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Schulrecht

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Pflichten

Rechtsgebiet:
Schulrecht
Stichworte:
Auszubildende, Pflichten, Schule, Schüler, Schulrecht, Schulwesen, Unterricht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Arten
    • Zu den Pflichten der Schüler zählen
      • Regelmässiger Schulbesuch
        • zur Erfüllung des obligatorischen Schulunterrichts
        • aufgrund der Anmeldung zum Ausbildungsgang bzw. zu den einzelnen Fächern
      • Einordnung in den Schulbetrieb
      • Teilnahme bzw. Mitarbeit im Schulunterricht
      • Übernahme von bestimmten Schulämtern
      • (Anstands- und Loyalitäts-)Verhalten ausserhalb der Schule
      • Absolvierung von Pflichtjahren (obligatorischer Schulunterricht oder für den gewählten Beruf)
      • Haftung für verursachte Schäden
  • Regelmässiger Besuch
    • Der Schüler hat die Unterrichtsstunden regelmässig und pünktlich zu besuchen, ferner:
      • Obligatorische Fächer
      • Freiwillig gewählte Fächer
      • Exkursionen
      • Pflicht-Aufgabenstunden
      • Obligatorische Schulanlässe
      • etc.
  • Absenzen
    • Allgemeines
      • Trotz der Pflicht zum Schulbesuch können Absenzen der Schüler nicht vermieden werden
    • Arten / Gründe
      • Krankheit
      • Unfall
      • Ärztliche Anordnung / Arztzeugnis
      • Schwere Erkrankung eines Elternteils (Hilfsleistungen zu Hause)
      • Zu kurze Mittagessenszeit
      • Schlechte Schulwegverhältnisse
        • Witterung
        • Schnee
        • Distanz
        • etc.
    • Nicht anerkannte Abwesenheiten
      • Arbeitshäufung im Lehrbetrieb (ausnahmsweise erlaubt: Notfall)
      • Fahrstunden / Fahrprüfung
      • Zusätzliche Ferien, soweit nicht ärztlich verschrieben
    • Ungerechtfertigten Absenzen
      • Allgemeines
        • Verlängerte oder kurze Ferien mindern den Schulerfolg nicht
        • Individuelle Beurteilung
      • Dispensationen (Bewilligung voraussehbarer Abwesenheiten)
        • zB Teilnahme an Sport-Wettkämpfen
        • zB Kurse für Berufswahl
        • zB Religionslager
        • zB Befreiung vom Schulbesuch an religiösen Ruhe- und Feiertagen
      • unerwartete Absenzen (nachträgliche schriftliche Begründung bzw. Genehmigung)
        • Kurzabwesenheiten: Telefonische Benachrichtigung der Schule,
        • Länger dauernd Krankheiten: Schriftliche Mitteilung, ev. unter Beilage des Arztzeugnisses
  • Sanktionen
    • Sanktionen allgemein
      • Die Schule hat unzulässige Absenzen nicht einfach so hinzunehmen.
    • Sanktionen bei ungerechtfertigten Absenzen
      • Die Schule kann diverse Massnahmen ergreifen:
        • zB Nachholung des Stoffes
        • zB Kinderschutzmassnahmen (KESB)
        • zB polizeiliche Zuführung des Kindes in die Schule bei Versäumnis der Elementarschulpflicht
        • zB Belegung der Eltern, die ungerechtfertigte Absenzen ihrer Kinder veranlassen, mit einer Busse
      • Bei der Höhe der Geldstrafe gegenüber Eltern werden u.a. berücksichtigt:
        • Finanzielle Verhältnisse
        • Länge der Absenz
        • Erstfall oder Wiederholung
        • usw.
      • Sanktionen bei pflichtwidrigem Verhalten
        • Allgemeines
          • Für einen geregelten Schulbetrieb sind die verantwortlichen Personen zur Rechenschaft zu ziehen
        • Definition
          • Bei den schulischen Sanktionen handelt sich nicht um eigentliche Strafen, sondern um Disziplinarmassnahmen
        • Gesetzliche Grundlage
          • Grundsätzlich bedarf die Sanktion bzw. die Strafe einer formellen gesetzlichen Grundlage; vgl. aber BGE 121 I 27 ff.
        • Gegenstand
          • Disziplinarmassnahmen beziehen sich auf ein Fehlverhalten während oder nach dem Unterricht
        • Strafen / Sanktionen
          • «Vor die Tür stellen»
          • Betragensbemerkung im Schulzeugnis
          • Sanktion wegen Unregelmässigkeiten bei der Leistungserbringung
          • Arrest
          • Körperstrafen (heute ist das Züchtigungsrecht unzulässig)
          • Entehrende Sanktion wie in die Ecke knien (heute ebenfalls zu unterlassen)
          • Busse
          • Wegweisung bzw. Ausschluss aus der Schule
          • Verweigerung des Abschlusszeugnisses bzw. Diploms
          • Versetzung in eine geringere Schulart
          • Verweigerung des Besuches des freiwilligen Schuljahres
          • Kollektivmassnahmen (wenn, dann nur leichtere Kollektivmassnahmen, ansonsten Zurückhaltung empfehlenswert)
        • Gewährung des rechtlichen Gehörs
          • Stets zu empfehlen (vgl. BV 29 Abs. 2)
        • Zuständigkeit
          • Je nach Verfehlung:
            • Lehrer
            • Schulleitung
            • Aufsichtsbehörde
  • Haftung
    • Je nach Haftungsgegenstand stehen im Fokus:
      • Schüler
      • Eltern
      • Bei mehreren Verantwortlichen, Kollektivhaftung.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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