sowie
      • dem Lehrling zur Verfügung zu stellen
        • für die Herstellung der Prüfungsarbeiten den erforderlichen Arbeitsraum, das Werkzeug und das Material.
  • Meldung
    • Der Berufsbildner ist verpflichtet, schriftlich zu melden:
      • Der zuständigen kantonalen Behörde:
        • Vorkommnisse, welche eine wesentliche Modifikation des Lehrvertragsinhalts nach sich ziehen;
        • Die Nachholung von Versäumnissen durch den Lehrling;
      • Der kantonalen Behörde und der Berufsfachschule:
        • Die Auflösung des Lehrverhältnisses.
    • Die besagten Vorkommnisse betreffen zwar v.a. das Lehrverhältnis, wirken sich aber auch auf das Verhältnis zur Berufsfachschule aus.
  • Beiträge an Aufwendungen für den Berufsschulunterricht und Lehrabschlussprüfung
    • In den meisten Kantonen hat der Lehrbetrieb zu bezahlen:
      • Die Aufwendungen für den Berufsschulunterricht;
      • Die Beiträge an die Lehrabschlussprüfungen.
  • Weitere Pflichten
    • Der Lehrbetrieb hat generell eine Fürsorgepflicht für den Lehrling:
      • Ausbildung
      • Anleitung
      • Kontrolle
  • Sanktionen
    • Berufsbildner
      • Ein Berufsbildner wird mit Busse oder bei leichtem Verschulden mit einer Verwarnung bestraft, wenn
        • er keine Ausbildungs-Bewilligung hat;
        • kein Lehrvertrag geschlossen wurde;
        • er den Lehrling vom Unterricht abhält.
      • Denkbar ist auch ein
        • Verbot oder Entzug des Rechtes, Lehrlinge auszubilden.
      • Der Berufsbildner kann auch bestraft werden, wenn er seine
        • Pflichten gegenüber dem Lehrling verletzt.
    • Lehrling
      • Ein Lehrling verletzt seine Pflichten und wird ggf. sanktioniert, wenn
        • die Berufsfachschule nicht besucht.

Literatur

  • PLOTKE HERBERT, Schweizerisches Schulrecht, 2., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Bern 2003, S. 489 ff. + S. 659 ff.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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