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Schulrecht

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Zulassung zum Schuldienst

Rechtsgebiet:
Schulrecht
Stichworte:
Beteiligte Personen, Kantone, Lehrer, Lehrerinnen, Schuldienst, Schule, Schulrecht, Unterricht, Zulassung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Grundlagen (für den Zugang zur privatwirtschaftlichen Tätigkeit)
    • BV 27 Abs. 1
    • BV 63 Abs. 2
    • BV 95 Abs. 2
    • BV 196 Ziffer 5
    • EMRK 6 Abs. 1
  • Voraussetzungen
    • Grundsatz für die Ausübung der Lehrtätigkeit beim Gemeinwesen
      • Wahlfähigkeitsausweis
    • Subjektive Bedingungen / Stellenbewerbungsanforderungen
      • Subjektive Voraussetzungen (wegen des Einflusses auf die Minderjährigen bzw. Lernenden)
        • Charakterlich positive Eigenschaften
        • Fachliche Qualitäten
      • Eignung
      • Fähigkeiten
      • Alle Anforderungen, die an einen Lehrer gestellt werden.
  • Lehrerausbildung
    • Der Bund bildet über seine verschiedenen Lehrstätten Lehrer aus (vgl. BV 63 Abs. 2).
  • Lehrerpatent
    • Die Übergabe des Lehrerpatents (auch: Diplom, Kindergärtnerinnen-Diplom, Diplom für das höhere Lehramt für die Unterrichtung an Mittelschulen) bescheinigt dem Inhaber, dass er alle Voraussetzungen für den Unterricht an der betreffenden Schulart oder in bestimmten Fächern erfüllt.
  • Freizügigkeit der Lehrer
    • Der Bund muss den ausgebildeten Lehrern, die über ein eidgenössisches, kantonales oder kantonal anerkanntes Lehrerpatent bzw. -diplom verfügen, gewährleisten, dass sie in der ganzen Schweiz den Beruf ausüben dürfen (vgl. BV 95 Abs. 2).
  • Gemeindebefugnisse
    • Als verantwortliche Rechtsträger der (obligatorischen) Schulen müssen die Gemeinden bestimmen können, wer Unterricht erteilt.
  • Die einzelnen Voraussetzungen
    • Angemessene Ausbildung
      • Die Zulassung zum Lehramt ist von einer Ausbildung abhängig:
        • Allgemeine Ausbildung
        • Didaktisch-methodische Ausbildung
      • Die Vorbereitung des angehenden Lehrers ist in Alternativen möglich:
        • Besuch einer Maturitätsschule
        • Absolvierung einer Lehre
        • Fachhochstudium
        • Universitätsstudium
        • etc.
    • Charakterliche Eignung
      • Diesbezügliche Anforderungen
        • Selbstdisziplin
        • Einordnungswille
        • Aufrichtigkeit
        • Bereitschaft zur Erledigung administrativer Arbeiten
          • Führung der Notenkontrolle für die Schüler
          • Ausstellung der Schulzeugnisse
          • Bekanntgabe eigener Absenzen
        • Kein Überschreiten ethischer Grenzen
          • Keine Strafen, die zu Bedenken über die Eignung zur Aufgabe als Lehrer und Erzieher Anlass geben
      • Ausschluss strafrechtlich verurteilter Lehrer
        • Tätigkeitsverbot wegen Pädophiler Veranlagung sowie wegen Sexual- und Sittlichkeits-Delikten mit Kindern etc.
      • Leumund
        • Zweifel zur Eignung als Lehrer können auch nichtstrafrechtliche Gründe bilden, welche aber von erheblicher Natur sein müssen, wie:
          • Lehrer ist notorischer Lügner
          • Lehrer ist gravierend unpünktlich
          • Lehrer geniesst einen schlechten Ruf infolge seines Lebenswandels
    • Fehlende Vertrauenswürdigkeit
      • Ein Grund, um einen Lehramtsbewerber abzulehnen.
    • Schweizerbürgerrecht?
      • Ob die Zulassung zum Lehramt vom Schweizerbürgerrecht abhängig ist, entscheidet die Schulordnung.
      • Es sind aber die Vorschriften über die Freizügigkeit nach den Verträgen mit der Europäischen Union (EU) zu beachten.
