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Schulrecht

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Feststellung und Bewertung des Lernfortschrittes

Rechtsgebiet:
Schulrecht
Stichworte:
Auszubildende, Bewertung, Feststellung, Lernfortschritt, Schule, Schüler, Schulrecht, Schulwesen, Unterricht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Ausgangslage
    • Die Schule soll die Schüler (zum Positiven) verändern
  • Gegenstand der Bewertung
    • Leistungen
      • intellektuell
      • physisch
      • manuell
    • Arbeitshaltung
      • nicht immer, aber oft
    • Fleiss
    • Betragen
    • Eingliederung in die (Schul-)Gemeinschaft
    • Entwicklung des Schülers und seiner Persönlichkeit, inkl. Charakter
  • Rechtlicher Fokus
    • Die einzelnen Bewertungen sind auseinanderzuhalten und sichtbar zu machen
      • Leistungen
        • Leistungen sollen im Vordergrund stehen
        • Zu berücksichtigen sind die Leistungen aus (den) verschiedenen Bereichen
      • Betragen (Einordnung in die Gemeinschaft, Entwicklung etc.)
        • Als zusätzliche Kriterien für Entscheide, v.a. in Grenzfällen
        • Das «Betragen» darf nicht die Beurteilung der Leistung beeinflussen, sofern die Leistung korrekt erfolgte
      • Abzüge zulässig, wenn eine Arbeit in schlechter Schrift abgeliefert wurde
        • Grundsatz: Abzug unzulässig
        • Ausnahme: Vorgängige Ankündigung, dass die äussere Darstellung und Präsentation für die Benotung relevant sind
  • Anforderungen
    • Die Anforderungen der Leistung werden gemessen an
      • Zweck der Ausbildung
      • Ziel des Ausbildungsganges
      • Konkretes Lernziel des betreffenden Bewertungsabschnittes (gemäss Lehrplan)
    • Den Schülern (und Lehrern) muss das Ziel der Bewertung bei jeder Benotung klar sein
      • Ein durchschnittlich guter Schüler muss die Aufgaben bewältigen können
      • Manchmal müssen die objektivierten Anforderungen den effektiven Verhältnissen angepasst werden
        • Herabgesetzte Ansprüche an den Schüler infolge
          • Längere Krankheit
          • Häusliche Probleme des Schülers
          • Lehrerwechsel
          • etc.
  • Gegenstand der Bewertung
    • Hausaufgaben / Hausarbeiten
      • Kontrolle wie die Hausaufgaben erledigt wurden
    • Schriftliche und praktische Arbeiten während der Schulstunde
      • Zu Beginn der Lektion
      • Am Ende der Lektion (als Kontrolle für die Erkennbarkeit des präsentierten Stoffes)
    • Spezielle Prüfungen (Examina) in formalisiertem Verfahren
      • mündlich
      • schriftlich
      • Praktische Arbeiten
    • Gruppenarbeiten
      • Die Leistungen jedes Einzelnen müssen erkennbar sein und bewertet werden können, auch wenn eine Gesamtnote einfacher zu erteilen wäre, würde eine solche zu Verzerrungen und Ungerechtigkeiten führen
    • Nicht alle Leistungen haben dieselbe Bedeutung oder Wichtigkeit, weshalb sie unterschiedlich zu gewichten sind
  • Bewertungsform
    • Die Leistungen werden heute beinahe durchwegs über Ziffern (Noten) berechnet:
      • Mathematische Berechnung mit den anschliessenden Operationen (Addition, Berechnung der Durchschnittsnoten)
    • Benotungs-System (üblich)
      • Beste Note: 6
      • Schlechteste Note: 1
      • Tiefste Note für eine den Anforderungen gerade noch genügenden Leistung: 4
    • Zwischenwerte
      • Erlaubt: 0,5 Schritte (zB 4,5 auch 4-5)
      • Andere Zwischenschritte sind in Zeugnissen und Prüfungsausweisen nicht gestattet
    • Zehntelschritte
      • a. in Berufsbildungs-Lehrgängen
    • Betragen / Fleiss
      • Benennung oft nur wenn Anlass zu Kritik besteht
      • Weniger Stufen oder Worte
      • Unterstufe: Verzicht auf Detailbewertung und Feststellung nur, ob Lernziel erreicht wurde oder nicht
  • Bewertungen
    • Einzelne Note
      • Die Noten in den einzelnen Fächern ermöglichen Lehrer und Schüler festzustellen, ob das konkrete Lernziel erreicht wurde
    • Gesamtnote
      • Bei den Ausbildungsgängen werden in aller Regel mehrere Bewertungsperioden berücksichtigt (Semester oder Schuljahr)
      • Dem Lehrer obliegt es, die Noten zu bestimmen.
        • Meistens nimmt er die Benotung allein und in eigener Verantwortung wahr
    • Prüfungsnote
      • Es gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für die Gesamtnoten
      • Gleichbehandlung aller Schüler ist hier noch wichtiger
      • Stärkere Formalisierung
    • Zeugnis
      • Die «Gesamtnoten» und die Noten für Fleiss, Betragen und ähnlichem werden am Ende der Bewertungsperiode im Zeugnis eingetragen
      • Bewertungsperiode
        • Pro Schuljahr
      • Ziel
        • Information
          • Schüler
          • Eltern
          • ev. Lehrbetrieb
        • Form
          • Büchlein, in welches entsprechende Formulare eingebunden sind
          • Amtliche Formulare
        • Einträge
          • Keine Änderungen erlaubt
          • Keine Begründung der Noten im Zeugnis (vgl. LGVE 1982 III, Tel. Nr. 23 p., 365 ff.)
        • Unterschriften von
          • Lehrer
          • Eltern
          • Lehrbetrieb
    • Ausweis
      • Am Ende eines Ausbildungsgangs (Sekundarschule I, immer ab der Sekundarschule II) wird ein Ausweis (Diplom, Patent) ausgestellt
      • Ausweise sind beinahe immer auch ein Ergebnis von Prüfungen
      • Ein Ausweis dient daher nicht nur dem Inhaber, sondern auch Drittpersonen für das Wissen, dass der Inhaber den Ausbildungsgang bestanden hat.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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