- Grundlagen (für den Zugang zur privatwirtschaftlichen Tätigkeit)
- BV 27 Abs. 1
- BV 63 Abs. 2
- BV 95 Abs. 2
- BV 196 Ziffer 5
- EMRK 6 Abs. 1
- Voraussetzungen
- Grundsatz für die Ausübung der Lehrtätigkeit beim Gemeinwesen
- Wahlfähigkeitsausweis
- Subjektive Bedingungen / Stellenbewerbungsanforderungen
- Subjektive Voraussetzungen (wegen des Einflusses auf die Minderjährigen bzw. Lernenden)
- Charakterlich positive Eigenschaften
- Fachliche Qualitäten
- Eignung
- Fähigkeiten
- Alle Anforderungen, die an einen Lehrer gestellt werden.
- Subjektive Voraussetzungen (wegen des Einflusses auf die Minderjährigen bzw. Lernenden)
- Grundsatz für die Ausübung der Lehrtätigkeit beim Gemeinwesen
- Lehrerausbildung
- Der Bund bildet über seine verschiedenen Lehrstätten Lehrer aus (vgl. BV 63 Abs. 2).
- Lehrerpatent
- Die Übergabe des Lehrerpatents (auch: Diplom, Kindergärtnerinnen-Diplom, Diplom für das höhere Lehramt für die Unterrichtung an Mittelschulen) bescheinigt dem Inhaber, dass er alle Voraussetzungen für den Unterricht an der betreffenden Schulart oder in bestimmten Fächern erfüllt.
- Freizügigkeit der Lehrer
- Der Bund muss den ausgebildeten Lehrern, die über ein eidgenössisches, kantonales oder kantonal anerkanntes Lehrerpatent bzw. -diplom verfügen, gewährleisten, dass sie in der ganzen Schweiz den Beruf ausüben dürfen (vgl. BV 95 Abs. 2).
- Gemeindebefugnisse
- Als verantwortliche Rechtsträger der (obligatorischen) Schulen müssen die Gemeinden bestimmen können, wer Unterricht erteilt.
- Die einzelnen Voraussetzungen
- Angemessene Ausbildung
- Die Zulassung zum Lehramt ist von einer Ausbildung abhängig:
- Allgemeine Ausbildung
- Didaktisch-methodische Ausbildung
- Die Vorbereitung des angehenden Lehrers ist in Alternativen möglich:
- Besuch einer Maturitätsschule
- Absolvierung einer Lehre
- Fachhochstudium
- Universitätsstudium
- etc.
- Die Zulassung zum Lehramt ist von einer Ausbildung abhängig:
- Charakterliche Eignung
- Diesbezügliche Anforderungen
- Selbstdisziplin
- Einordnungswille
- Aufrichtigkeit
- Bereitschaft zur Erledigung administrativer Arbeiten
- Führung der Notenkontrolle für die Schüler
- Ausstellung der Schulzeugnisse
- Bekanntgabe eigener Absenzen
- Kein Überschreiten ethischer Grenzen
- Keine Strafen, die zu Bedenken über die Eignung zur Aufgabe als Lehrer und Erzieher Anlass geben
- Ausschluss strafrechtlich verurteilter Lehrer
- Tätigkeitsverbot wegen Pädophiler Veranlagung sowie wegen Sexual- und Sittlichkeits-Delikten mit Kindern etc.
- Leumund
- Zweifel zur Eignung als Lehrer können auch nichtstrafrechtliche Gründe bilden, welche aber von erheblicher Natur sein müssen, wie:
- Lehrer ist notorischer Lügner
- Lehrer ist gravierend unpünktlich
- Lehrer geniesst einen schlechten Ruf infolge seines Lebenswandels
- Zweifel zur Eignung als Lehrer können auch nichtstrafrechtliche Gründe bilden, welche aber von erheblicher Natur sein müssen, wie:
- Diesbezügliche Anforderungen
- Fehlende Vertrauenswürdigkeit
- Ein Grund, um einen Lehramtsbewerber abzulehnen.
- Schweizerbürgerrecht?
- Ob die Zulassung zum Lehramt vom Schweizerbürgerrecht abhängig ist, entscheidet die Schulordnung.
- Es sind aber die Vorschriften über die Freizügigkeit nach den Verträgen mit der Europäischen Union (EU) zu beachten.
- Angemessene Ausbildung
- Privatschulen
- Ausgangslage
- Es werden drei Ausrichtungen von Privatschulen unterschieden:
- Privatschulen im Schulpflicht-Bereich
- Privatschulen mit staatlich anerkannter Bewilligung
- Andere Privatschulen
- Es werden drei Ausrichtungen von Privatschulen unterschieden:
- Privatschulen im Schulpflicht-Bereich
- Das Gemeinwesen muss auch bei Privatschulen die Gewähr haben, dass die Kinder hinreichend aus- und weitergebildet werden.
