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Schulrecht

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Disziplinarische Verantwortlichkeit

Rechtsgebiet:
Schulrecht
Stichworte:
Beteiligte Personen, Disziplinarische Verantwortlichkeit, Kantone, Lehrer, Lehrerinnen, Schule, Schulrecht, Unterricht, Verantwortlichkeit
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Definition
    • Schwere schuldhafte Verstösse gegen die Dienstpflichten
  • Grundlagen
    • Die meisten Kantone haben für ihre kantonalen Beamten Disziplinarvorschriften erlassen, auf die die Kommunen bzw. Schulbehörden analogerweise abstellen.
    • Es gibt auch kommunale Schulbehörden, die für ihre Schulen individuelle Disziplinarvorschriften erlassen haben.
  • Geltungsbereich
    • Lehrer im Beamtenstatus unterliegen regelmässig der disziplinarischen Verantwortlichkeit.
  • Sachliche Voraussetzungen
    • Die sachlichen Voraussetzungen ergeben sich aus den jeweiligen Disziplinarvorschriften.
  • Disziplinarmassnahmen
    • Grundsätze
      • Es gelten die allgemeinen bzw. üblichen Disziplinarmassnahmen.
      • Einer Disziplinarmassnahme vorauszugehen hat eine «Verwarnung».
    • Weitere Prinzipien des Personalrechts (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
      • Die weiteren Prinzipien für eine Disziplinarmassnahme sind:
        • Angemessenheit
        • Opportunitätsprinzip
        • Bewährungs-Gelegenheit
    • Übliche Disziplinarmittel:
      • Verweis
      • Ordnungsbusse
      • Versetzung ins Provisorium
      • Entzug der Erfahrungszulage
      • Lohnkürzung
      • Entlassung
        • Disziplinarische Entlassung
          • Eine disziplinarische Entlassung kann zum vollständigen Ausschluss vom Schuldienst erweitert werden, wobei das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten ist.
    • Provisorische Anordnung
      • Vorsorgliche Einstellung im Amt
    • Vorhandensein eines Professorentitels
      • Entzug des Titels
  • Zuständige Instanz
    • Die Zuständigkeit, um Disziplinarmassnahmen gegenüber Lehrern zu verfügen, wird je nach den konkreten Verhältnissen und der Funktion bzw. Schulart des Lehrers abgestuft:
      • Rektor
      • Aufsichtsbehörde
      • Erziehungsdepartement
      • Erziehungsrat
      • Regierungsrat
    • Der Gesetzgeber bestimmt die Anordnung der schärfsten Massnahme, d.h. der Entlassung, wegen der Tragweite den oberen Instanzen.
  • Verfahren
    • Erfahren die (Schul-)Behörden von der Pflichtwidrigkeit, haben sie einzugreifen, eine Untersuchung zu eröffnen, durchzuführen und allfällige Massnahmen anzuordnen.
    • Frühere Vorfälle und zurückliegende Verhaltensweisen können, müssen aber nicht berücksichtigt und miteinbezogen werden.
    • Nichtanwendbarkeit bestimmter Regeln, wie
      • Strafrecht (StGB);
      • Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
  • Disziplinarfälle
    • Allgemeines
      • Die meisten Disziplinarmassnahmen ergeben sich im Zusammenhang mit
        • Dienstvergehen
        • Sittlichkeitsvergehen
        • Schul-politischen Anschauungen
        • Persönliche oder örtliche Umstände
    • Dienstbetrieb
      • Ohrfeigen
      • Schläge
      • Körperstrafen
      • Blossstellungen
      • Erteilung zu strenger Noten und militärischem Verhalten
      • Erteilung zu milder Noten und daher ungenügende Selektion
      • Oft unpünktlicher Unterrichtsbeginn (Versetzung ins provisorische Dienstverhältnis)
      • Wiederholt späte Abgabe von Stundenplänen und Berichten
      • Methodisch mangelhafter Unterricht, unsorgfältig vorbereitete Schulverlegungswoche und ungenügende Lektionenführung, mit der Folge einer mangelnden Schüler-Disziplin
      • Berufserfahrener Gymnasiallehrer macht verwendet eine derbe Sprache, macht vulgäre und rassistische Sprüche und äussert sich vor den Schülern herabwürdigende über einen Kollegen (> Rückstufung um eine Lohnklasse)
      • An Trunksucht leidender Lehrer geht am Samstag vorzeitig einem privaten Anlass nach, macht Zeitvorholung geltend, torkelt am Montag betrunken (angeblich wegen Knieverletzung) zur Schule und ändert den Stundenplan ab (fehlende Vorbildfunktion > fristlose Entlassung)
      • etc.
    • Sexuelle Integrität
      • Sexuelle Handlungen mit Kindern
      • Unzüchtiges Betasten durch den Schulpsychologen
      • Hauswirtschaftslehrerin mit intimen Beziehungen zu geistig behinderten, pflegebedürftigen Sonderschülerin (> disziplinarische Entlassung mit Entzug der Lehrbefugnis, vorbehältlich der erfolgreichen Beendigung der begonnenen Psychotherapie).
      • etc.
    • Andere Fälle
      • Lehrerin handelt mit leichten Drogen (Ecstasy-Tabletten)
      • Nebenamtliche Versicherungstätigkeit unter Ausnützung der Amtsstellung
      • Unbewilligte Nebentätigkeit des Prorektors einer Berufsschule (Verwaltung von 4 Aktiengesellschaften (AG), unter Veruntreuung von CHF 150’000 für persönliche Bedürfnisse (> Rücktritt als Prorektor; Einstellung des Amtes bis zum Ablauf des Strafverfahrens; Ausweg: Antritt einer anderen Stelle)
      • etc.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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