- Unterrichtspflichten
- Unterrichtsgestaltung
- Der Unterricht dient der Vermittlung des Ausbildungsgangs:
- Wissen
- Fähigkeiten
- Fertigkeiten
- usw.
- Beim Ausbildungsgang sind die Lernziele der Bildungsgänge umschrieben.
- Der Unterricht dient der Vermittlung des Ausbildungsgangs:
- Stundenplan-Einhaltung
- Der Stundenplan, welcher vom Lehrer selbst oder unter dessen Mitwirkung und Anhörung verfasst wurde, gilt grundsätzlich als verbindlich.
- Alle Beteiligten (Schulleitung, Kollegen und v.a. Eltern (wegen der Obhutspflicht der Schule in Bezug auf ihr Kind) haben Anspruch darauf zu wissen, wann Unterricht gehalten wird und wann nicht.
- Stundenplanänderungen
- Ausfall von Unterrichtsstunden oder Stundenverschiebungen bedürfen nicht nur der Genehmigung der Schulleitung, sondern müssen auch den Eltern bekannt gegeben werden.
- Notengebung
- Der Lehrer hat die Leistungen und das Verhalten des Schülers
- aufgrund der Vorschriften der Promotionsordnung
- regelmässig zu bewerten,
- die Ergebnisse in Zeugnisnoten zusammenzufassen,
- mit dem Schüler im Rahmen einer Standortbestimmung auseinanderzusetzen und
- mit den Eltern zu besprechen (Beurteilungsgespräch)
- Persönliche abweichende Ansichten hat der Lehrer beiseitezulassen.
- Der Lehrer hat die Leistungen und das Verhalten des Schülers
- Verhalten gegenüber den Schülern
- Der Lehrer hat sich gegenüber dem Schüler einwandfrei und unparteiisch zu verhalten (einschlägige Erlasse verlangen dies so).
- Verlangt wird vom Lehrer
- eine freundschaftliche, aufmunternde, teilnehmend Einstellung.
- Untersagt sind:
- Blossstellungen
- Körperstrafen
- Vom Lehrer wird gegenüber jungen Menschen ein sittlich korrektes Verhalten verlangt, und zwar innerhalb und ausserhalb seines Berufes.
- Eine Verletzung von solchen Obliegenheiten und der Obhutspflicht kann – je nach Schulart (zB Behindertenklassen o.ä.) als Vernachlässigung seiner Aufgaben betrachtet werden und Verantwortlichkeiten nach sich ziehen.
- Disziplin
- Über den Grad von Disziplin und Ordnung an der Schule bzw. in einer Schulklasse kann man sich streiten.
- Jedenfalls soll der Lehrer in seiner Klasse sorgen für:
- Ein gutes Klima
- eine möglichst günstige Entfaltung aller Kinder
- die Lernziel-Erreichung.
- Die blosse Aufrechterhaltung der Disziplin genügt daher nicht.
- Schulreisen, Schullager usw.
- Während Schulreisen und Schullagern übernimmt der Lehrer den Bereich von Obhut und Sorge der Eltern.
- Entsprechend wächst seine Verantwortung und er nimmt eine Art Garantenstellung ein.
- Es empfiehlt sich daher, dass er
- sich über die Gefahren rechtzeitig ins Bild setzt (Rekognoszierung);
- sich mit der Gefahrenvermeidung auseinandersetzt (Wahl der Fusswege, Rastplätze uam);
- mangels Überblicks über alle Kinder Begleit- oder Hilfspersonen (männlich + weiblich) beizieht;
- Besammlungsorte und / oder Treffpunkte verabredet;
- Seine Erreichbarkeit bekannt gibt (heute auch: Mobilephone-Nummer)
- Unterrichtsgestaltung
- Pädagogische Pflichten ausserhalb des Unterrichts
- Aufsicht in Pausen und im Schulhaus
- Da die Kinder bzw. Schüler während der Schulzeit der Aufsicht der Eltern entzogen sind und sich nicht selbst überlassen bleiben dürfen, fällt die Obhutspflicht der Schule bzw. dem Aufsicht haltenden Lehrer zu.
- Die Obhutspflicht gilt auch für:
- Pausen
- Zwischenstunden
- Mittagszeit, falls die Schüler zeitbedingt nicht nach Hause können
- Aufsicht auf dem Schulweg
- Grundsatz
- Für den Schulweg tragen grundsätzlich die Eltern die Verantwortung.
- Ausnahme
- Die Schule hat einen Schülertransport-Dienst eingerichtet.
- Grundsatz
- Mitwirkung bei den Prüfungen
- Die Vorbereitung und Durchführung der der Prüfungen (an der eigenen Schule) zählen zu den Aufgaben des Lehrers.
