- Elterliche Sorge
- Vertretung
- Siehe oben
- Obhut
- Die Eltern sind gehalten, dafür zu sorgen, dass sich das Kind nicht selbst oder Dritten Schaden zufügt, v.a. für Kinder
- im Kindergarten
- während des obligatorischen Schulunterrichts
- Die Eltern sind gehalten, dafür zu sorgen, dass sich das Kind nicht selbst oder Dritten Schaden zufügt, v.a. für Kinder
- Elternteile ohne Sorgerecht
- Eltern-Teile, das Sorgerecht nicht oder nicht mehr zusteht, sind gestützt auf ZGB 275a über besondere Ereignisse im Kindesleben zu informieren, wie
- Übertritt an weiterführende Schule
- Berufswahl
- usw.
- Eltern-Teile, das Sorgerecht nicht oder nicht mehr zusteht, sind gestützt auf ZGB 275a über besondere Ereignisse im Kindesleben zu informieren, wie
- Erziehung
- Von den Eltern wahrzunehmende Teilpflichten
- Die Eltern haben nicht während der ganzen Zeit die Kindesentwicklung selbst zu leisten.
- Es braucht keine eigene Unterrichtung durch die Eltern, sondern nur das besorgt zu sein, dass ihr Kind angemessen allgemein und nachher beruflich ausgebildet wird (vgl. ZGB 302 Abs. 2; siehe Box unten).
- Es gibt verschiedene Perioden der partiellen Enkulturationshilfen
- Phase: bis zum vollendeten sechsten Altersjahr
- Phase: Eintritt in die Berufswelt, nach Abschluss der Schulzeit
- Von den Eltern nicht wahrzunehmende Teilpflichten
- Die Kinder sollen aufgrund der elterlichen Bemühungen einen angemessenen Unterricht erhalten und einen Beruf erlernen können (vgl. ZGB 302 Abs. 2):
- Allgemeine Ausbildung (vgl. auch BV 62 Abs. 2)
- Berufliche Ausbildung
- Die Kinder sollen aufgrund der elterlichen Bemühungen einen angemessenen Unterricht erhalten und einen Beruf erlernen können (vgl. ZGB 302 Abs. 2):
- Von den Eltern wahrzunehmende Teilpflichten
- Dauer
- Bis zum Erreichen der notwendigen Reife des Jugendlichen
- 15 – 16 Jahre
- Vertretung
- Schulweg
- Der Schulweg ist die ambivalente Sphäre zwischen der Schule und dem elterlichen Haushalt.
- Verantwortung
- Grundsatz
- Die Aufsicht und die Verantwortung wie auch die allf. Schülerunfallversicherung obliegt den Eltern
- Ausnahme
- Benützung der von der Schule organisierten Schulbus-Transporte
- Grundsatz
- Weisungsrecht der Schule bezüglich Verkehrsmittel?
- Früher durfte die Schule die Velo-Nutzung verbieten; umstritten war, ob die Schule die Zurücklegung des Schulwegs mit dem Motorfahrrad verbieten durfte.
- Heutzutage herrscht eine grössere Freiheit; so trifft man Schüler mit allerlei Verkehrsmitteln (Kickboard, Trottinett, Scooter, Mountainbike usw.)
- Schulbesuch
- Grundsatz
- Den Eltern obliegt die Pflicht, ihr Kind zum Schulbesuch anzuhalten.
- Unerwartete Abwesenheiten
- Nicht erwartete Abwesenheiten sind zuständigen Lehrer bzw. Klassenlehrer mitzuteilen
- Vorhersehbare Abwesenheiten
- Voraussehbare Abwesenheiten wie Arztbesuche, Spitalaufenthalte, Erfüllung von gesetzlichen Pflichten oder Pietätsanlässe (Todesfälle) etc.) sind rechtzeitig dem Klassenlehrer mitzuteilen und um Bewilligung nachzusuchen.
- Im Verweigerungsfalle hat das Kind den Unterricht zu besuchen.
- Grundsatz
- Sanktionen
- Ablauf
- Mahnung der Eltern
- Bestrafung der Eltern
- Sanktionsgründe
- Verletzung der Schulbesuchspflicht
- Entsendung des Kindes an eine nicht bewilligte Privatschule
- Fehlende Erlaubnis, das Kind privat unterrichten zu lassen
- Nicht erlaubter Selbstunterricht
- Abhalten der Kinder von zusätzlichen Schulbesuchen
- Bestrafung der Eltern
- Voraussetzungen
- Tat muss unter Strafe gesetzt sein (gesetzliche Grundlage)
- Verschulden
- Vorsatz oder u.U. Fahrlässigkeit
- Voraussetzungen
- Strafe
- Strafrecht oder Ordnungscharakter?
- Einzelfallabhängig
- Strafe im eigentlichen Sinne
- = Freiheitsstrafe
- = > CHF 1’000
- auch EMRK 6 Abs. 1
- Strafrecht oder Ordnungscharakter?
- Ablauf
- Zusammenarbeit mit der Schule
- Informationsbeschaffung als Obliegenheit der Eltern
- Es ist Sache der Eltern, zwischen Zeugnis- und Berichtsterminen nach den Leistungen und nach dem Verhalten ihres Kindes zu erkundigen.
- Informationspflichten des Lehrers
- Besondere Vorschriften vorausgesetzt, ist der Lehrer verpflichtet, beachtliche Leistungsverminderungen des Kindes am Ende des Quartals den Eltern zu melden.
- Sinnvoll kann sein, die Leistungsverminderungen zeitnaher auszutauschen.
- Hausaufgaben
- Das Kind soll genügend Zeit für die Hausaufgaben-Erledigung haben.
- Schule im Tagesablauf
- Die Schule darf im Tagesablauf nicht zur Nebensache werden, auch wenn das Kind Freizeitaktivitäten und andere Interessen soll ausüben können.
- Mitwirkung der Eltern bei schulischen Formalitäten
- Einsichtnahme und Unterzeichnung des Schulzeugnisses
- Schuleinschreibung
- vom Kind gewünschten Schulart
- Zusammenarbeit mit der Schule
- Zweckmässig sind Absprachen von Eltern und Schule für folgende Vorhaben
- Gespräch mit Schulpsychologischem Dienst
- Besuch Schularzt
- Besuch bei den Organen der Jugendfürsorge
- etc.
- Ein Vorgehen der Eltern allein oder der Schulbehörde ohne Elternmitwirkung lassen eine zeitnahe Zielerreichung
- Zweckmässig sind Absprachen von Eltern und Schule für folgende Vorhaben
- Informationsbeschaffung als Obliegenheit der Eltern
- Haftung
- Siehe «Schüler»
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.