- Allgemeines
- Die Rechte der Eltern ergeben sich aus ihrer Pflege des Kindes, nämlich:
- Erziehungsauftrag
- Aufgabe der Schule
- Verhältnis der Eltern zur Schule
- Vertretung der Eltern
- Die Eltern vertreten das Kind von Gesetzes wegen bei rechtlich relevanten Erklärungen und Handlungen, so auch im Zusammenhang mit der Ausbildung (vgl. ZGB 304; siehe Box unten).
- Die Rechte der Eltern ergeben sich aus ihrer Pflege des Kindes, nämlich:
- Besuch von Privatschulen
- Grundlagen
- Das ZGB verpflichtet die Eltern nicht, ihr Kind an eine Staatsschule zu schicken, sondern ihm nur eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen.
- ZGB 6 würde zwar ein kantonales Privatschulverbot ermöglichen, was aber bisher aufgrund der verfassungsmässig garantierten Lernfreiheit bisher nicht geschehen ist.
- Privatschulen
- Ausgangslage
- Privatschulen müssen für eine Zulassung folgende Voraussetzungen erfüllen (vgl. BGE 124 I 109; BGE 122 I 21):
- Keine abschliessende Reglung der Materie durch den Bundesgesetzgeber;
- Kantonale Vorschriften können sich auf ein öffentliches Interesse berufen;
- Vorschriften widersprechen nicht dem Bundesprivatrecht und machen dieses nicht illusorisch.
- Fehlen eines sog. Schulmonopols
- Internationale Vereinbarungen, welche die Schweiz unterzeichnet hat, die das Recht der Eltern postulieren, ihre Kinder an Privatschulen ausbilden zu lassen.
- Privatschulen müssen für eine Zulassung folgende Voraussetzungen erfüllen (vgl. BGE 124 I 109; BGE 122 I 21):
- Motive für den Privatschulbesuch
- Privatschulen sind oft aus verschiedenen Gründen sehr gefragt:
- Missstände an der staatlichen Schule
- ungenügende Ausbildung
- Lehrerwechsel
- Lehrer mit anderen weltanschaulichen Ideen
- Lehrer, die das Kind im Bereich der elterlichen Sorge oder ihrer Entwicklung beeinflussen
- Familientradition, die betreffende Privatschule zu besuchen
- Missstände an der staatlichen Schule
- Privatschulen sind oft aus verschiedenen Gründen sehr gefragt:
- Kosten und Steuern
- Privatschulen sind beachtlich kostenpflichtig; sofern und soweit eine Staatsschule den nämlichen Ausbildungsgang anbietet, die Schulkosten der Privatschule nicht steuerlich absetzbar.
- Ausgangslage
- Grundlagen
- Privatunterricht
- Ausgangslage
- Einige Kantone gestatten den Privatunterricht, d.h.
- durch einen Privatlehrer;
- durch ein Elternteil, welcher die Lehrbefähigung und Lehrbewilligung verfügt.
- Einzelunterricht oder Gruppenunterricht?
- Dem Einzelunterricht wird offenbar der Unterricht in einer Gruppe von 4 bis 5 Kindern dem Privatunterricht gleichgestellt, v.a. wenn es um Kinder der gleichen Familie bzw. verwandter oder verbundener Familien geht.
- Einige Kantone gestatten den Privatunterricht, d.h.
- Motive
- Individuelles Eingehen auf das oder die Kinder
- Zulässigkeit
- Einzelunterricht dürfte wahrscheinlich von einer Bewilligung abhängen
- Erfordernis einer besonderen Situation des Kindes, wie
- Behinderung
- Fremdsprachigkeit
- Sprachstörung
- Sehstörung
- Taubheit
- etc.
- Bedingungen
- zB besondere Verhältnisse des Kindes
- zB Lehrbefähigung und Lehrbewilligung des «Privat-Lehrers»
- zB Sicherstellung der Erziehung zur Gemeinschaftsfähigkeit
- weiteres je nach konkreter Situation
- Nachteile
- Ein schwerwiegender Nachteil dieser Ausbildungsart sind:
- die Isolierung des Kindes;
- die damit einhergehende soziale Entkulturierung
- Ein schwerwiegender Nachteil dieser Ausbildungsart sind:
- Kontrolle
- Im Falle des Privatunterrichts werden meistens regelmässige Kontrollen auf Kosten der Eltern durchgeführt.
- Ungenügender Privatunterricht
- Die Schulbehörden können die Eltern verpflichten, ihr Kind
- in eine staatliche Schule zu schicken;
- an eine anerkannte Privatschule zu entsenden;
- einen fähigen Lehrer zu beauftragen.
- Die Schulbehörde muss wegen des Kindeswohls eine angemessene Frist setzen.