  • Privatschulen
    • Ausgangslage
      • Es werden drei Ausrichtungen von Privatschulen unterschieden:
        • Privatschulen im Schulpflicht-Bereich
        • Privatschulen mit staatlich anerkannter Bewilligung
        • Andere Privatschulen
    • Privatschulen im Schulpflicht-Bereich
      • Das Gemeinwesen muss auch bei Privatschulen die Gewähr haben, dass die Kinder hinreichend aus- und weitergebildet werden.
        • Folgende Regelungen sind anzutreffen:
          • Kanton gibt Anstellung frei + begnügt sich mit der Aufsicht
          • Kanton verlangt eine angemessene und gleichwertige Ausbildung des Lehrers, welche vom Kanton stillschweigend akzeptiert wird
          • Kanton erteilt eine förmliche Bewilligung für den Unterricht
          • Kanton verlangt, dass die Lehrer den Bedingungen für den Unterricht an den öffentlichen Schulen genügen müssen.
    • Privatschulen mit staatlich anerkannter Bewilligung
      • Siehe oben, wobei die Kantone auf eine Regelung verzichten können, wenn die Schule das Ausbildungsziel erreicht.
    • Andere Privatschulen
      • Bei den übrigen Privatschulen werden präventive Kontrollen vorgenommen:
        • Vorschriften
        • Erteilung von Lehrberechtigungen
        • Abstellung von Missständen
      • Wo der Kanton für die Führung einer Privatschule eine Bewilligung verlangt (Polizeierlaubnis), kann sie sich die Einsichtnahme in die Ausweispapiere anzustellender Lehrer vorbehalten.
      • Sonst müssen die Behörden den Privatschulen einen weiten Rahmen zugestehen und nur bei offensichtlicher Irreführung des Publikums einschreiten.
  • Ausschluss des Lehrers vom Schulunterricht
    • Ausgangslage
      • Die Schulbehörde hat unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, im Bedarfsfall die Zulassung des Lehrers zurückzunehmen.
    • Definition
      • Entzug der Wählbarkeit des Lehrers, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung dahingefallen ist.
    • Rechtsnatur
      • Widerruf der Dauerverfügung als Administrativmassnahme.
    • Gründe
      • Ein Ausschluss des Lehrers vom Schuldienst muss sich rechtfertigen lassen mit:
        • mangelnder Eignung
      • Im Einzelnen
        • disziplinarische und / oder administrative Entlassung
          • charakterliche Mängel
          • fachliches Ungenügen
          • Pädophile Neigung / Sexualdelikte
          • Bewusstes Inkaufnehmen von extremen Positionen im Lehrgebiet, mit Achtungsverlust der Eltern
          • Verurteilung wegen Teilnahme an nicht bewilligten Demonstrationen
          • Freiheitsstrafe (zB Ermordung der Freundin)
          • Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug
          • Invalidität
          • uam
        • Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips
          • zB Ausschluss aus dem öffentlichen Dienst befristet auf ein Jahr
      • Keine genügenden Gründe:
        • Mangel an Bedarf
        • Residenzpflicht.
    • Wirkung
      • Der Wählbarkeitsentzug führt zum Ausschluss vom Unterricht an einer öffentlichen Schule (Schuldienst-Ausschluss), d.h.
        • zur Verunmöglichung einer unbefristeten Anstellung und
        • zur Unmöglichkeit der Wahl auf Amtsdauer.
    • Zuständige Instanz
      • Grundsatz
        • Behörde, welche die Zulassung zum Schuldienst entschied, hat auch den Widerruf zu bestimmen.
      • Ausnahme
        • Ist eine Widerruf mit einer disziplinarischen Entlassung verbunden, muss Entscheid von einer hierarchisch höheren Behörde angeordnet werden.
    • Verfahren
      • Verwarnung
        • Der Ausschluss des Lehrers setzt zunächst eine Verwarnung voraus.
        • Auf eine solche kann nur verzichtet werden, wenn der Verbleib des Lehrers im Schuldienst für das Schülerwohl nicht mehr zumutbar ist.
      • Vorausgehendes Verfahren
        • Ausgangslage
          • Entweder Disziplinarmassnahmen oder Entlassung aus wichtigen Gründen
        • Gewährung des rechtlichen Gehörs
          • Die Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Lehrer ist wesentlich.
        • Wählbarkeitsentzug nur im Entlassungsfalle
          • Befindet sich der Lehrer im Amt, kann seine Wählbarkeit nur entzogen werden, wenn er vorher oder gleichzeitig entlassen wurde:
            • disziplinarisch
            • administrativ
            • fristlose Kündigung
            • etc.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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