- Rechtsform
- Das Arbeitsverhältnis mit einem Lehrer wird begründet durch:
- Entweder unbefristeten Verwaltungsakt (Verfügung)
- oder privatrechtlichen Vertrag (Arbeitsvertrag).
- Das Arbeitsverhältnis mit einem Lehrer wird begründet durch:
- Anspruch auf Anstellung?
- Der Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses als Lehrer begründet keinen Anspruch auf Einsatz im öffentlichen Schuldienst.
- Dauer der Anstellung
- Lehrer werden – anders als höhere Verwaltungsbeamte – nicht auf eine Amtsdauer der Wahl, sondern auf unbestimmte Zeit angestellt.
- Form der Anstellung
- Vielfach geht der Anstellung der Lehrer auf eine unbestimmte Zeit ein provisorisches Anstellungsverhältnis voraus, um abklären zu können, ob
- der Lehrer die Anforderungen erfüllt;
- der Lehrer sich für die Stelle eignet:
- Methodik
- Umgang mit den Schülern
- usw.
- Bei privatrechtlicher Anstellung des Lehrers darf die Probezeit nicht länger als drei Monate dauern (vgl. OR 335d),
- was für eine Leistungsbeurteilung zu kurz ist.
- Vielfach geht der Anstellung der Lehrer auf eine unbestimmte Zeit ein provisorisches Anstellungsverhältnis voraus, um abklären zu können, ob
- Aufteilung von Lehrerstellen auf zwei Personen
- Ausgangslage
- Das Aufteilen von Lehrstellen auf zwei Personen hat sich weitgehend etabliert.
- Zusammenarbeit
- Es passen nicht alle Lehrer passen für diese intensive Form der Zusammenarbeit zusammen.
- Schulbehörde
- Erfahrungsgemäss hat die Anstellungsbehörde mehr Aufwand infolge Personalwechsels oder Streitschlichtung etc.
- Ausgangslage
- Versetzungen
- Bedarfsveränderungen können zu Versetzungen führen:
- Versetzung innerhalb der Schule + ohne Wechsel der Schulart
- Andere Fälle der Versetzung (zB Versetzungsvorbehalt, ferner: persönliche Umstände (Zumutbarkeit; Anspruch auf Kostenersatz für Fahrt zum neuen Arbeitsort; Umzug, usw.)
- Bedarfsveränderungen können zu Versetzungen führen:
- Anstellungsbehörde
- Die Lehreranstellung gehört zu den Pflichten der Schulbehörde zur Sicherung des Betriebes.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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