- Die zwangsweise Versetzung an eine öffentliche Schule könnte ev. zu weit gehen.
- Die Schulbehörden können die Eltern verpflichten, ihr Kind
- Ausgangslage
- Einrichtung von Schulen und Klassen
- Es geht hier um die Zuteilung der Schulklassen für fremdsprachige Kinder.
- Mangelnde Deutschkenntnisse bedeuten hinsichtlich Intelligenz und Lernfähigkeit nichts.
- Staatsangehörigkeiten sind im Schulbereich kein Zuteilungskriterium.
- Kinder, die nicht die deutsche Muttersprache sprechen, sind ggf. temporären besonderen Klassen zuzuteilen, damit sie möglichst rasch in der Klasse ihre Leistungsfähigkeit erreichen können.
- Das zentrale Ziel der Schule ist die Integration aller, unter Berücksichtigung wie
- Sprache
- Behinderung
- Unterschiedliche Herkunft
- Fremder Kulturkreis
- usw.
- Ausbildung des Kindes
- Positive Auswahl / Negative Auswahl
- Für die Bestimmung der allgemeinen und beruflichen Ausbildung, welches das Kind erhalten soll,
- nach seinen Fähigkeiten und
- unter Berücksichtigung der Umstände
- nehmen die Kindseltern eine wichtige Position bzw. ein wichtiges Recht wahr
- Letztlich ist das Wohl des Kindes entscheidend.
- Der Schulbehörde steht einzig das Recht zu, Bewerber nicht zuzulassen, die für den Ausbildungsgang oder den Beruf offensichtlich nicht befähigt sind.
- Für die Bestimmung der allgemeinen und beruflichen Ausbildung, welches das Kind erhalten soll,
- Wahl der Schule
- Grundsatz
- Der Entscheid über die Zuteilung der Kinder zu den einzelnen Schulen und damit meistens Schulhäusern steht aus organisatorischen Gründen dem Gemeinwesen zu.
- Ausnahme
- Ein Wahlrecht der Eltern besteht nur ausnahmsweise,
- in speziellen Situationen oder
- in Grenzfällen
- ist das rechtliche Gehör zu wahren.
- Ein Wahlrecht der Eltern besteht nur ausnahmsweise,
- Wahl des Schulhauses
- Grundsatz
- Aus organisatorischen Gründen obliegt es der Schuldbhörde, den Schulhausentscheid für das Kind zu bestimmen
- Ausnahme
- Ein Wahlrecht der Eltern besteht nur ausnahmsweise, wegen
- des Schulweges
- der Verkehrsgefahren
- der Dauer der Mittagspause
- wegen einer Zwillingssituation
- Verwaltungsgericht des Kanton Zürich, Entscheid vom 03.07.2024, VB.2023.00547 (gleiches Schulhaus für Zwillinge)
- Grundsatz
- Wahl der Klasse
- Grundsatz
- Die Zuteilung einzelner Schüler zu Klassen fällt aus organisatorischen Gründen der Schulleitung zu.
- Ausnahme
- Stossende Klassenzuteilungen
- zB Schweizerkind als einzige Schülerin in «Migrationsklasse».
- Stossende Klassenzuteilungen
- Grundsatz
- Grundsatz
- Positive Auswahl / Negative Auswahl
- Kontakt mit der Schule
- Grundsatz
- Die Eltern haben das Recht, jederzeit mit der Schule bzw. mit den Lehrern sprechen zu können.
- Gegenstand
- Verhalten des Schüler
- Information über die Leistungen des Schülers
- Neuheiten an der Schule
- Neue Lehrmittel
- Veränderungen im Lehrkörper
- besondere Vorfälle
- Temporäre Änderungen im Schulbetrieb
- usw.
- Grundsatz
- Mitwirkung in der Schule
- Begriffe
- Elternräte, Elternvereinigung
- Grundlage
- Schulgesetzgebung
- Rechtsnatur
- Gemeinsame Erledigung von Aufgaben von Eltern und Schule als Partner
- Konkurrenz?
- Die Elternmitwirkung kann, muss aber nicht, in Konkurrenz zu anderen schulischen
- Gegenstand
- Es geht es um eine Mitwirkung (Handlungen, zur Vorbereitung der heranwachsenden Generation, Aufgabenteilung) und nicht um die Mitbestimmung.
