- Definition
- Schwere schuldhafte Verstösse gegen die Dienstpflichten
- Grundlagen
- Die meisten Kantone haben für ihre kantonalen Beamten Disziplinarvorschriften erlassen, auf die die Kommunen bzw. Schulbehörden analogerweise abstellen.
- Es gibt auch kommunale Schulbehörden, die für ihre Schulen individuelle Disziplinarvorschriften erlassen haben.
- Geltungsbereich
- Lehrer im Beamtenstatus unterliegen regelmässig der disziplinarischen Verantwortlichkeit.
- Sachliche Voraussetzungen
- Die sachlichen Voraussetzungen ergeben sich aus den jeweiligen Disziplinarvorschriften.
- Disziplinarmassnahmen
- Grundsätze
- Es gelten die allgemeinen bzw. üblichen Disziplinarmassnahmen.
- Einer Disziplinarmassnahme vorauszugehen hat eine «Verwarnung».
- Weitere Prinzipien des Personalrechts (ohne Anspruch auf Vollständigkeit):
- Die weiteren Prinzipien für eine Disziplinarmassnahme sind:
- Angemessenheit
- Opportunitätsprinzip
- Bewährungs-Gelegenheit
- Die weiteren Prinzipien für eine Disziplinarmassnahme sind:
- Übliche Disziplinarmittel:
- Verweis
- Ordnungsbusse
- Versetzung ins Provisorium
- Entzug der Erfahrungszulage
- Lohnkürzung
- Entlassung
- Disziplinarische Entlassung
- Eine disziplinarische Entlassung kann zum vollständigen Ausschluss vom Schuldienst erweitert werden, wobei das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten ist.
- Disziplinarische Entlassung
- Provisorische Anordnung
- Vorsorgliche Einstellung im Amt
- Vorhandensein eines Professorentitels
- Entzug des Titels
- Grundsätze
- Zuständige Instanz
- Die Zuständigkeit, um Disziplinarmassnahmen gegenüber Lehrern zu verfügen, wird je nach den konkreten Verhältnissen und der Funktion bzw. Schulart des Lehrers abgestuft:
- Rektor
- Aufsichtsbehörde
- Erziehungsdepartement
- Erziehungsrat
- Regierungsrat
- Der Gesetzgeber bestimmt die Anordnung der schärfsten Massnahme, d.h. der Entlassung, wegen der Tragweite den oberen Instanzen.
- Die Zuständigkeit, um Disziplinarmassnahmen gegenüber Lehrern zu verfügen, wird je nach den konkreten Verhältnissen und der Funktion bzw. Schulart des Lehrers abgestuft:
- Verfahren
- Erfahren die (Schul-)Behörden von der Pflichtwidrigkeit, haben sie einzugreifen, eine Untersuchung zu eröffnen, durchzuführen und allfällige Massnahmen anzuordnen.
- Frühere Vorfälle und zurückliegende Verhaltensweisen können, müssen aber nicht berücksichtigt und miteinbezogen werden.
- Nichtanwendbarkeit bestimmter Regeln, wie
- Strafrecht (StGB);
- Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
- Disziplinarfälle
- Allgemeines
- Die meisten Disziplinarmassnahmen ergeben sich im Zusammenhang mit
- Dienstvergehen
- Sittlichkeitsvergehen
- Schul-politischen Anschauungen
- Persönliche oder örtliche Umstände
- Die meisten Disziplinarmassnahmen ergeben sich im Zusammenhang mit
- Dienstbetrieb
- Ohrfeigen
- Schläge
- Körperstrafen
- Blossstellungen
- Erteilung zu strenger Noten und militärischem Verhalten
- Erteilung zu milder Noten und daher ungenügende Selektion
- Oft unpünktlicher Unterrichtsbeginn (Versetzung ins provisorische Dienstverhältnis)
- Wiederholt späte Abgabe von Stundenplänen und Berichten
- Methodisch mangelhafter Unterricht, unsorgfältig vorbereitete Schulverlegungswoche und ungenügende Lektionenführung, mit der Folge einer mangelnden Schüler-Disziplin
- Berufserfahrener Gymnasiallehrer macht verwendet eine derbe Sprache, macht vulgäre und rassistische Sprüche und äussert sich vor den Schülern herabwürdigende über einen Kollegen (> Rückstufung um eine Lohnklasse)
- An Trunksucht leidender Lehrer geht am Samstag vorzeitig einem privaten Anlass nach, macht Zeitvorholung geltend, torkelt am Montag betrunken (angeblich wegen Knieverletzung) zur Schule und ändert den Stundenplan ab (fehlende Vorbildfunktion > fristlose Entlassung)
- etc.
- Sexuelle Integrität
- Sexuelle Handlungen mit Kindern
- Unzüchtiges Betasten durch den Schulpsychologen
- Hauswirtschaftslehrerin mit intimen Beziehungen zu geistig behinderten, pflegebedürftigen Sonderschülerin (> disziplinarische Entlassung mit Entzug der Lehrbefugnis, vorbehältlich der erfolgreichen Beendigung der begonnenen Psychotherapie).
- etc.
- Andere Fälle
- Lehrerin handelt mit leichten Drogen (Ecstasy-Tabletten)
- Nebenamtliche Versicherungstätigkeit unter Ausnützung der Amtsstellung
- Unbewilligte Nebentätigkeit des Prorektors einer Berufsschule (Verwaltung von 4 Aktiengesellschaften (AG), unter Veruntreuung von CHF 150’000 für persönliche Bedürfnisse (> Rücktritt als Prorektor; Einstellung des Amtes bis zum Ablauf des Strafverfahrens; Ausweg: Antritt einer anderen Stelle)
- etc.
- Allgemeines
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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