LAWINFO

Schulrecht

QR Code

Begründung des Anstellungsverhältnisses

Rechtsgebiet:
Schulrecht
Stichworte:
Anstellungsverhältnis, Begründung, Beteiligte Personen, Kantone, Lehrer, Lehrerinnen, Schule, Schulrecht, Unterricht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Rechtsform
    • Das Arbeitsverhältnis mit einem Lehrer wird begründet durch:
      • Entweder unbefristeten Verwaltungsakt (Verfügung)
      • oder privatrechtlichen Vertrag (Arbeitsvertrag).
  • Anspruch auf Anstellung?
    • Der Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses als Lehrer begründet keinen Anspruch auf Einsatz im öffentlichen Schuldienst.
  • Dauer der Anstellung
    • Lehrer werden – anders als höhere Verwaltungsbeamte – nicht auf eine Amtsdauer der Wahl, sondern auf unbestimmte Zeit angestellt.
  • Form der Anstellung
    • Vielfach geht der Anstellung der Lehrer auf eine unbestimmte Zeit ein provisorisches Anstellungsverhältnis voraus, um abklären zu können, ob
      • der Lehrer die Anforderungen erfüllt;
      • der Lehrer sich für die Stelle eignet:
        • Methodik
        • Umgang mit den Schülern
      • usw.
    • Bei privatrechtlicher Anstellung des Lehrers darf die Probezeit nicht länger als drei Monate dauern (vgl. OR 335d),
      • was für eine Leistungsbeurteilung zu kurz ist.
  • Aufteilung von Lehrerstellen auf zwei Personen
    • Ausgangslage
      • Das Aufteilen von Lehrstellen auf zwei Personen hat sich weitgehend etabliert.
    • Zusammenarbeit
      • Es passen nicht alle Lehrer passen für diese intensive Form der Zusammenarbeit zusammen.
    • Schulbehörde
      • Erfahrungsgemäss hat die Anstellungsbehörde mehr Aufwand infolge Personalwechsels oder Streitschlichtung etc.
  • Versetzungen
    • Bedarfsveränderungen können zu Versetzungen führen:
      • Versetzung innerhalb der Schule + ohne Wechsel der Schulart
      • Andere Fälle der Versetzung (zB Versetzungsvorbehalt, ferner: persönliche Umstände (Zumutbarkeit; Anspruch auf Kostenersatz für Fahrt zum neuen Arbeitsort; Umzug, usw.)
  • Anstellungsbehörde
    • Die Lehreranstellung gehört zu den Pflichten der Schulbehörde zur Sicherung des Betriebes.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.