- Übernahme von Stellvertretungen
- Die Lehrer sind verpflichtet, in gewissem Ausmass die Stellvertretung von anderen Lehrern an der eigenen Schule zu übernehmen, und zwar mit oder ohne einschlägige Schulerlasse.
- Leitung von Ferienlagern
- Die Lehrer haben – ohne zusätzliche Entschädigung – als Zusatzaufgabe die Leitung von Ferienlagern, Ferienkolonien usw. zu übernehmen.
- Kontakt mit den Eltern und den Lehrbetrieben
- Der Schule und die Lehrer haben zur Zusammenarbeit mit den Eltern und den Berufsbildern der Lehrbetriebe einen regelmässigen und rechtzeitigen Kontakt zu pflegen.
- Anzeigepflicht
- Die Gesetzgebung kann den Lehrer und die Schulbehörden zu bestimmten Anzeigen an die Aufsicht oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) verpflichten:
- Missstände an der Schule
- Gefährdung von Schülern
- Andere Schulart als die jetzige
- Heimeinweisung
- Vermittlung von Sprachheilunterricht
- Legasthenietherapie
- Sonstige Sprachheilunterricht
- Negative körperliche oder geistige Entwicklung eines Schülers.
- Erfährt der Lehrer in Ausübung seines Amtes von Delikten und Jugendkriminalität, so hat er dies den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu melden.
- Ausnahme
- Der Lehrer kann ausdrücklich von der Anzeigepflicht entbunden sein, wenn das Kindeswohl den Anzeigeverzicht erfordert.
- Im Rahmen des rechtlichen Gehörs sollten auch Gespräche zur Notwendigkeit von Massnahmen mit allen Beteiligten geführt werden,
- Ausnahme
- Die Gesetzgebung kann den Lehrer und die Schulbehörden zu bestimmten Anzeigen an die Aufsicht oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) verpflichten:
- Weiterbildung
- Definition
- Heute wird vielenorts unterschieden in:
- Weiterbildung = Erwerb neuer Qualifikationen
- Fortbildung = Weiterentwicklung, Vertiefung und Ergänzung der erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse
- Heute wird vielenorts unterschieden in:
- Obligatorische Weiterbildung
- Das Gemeinwesen und die Schulbehörde halten ihre Lehrer in der Regel an
- zur Weiterbildung
- zum Besuch bestimmter Kurse und Veranstaltungen
- zur Intensivweiterbildung (i.d.R. nach längerer, ungekündigter Anstellung)
- Besuch anderer Schulen (1-2 Tage pro Schuljahr)
- Das Gemeinwesen und die Schulbehörde halten ihre Lehrer in der Regel an
- Definition
- Aufsicht in Pausen und im Schulhaus
- Übrige Pflichten
- Übernahme von Schulämtern
- In der Praxis wird es als zulässig erachtet, dass der Lehrer zeitlich begrenzte schulische Nebenämter übernehmen kann, oft auch in Rotation mit andern Lehrern.
- Es geht um die Erweiterung der Berufserfahrung und die Übernahme von Verantwortung.
- Die Übernahme von Schulämtern kann betreffen:
- Schulleiter (Rektor) oder dessen Stellvertreter
- Fachvorstand
- Mentor (Betreuung von Junglehrern)
- Bibliothekar
- usw.
- In der Praxis wird es als zulässig erachtet, dass der Lehrer zeitlich begrenzte schulische Nebenämter übernehmen kann, oft auch in Rotation mit andern Lehrern.
- Administrative Aufgaben
- In kleineren Schulen übernehmen Lehrer oder Klassenlehrer auch administrative Arbeiten aus dem Schulbetrieb oder aus der Klasse, wie
- Einschreibung
- Führung der Schülerakten
- Ausfertigung der Zeugnisse
- Absenzenkontrolle
- Bei einer Dezentralisierung sind Information und Kommunikation mit der Schulleitung notwendig, wie
- Berichterstattung
- Jahresbericht
- Statistiken
- Zeugnisausfertigungen
- In kleineren Schulen übernehmen Lehrer oder Klassenlehrer auch administrative Arbeiten aus dem Schulbetrieb oder aus der Klasse, wie
- Amtsgeheimnis
- Den Lehrer trifft als beamtete Person die Amtsgeheimnispflicht, alle im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erhaltenen Kenntnisse zu verschweigen.
- Annahme von Geschenken
- Um sich ihre Unabhängigkeit (im Hinblick auf die Notengebung) zu bewahren, dürfen Lehrer im öffentlichen Dienst weder von Eltern, noch von Schülern Geschenke annehmen.
- Übernahme von Schulämtern
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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