- Folgende Regelungen sind anzutreffen:
- Kanton gibt Anstellung frei + begnügt sich mit der Aufsicht
- Kanton verlangt eine angemessene und gleichwertige Ausbildung des Lehrers, welche vom Kanton stillschweigend akzeptiert wird
- Kanton erteilt eine förmliche Bewilligung für den Unterricht
- Kanton verlangt, dass die Lehrer den Bedingungen für den Unterricht an den öffentlichen Schulen genügen müssen.
- Folgende Regelungen sind anzutreffen:
- Das Gemeinwesen muss auch bei Privatschulen die Gewähr haben, dass die Kinder hinreichend aus- und weitergebildet werden.
- Privatschulen mit staatlich anerkannter Bewilligung
- Siehe oben, wobei die Kantone auf eine Regelung verzichten können, wenn die Schule das Ausbildungsziel erreicht.
- Andere Privatschulen
- Bei den übrigen Privatschulen werden präventive Kontrollen vorgenommen:
- Vorschriften
- Erteilung von Lehrberechtigungen
- Abstellung von Missständen
- Wo der Kanton für die Führung einer Privatschule eine Bewilligung verlangt (Polizeierlaubnis), kann sie sich die Einsichtnahme in die Ausweispapiere anzustellender Lehrer vorbehalten.
- Sonst müssen die Behörden den Privatschulen einen weiten Rahmen zugestehen und nur bei offensichtlicher Irreführung des Publikums einschreiten.
- Bei den übrigen Privatschulen werden präventive Kontrollen vorgenommen:
- Ausgangslage
- Ausschluss des Lehrers vom Schulunterricht
- Ausgangslage
- Die Schulbehörde hat unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, im Bedarfsfall die Zulassung des Lehrers zurückzunehmen.
- Definition
- Entzug der Wählbarkeit des Lehrers, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung dahingefallen ist.
- Rechtsnatur
- Widerruf der Dauerverfügung als Administrativmassnahme.
- Gründe
- Ein Ausschluss des Lehrers vom Schuldienst muss sich rechtfertigen lassen mit:
- mangelnder Eignung
- Im Einzelnen
- disziplinarische und / oder administrative Entlassung
- charakterliche Mängel
- fachliches Ungenügen
- Pädophile Neigung / Sexualdelikte
- Bewusstes Inkaufnehmen von extremen Positionen im Lehrgebiet, mit Achtungsverlust der Eltern
- Verurteilung wegen Teilnahme an nicht bewilligten Demonstrationen
- Freiheitsstrafe (zB Ermordung der Freundin)
- Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug
- Invalidität
- uam
- Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips
- zB Ausschluss aus dem öffentlichen Dienst befristet auf ein Jahr
- disziplinarische und / oder administrative Entlassung
- Keine genügenden Gründe:
- Mangel an Bedarf
- Residenzpflicht.
- Ein Ausschluss des Lehrers vom Schuldienst muss sich rechtfertigen lassen mit:
- Wirkung
- Der Wählbarkeitsentzug führt zum Ausschluss vom Unterricht an einer öffentlichen Schule (Schuldienst-Ausschluss), d.h.
- zur Verunmöglichung einer unbefristeten Anstellung und
- zur Unmöglichkeit der Wahl auf Amtsdauer.
- Der Wählbarkeitsentzug führt zum Ausschluss vom Unterricht an einer öffentlichen Schule (Schuldienst-Ausschluss), d.h.
- Zuständige Instanz
- Grundsatz
- Behörde, welche die Zulassung zum Schuldienst entschied, hat auch den Widerruf zu bestimmen.
- Ausnahme
- Ist eine Widerruf mit einer disziplinarischen Entlassung verbunden, muss Entscheid von einer hierarchisch höheren Behörde angeordnet werden.
- Grundsatz
- Verfahren
- Verwarnung
- Der Ausschluss des Lehrers setzt zunächst eine Verwarnung voraus.
- Auf eine solche kann nur verzichtet werden, wenn der Verbleib des Lehrers im Schuldienst für das Schülerwohl nicht mehr zumutbar ist.
- Vorausgehendes Verfahren
- Ausgangslage
- Entweder Disziplinarmassnahmen oder Entlassung aus wichtigen Gründen
- Gewährung des rechtlichen Gehörs
- Die Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Lehrer ist wesentlich.
- Wählbarkeitsentzug nur im Entlassungsfalle
- Befindet sich der Lehrer im Amt, kann seine Wählbarkeit nur entzogen werden, wenn er vorher oder gleichzeitig entlassen wurde:
- disziplinarisch
- administrativ
- fristlose Kündigung
- etc.
- Befindet sich der Lehrer im Amt, kann seine Wählbarkeit nur entzogen werden, wenn er vorher oder gleichzeitig entlassen wurde:
- Ausgangslage
- Verwarnung
- Ausgangslage
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