- Inhalt
- Praktische Mitwirkung
- Je nach Organisation der Schule bestehen engere oder weniger enge Mitwirkungsrechte der Eltern
- zB beim sog. «Mittagstisch* (Eltern übernehmen Bewirtung der Kinder in der Schule)
- zB bei den Schulferien
- zB bei Ferienlagern
- zB bei den Sportausflügen
- Mitwirkung bei Entscheidungsstellen
- Eltern-Einsitznahme in
- zB schulinternen Leitungsorganen
- zB Schulhauskonferenzen
- Wahl
- In die Aufsichtsbehörde
- In eine zentrale Schulbehörde (Erziehungsrat)
- Vernehmlassungen
- Anhörungen
- Eltern-Einsitznahme in
- Je nach Organisation der Schule bestehen engere oder weniger enge Mitwirkungsrechte der Eltern
- Praktische Mitwirkung
- Begriffe
- Widerstand
- Recht
- Die Eltern dürfen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel ausschöpfen, um die ihrer Ansicht nach unrichtigen Anordnungen und Handlungen der Schule zu bekämpfen.
- Sinnhaftigkeit
- Kindesinteresse entscheidend
- Da mit den Kindern ein besonders hohes Gut in Frage steht, sich Kinder trotz Heranwachsens nicht genügend selbst helfen können, kann den Eltern das Recht nicht bestritten werden, wenn sie alle gesetzlich erlaubten Mittel ausschöpfen.
- Die Eltern müssen sich nicht nur Gedanken zu Prozesschancen und -risiken sowie Kosten machen, sondern auch zum Nutzen, v.a. zum immateriellen für ihr Kind:
- Wird es nachher schikaniert?
- Wird es nachher ungleich behandelt?
- Unterricht danach?
- Die Eltern sind während des Unterrichts nicht präsent; sie können zunächst nicht merken und nicht mit Sicherheit beurteilen, ob das Kind im Anschluss an einen «Widerstand» schikaniert wird; sie können nur Veränderungen und Symptome beim Kindesverhalten feststellen
- Verschlossenheit
- Weigerung, in die Schule zu gehen
- Erklärung, ungerecht behandelt worden zu sein
- usw.
- Schulbehördenmitglieder und Lehrer sind nur Menschen;
- in Bezug auf sich reagieren sie nicht nach den – von den Eltern zu erwartenden – pädagogischen Prinzipien, geht es doch bei diesen Personen um folgendes:
- Schulbehörde:
- um das (ehrenamtliche) Image;
- Lehrer/in
- um die berufliche Existenz
- um möglicherweise ein Beziehungsverhältnis (der wegen Elternbeanstandungen zu beaufsichtigenden Lehrerin mit der Aufsichtsperson!)
- usf.
- Schulbehörde:
- in Bezug auf sich reagieren sie nicht nach den – von den Eltern zu erwartenden – pädagogischen Prinzipien, geht es doch bei diesen Personen um folgendes:
- Die Eltern sind während des Unterrichts nicht präsent; sie können zunächst nicht merken und nicht mit Sicherheit beurteilen, ob das Kind im Anschluss an einen «Widerstand» schikaniert wird; sie können nur Veränderungen und Symptome beim Kindesverhalten feststellen
- Alternativen favorisieren
-
- Oft ist es zweckmässiger, wenn die Eltern – im Interesse des Kindes – nach Alternativen suchen:
- Einschulung in eine Privatschule
- Schulhauswechsel
- Wechsel in einen andern Schulkreis
- ä.
- Oft ist es zweckmässiger, wenn die Eltern – im Interesse des Kindes – nach Alternativen suchen:
-
- Kindesinteresse entscheidend
- Selbsthilfe?
- Ausgangslage
- Dürfen Eltern zu offenem Widerstand greifen, indem sie ihr Kind nicht mehr in die Schule schicken?
- Notsituation?
- Allgemein
- Der Bürger darf nur zur Selbsthilfe greifen, wenn die Möglichkeiten sich zur Wehr zu setzen, erschöpft oder offensichtlich nutzlos sind
- auch die rechtfertigende Notwehr von StGB 15
- Negativ
- Es besteht keine Notsituation, wenn der Lehrer – ohne Verstoss gegen pädagogische Grundsätze – aus persönlichen oder politischen Gründen nicht gefällt.
- Positiv
- Notsituation tritt in folgenden Fällen ein (s.e.&o.):
- Akute oder dauernde und schwerwiegende Gefährdung der körperlichen und / oder geistigen Gesundheit des Kindes
- Körperliche oder geistige Überforderung des Kindes
- Schulräume, die der Gesundheit schaden
- Tatenloses Zusehen der (Schul-)Behörden
- Behörden können den Notstand nicht mehr beheben
- Wenn die Eltern ihr Kind unter solchen Umständen nicht zur Schule schicken, könnten sie sich hinsichtlich der Schulpflichtversäumnis möglicherweise exkulpieren.
- Notsituation tritt in folgenden Fällen ein (s.e.&o.):
- Allgemein
- Folgen für die Eltern, welche ihr Kind nicht mehr zur Schule schicken
- Die Eltern laufen Gefahr, gegen die Schulpflicht zu verstossen.
- Ausgangslage
- Recht
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.