- Ausgangslage
- Die Schule soll die Schüler (zum Positiven) verändern
- Gegenstand der Bewertung
- Leistungen
- intellektuell
- physisch
- manuell
- Arbeitshaltung
- nicht immer, aber oft
- Fleiss
- Betragen
- Eingliederung in die (Schul-)Gemeinschaft
- Entwicklung des Schülers und seiner Persönlichkeit, inkl. Charakter
- Leistungen
- Rechtlicher Fokus
- Die einzelnen Bewertungen sind auseinanderzuhalten und sichtbar zu machen
- Leistungen
- Leistungen sollen im Vordergrund stehen
- Zu berücksichtigen sind die Leistungen aus (den) verschiedenen Bereichen
- Betragen (Einordnung in die Gemeinschaft, Entwicklung etc.)
- Als zusätzliche Kriterien für Entscheide, v.a. in Grenzfällen
- Das «Betragen» darf nicht die Beurteilung der Leistung beeinflussen, sofern die Leistung korrekt erfolgte
- Abzüge zulässig, wenn eine Arbeit in schlechter Schrift abgeliefert wurde
- Grundsatz: Abzug unzulässig
- Ausnahme: Vorgängige Ankündigung, dass die äussere Darstellung und Präsentation für die Benotung relevant sind
- Leistungen
- Die einzelnen Bewertungen sind auseinanderzuhalten und sichtbar zu machen
- Anforderungen
- Die Anforderungen der Leistung werden gemessen an
- Zweck der Ausbildung
- Ziel des Ausbildungsganges
- Konkretes Lernziel des betreffenden Bewertungsabschnittes (gemäss Lehrplan)
- Den Schülern (und Lehrern) muss das Ziel der Bewertung bei jeder Benotung klar sein
- Ein durchschnittlich guter Schüler muss die Aufgaben bewältigen können
- Manchmal müssen die objektivierten Anforderungen den effektiven Verhältnissen angepasst werden
- Herabgesetzte Ansprüche an den Schüler infolge
- Längere Krankheit
- Häusliche Probleme des Schülers
- Lehrerwechsel
- etc.
- Herabgesetzte Ansprüche an den Schüler infolge
- Die Anforderungen der Leistung werden gemessen an
- Gegenstand der Bewertung
- Hausaufgaben / Hausarbeiten
- Kontrolle wie die Hausaufgaben erledigt wurden
- Schriftliche und praktische Arbeiten während der Schulstunde
- Zu Beginn der Lektion
- Am Ende der Lektion (als Kontrolle für die Erkennbarkeit des präsentierten Stoffes)
- Spezielle Prüfungen (Examina) in formalisiertem Verfahren
- mündlich
- schriftlich
- Praktische Arbeiten
- Gruppenarbeiten
- Die Leistungen jedes Einzelnen müssen erkennbar sein und bewertet werden können, auch wenn eine Gesamtnote einfacher zu erteilen wäre, würde eine solche zu Verzerrungen und Ungerechtigkeiten führen
- Nicht alle Leistungen haben dieselbe Bedeutung oder Wichtigkeit, weshalb sie unterschiedlich zu gewichten sind
- Hausaufgaben / Hausarbeiten
- Bewertungsform
- Die Leistungen werden heute beinahe durchwegs über Ziffern (Noten) berechnet:
- Mathematische Berechnung mit den anschliessenden Operationen (Addition, Berechnung der Durchschnittsnoten)
- Benotungs-System (üblich)
- Beste Note: 6
- Schlechteste Note: 1
- Tiefste Note für eine den Anforderungen gerade noch genügenden Leistung: 4
- Zwischenwerte
- Erlaubt: 0,5 Schritte (zB 4,5 auch 4-5)
- Andere Zwischenschritte sind in Zeugnissen und Prüfungsausweisen nicht gestattet
- Zehntelschritte
- a. in Berufsbildungs-Lehrgängen
- Betragen / Fleiss
- Benennung oft nur wenn Anlass zu Kritik besteht
- Weniger Stufen oder Worte
- Unterstufe: Verzicht auf Detailbewertung und Feststellung nur, ob Lernziel erreicht wurde oder nicht
- Die Leistungen werden heute beinahe durchwegs über Ziffern (Noten) berechnet:
- Bewertungen
- Einzelne Note
- Die Noten in den einzelnen Fächern ermöglichen Lehrer und Schüler festzustellen, ob das konkrete Lernziel erreicht wurde
- Gesamtnote
- Bei den Ausbildungsgängen werden in aller Regel mehrere Bewertungsperioden berücksichtigt (Semester oder Schuljahr)
- Dem Lehrer obliegt es, die Noten zu bestimmen.
- Meistens nimmt er die Benotung allein und in eigener Verantwortung wahr
- Prüfungsnote
- Es gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie für die Gesamtnoten
- Gleichbehandlung aller Schüler ist hier noch wichtiger
- Stärkere Formalisierung
- Zeugnis
- Die «Gesamtnoten» und die Noten für Fleiss, Betragen und ähnlichem werden am Ende der Bewertungsperiode im Zeugnis eingetragen
- Bewertungsperiode
- Pro Schuljahr
- Ziel
- Information
- Schüler
- Eltern
- ev. Lehrbetrieb
- Form
- Büchlein, in welches entsprechende Formulare eingebunden sind
- Amtliche Formulare
- Einträge
- Keine Änderungen erlaubt
- Keine Begründung der Noten im Zeugnis (vgl. LGVE 1982 III, Tel. Nr. 23 p., 365 ff.)
- Unterschriften von
- Lehrer
- Eltern
- Lehrbetrieb
- Information
- Ausweis
- Am Ende eines Ausbildungsgangs (Sekundarschule I, immer ab der Sekundarschule II) wird ein Ausweis (Diplom, Patent) ausgestellt
- Ausweise sind beinahe immer auch ein Ergebnis von Prüfungen
- Ein Ausweis dient daher nicht nur dem Inhaber, sondern auch Drittpersonen für das Wissen, dass der Inhaber den Ausbildungsgang bestanden hat.
- Einzelne Note
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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