- Arten
- Zu den Pflichten der Schüler zählen
- Regelmässiger Schulbesuch
- zur Erfüllung des obligatorischen Schulunterrichts
- aufgrund der Anmeldung zum Ausbildungsgang bzw. zu den einzelnen Fächern
- Einordnung in den Schulbetrieb
- Teilnahme bzw. Mitarbeit im Schulunterricht
- Übernahme von bestimmten Schulämtern
- (Anstands- und Loyalitäts-)Verhalten ausserhalb der Schule
- Absolvierung von Pflichtjahren (obligatorischer Schulunterricht oder für den gewählten Beruf)
- Haftung für verursachte Schäden
- Regelmässiger Schulbesuch
- Zu den Pflichten der Schüler zählen
- Regelmässiger Besuch
- Der Schüler hat die Unterrichtsstunden regelmässig und pünktlich zu besuchen, ferner:
- Obligatorische Fächer
- Freiwillig gewählte Fächer
- Exkursionen
- Pflicht-Aufgabenstunden
- Obligatorische Schulanlässe
- etc.
- Der Schüler hat die Unterrichtsstunden regelmässig und pünktlich zu besuchen, ferner:
- Absenzen
- Allgemeines
- Trotz der Pflicht zum Schulbesuch können Absenzen der Schüler nicht vermieden werden
- Arten / Gründe
- Krankheit
- Unfall
- Ärztliche Anordnung / Arztzeugnis
- Schwere Erkrankung eines Elternteils (Hilfsleistungen zu Hause)
- Zu kurze Mittagessenszeit
- Schlechte Schulwegverhältnisse
- Witterung
- Schnee
- Distanz
- etc.
- Nicht anerkannte Abwesenheiten
- Arbeitshäufung im Lehrbetrieb (ausnahmsweise erlaubt: Notfall)
- Fahrstunden / Fahrprüfung
- Zusätzliche Ferien, soweit nicht ärztlich verschrieben
- Ungerechtfertigten Absenzen
- Allgemeines
- Verlängerte oder kurze Ferien mindern den Schulerfolg nicht
- Individuelle Beurteilung
- Dispensationen (Bewilligung voraussehbarer Abwesenheiten)
- zB Teilnahme an Sport-Wettkämpfen
- zB Kurse für Berufswahl
- zB Religionslager
- zB Befreiung vom Schulbesuch an religiösen Ruhe- und Feiertagen
- unerwartete Absenzen (nachträgliche schriftliche Begründung bzw. Genehmigung)
- Kurzabwesenheiten: Telefonische Benachrichtigung der Schule,
- Länger dauernd Krankheiten: Schriftliche Mitteilung, ev. unter Beilage des Arztzeugnisses
- Allgemeines
- Allgemeines
- Sanktionen
- Sanktionen allgemein
- Die Schule hat unzulässige Absenzen nicht einfach so hinzunehmen.
- Sanktionen bei ungerechtfertigten Absenzen
- Die Schule kann diverse Massnahmen ergreifen:
- zB Nachholung des Stoffes
- zB Kinderschutzmassnahmen (KESB)
- zB polizeiliche Zuführung des Kindes in die Schule bei Versäumnis der Elementarschulpflicht
- zB Belegung der Eltern, die ungerechtfertigte Absenzen ihrer Kinder veranlassen, mit einer Busse
- Bei der Höhe der Geldstrafe gegenüber Eltern werden u.a. berücksichtigt:
- Finanzielle Verhältnisse
- Länge der Absenz
- Erstfall oder Wiederholung
- usw.
- Sanktionen bei pflichtwidrigem Verhalten
- Allgemeines
- Für einen geregelten Schulbetrieb sind die verantwortlichen Personen zur Rechenschaft zu ziehen
- Definition
- Bei den schulischen Sanktionen handelt sich nicht um eigentliche Strafen, sondern um Disziplinarmassnahmen
- Gesetzliche Grundlage
- Grundsätzlich bedarf die Sanktion bzw. die Strafe einer formellen gesetzlichen Grundlage; vgl. aber BGE 121 I 27 ff.
- Gegenstand
- Disziplinarmassnahmen beziehen sich auf ein Fehlverhalten während oder nach dem Unterricht
- Strafen / Sanktionen
- «Vor die Tür stellen»
- Betragensbemerkung im Schulzeugnis
- Sanktion wegen Unregelmässigkeiten bei der Leistungserbringung
- Arrest
- Körperstrafen (heute ist das Züchtigungsrecht unzulässig)
- Entehrende Sanktion wie in die Ecke knien (heute ebenfalls zu unterlassen)
- Busse
- Wegweisung bzw. Ausschluss aus der Schule
- Verweigerung des Abschlusszeugnisses bzw. Diploms
- Versetzung in eine geringere Schulart
- Verweigerung des Besuches des freiwilligen Schuljahres
- Kollektivmassnahmen (wenn, dann nur leichtere Kollektivmassnahmen, ansonsten Zurückhaltung empfehlenswert)
- Gewährung des rechtlichen Gehörs
- Stets zu empfehlen (vgl. BV 29 Abs. 2)
- Zuständigkeit
- Je nach Verfehlung:
- Lehrer
- Schulleitung
- Aufsichtsbehörde
- Je nach Verfehlung:
- Allgemeines
- Die Schule kann diverse Massnahmen ergreifen:
- Sanktionen allgemein
- Haftung
- Je nach Haftungsgegenstand stehen im Fokus:
- Schüler
- Eltern
- Bei mehreren Verantwortlichen, Kollektivhaftung.
- Je nach Haftungsgegenstand stehen im Fokus:
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