- Öffentliches Amt
- Der Lehrer einer öffentlichen Schule ist Träger einer öffentlich-rechtlichen Funktion, erfüllt er doch eine Aufgabe der Gemeinschaft.
- Gesetzliche Grundlage
- Die Stellung, Rechte und Pflichten des Lehrers werden grossmehrheitlich durch das öffentliche Recht bestimmt:
- Schulrecht
- Verwaltungsrecht, bei privat-rechtlichem Arbeitsvertrag das Schweizerische Obligationenrecht (OR)
- Besonderes Personalrecht für Lehrer (Sondererlasse)
- Beschränkung auf das Wesentliche
- Vereinheitlichung der Anstellungsbedingungen
- Transparenz
- Festlegung einzelner Lehrer-Kategorien
- Im Lückenfalle sind die entsprechenden Bestimmungen für kantonale Mitarbeiter heranzuziehen
- Die Stellung, Rechte und Pflichten des Lehrers werden grossmehrheitlich durch das öffentliche Recht bestimmt:
- Lehrfreiheit + pädagogische und Methoden-Freiheit
- Allgemeines
- Der Lehrer ist zwar an die verfassungsmässige Grundordnung und an die staatlichen Lehrziele gebunden, hat aber ein erhebliches Mass an Freiraum für die Lehrfreiheit und die pädagogische Methodenfreiheit
- Inhalt
- Die pädagogische Freiheit bezieht sich v.a. auf die Gestaltung des Unterrichts.
- Die Methoden-Freiheit betrifft den Weg bzw. die Form der Stoff-Darbietung.
- Allgemeines
- Treuepflicht
- Allgemeines
- Die Vertrauenswürdigkeit des Lehrers darf – wie andere Wählbarkeitsbedingungen – vermutet werden.
- Schule
- Mit dem Gebot der Treuepflicht soll sichergestellt werden, dass – hier – die Lehrer ihre Aufgabe möglichst gut und loyal erfüllen.
- Privatleben / Entfaltung des Lehrer’s Persönlichkeit
- Das Recht des Lehrers muss dem Vorrang des staatlichen Anspruch nur hintenanstehen, wo die Gemeinschaft bzw. die Eltern ein dringendes vorrangiges Interesse geltend machen kann.
- Beweislast
- Das Gemeinwesen hat für Verletzungen der Treuepflicht den Beweis zu erbringen.
- Allgemeines
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.