Einige Kantone garantieren dem Bürger durch kantonale Verfassungsvorschrift das Recht, Privatschulen gründen, betreiben und mit diesen unterrichten zu dürfen.
Vorausgesetzt werden:
- Bewilligungspflicht
- Der Kanton kann die Gründung und Eröffnung einer Privatschule von einer Bewilligung (Polizeierlaubnis) abhängig machen.
- Die Unterwerfung unter ein Bewilligungsverfahren durch den Kanton kann auch abgestuft wie folgt erfolgen:
- Privatschule, die obligatorischen Schulunterricht bietet und daher bewilligungspflichtig ist
- Privatschule, die Schulpflichtige unterrichtet;
- Privatschule, die auch Ausweise abgibt;
- Unterwerfung weiterer Privatschulen einer Meldepflicht;
- Freigabe anderer Privatschulen.
- Anerkennung
- Bestimmte Privatschulen bezeichnen sich als «staatlich anerkannt».
- «Anerkennung» bedeutet mehr als eine «Bewilligung»:
- Ein anerkannter Ausbildungsgang beinhaltet einerseits eine Schulung, welche das Gemeinwesen als Erfüllung einer gesetzlichen Schulpflicht erklärt, und andererseits ein Lehrgang, welcher gemäss Kanton oder Bund mit einer anerkannten Berechtigung (zB Maturitätszeugnis, Diplom, Lehrerdiplom etc.) abschliesst.
- Bewilligung und Anerkennung fallen damit zusammen.
- Geprüft werden daher:
- Genügt der Ausbildungsgang den Minimalanforderungen zur Erfüllung des Obligatoriums?
- auch BV 62 Abs. 2.
- Ungenügen:
- Entzug der Polizeibewilligung
- Verbot der Bezeichnung «staatlich anerkannt» / unbefugter Gebrauch des Attributs «staatlich anerkannt» führt zu Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs
- Keine Monopolisierung der Ausbildung
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- Das Gemeinwesen darf Ausbildungsgänge nur monopolisieren und ggf. mit einem Konzessionssystem verbinden, wenn der Ausbildungsgang ausschliesslich auf ein öffentliches Amt vorbereitet.
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- Bedingungen der Bewilligung
- Einleitung
- Die Voraussetzungen, die eine Privatschule zu erfüllen hat, hängen von der Art des Unterrichts ab.
- Privatschule im Bereich der obligatorischen Schulpflicht
- Da die Gemeinwesen für die Elementarstufen-Ausbildung gemäss BV 62 Abs. 2 die Mitverantwortung tragen, werden Bewilligungen in der Regel mit Auflagen, die die Gleichwertigkeit mit einer staatlichen Schule sicherstellen, verbunden.
- Die Auflagen beziehen sich auf – nachzuweisende – folgende Punkte (vgl. PLOTKE HERBERT, a.a.O., Ziffer 20.341, S. 672 ff.):
- Lehrer
- Charakterliche Befähigung
- Sicherstellung einer gleichwertigen Ausbildung des Lehrkörpers
- Ausbildungsziele
- Analoge Zielfestsetzung wie bei der öffentlichen Schule
- Unterrichtsgegenstände
- Zu unterrichtende Themen
- (Schweizerische) Lehrpläne (öffentlicher Schulen, zum Vergleich)
- (Ausländische) Lehrpläne bei Unterricht für ausländische Kinder (zum Vergleich)
- Unterrichtssprache
- Unterricht in Ortssprache
- Ausnahme: ausländische Kinder in ihrer Muttersprache, falls sie der Ortssprache nicht kundig sind
- Lehrmittel
- Gebrauch der nämlichen Lehrmittel öffentlicher Schulen
- Eigens zu bewilligende andere Lehrmittel
- Weiterführende Schulen
- Bezeichnung der «Anschluss-Schulen», deren Besuch zu gewährleisten sind
- Räumlichkeiten
- Mindestanforderungen für ein Schulzimmer, v.a. in Bezug auf
- Raumgrösse
- Sichtbarkeit aller Schüler bzw. Schülertische
- Tageslicht
- Raumhygiene
- Fluchtwege
- Trägerschaft
- Personelle Transparenz (Gründer, Organe, treibende Kraft)
- Vertrauenswürdigkeit
- (klare) Organisation
- Verantwortung der Betriebsführung
- Auf Dauer angelegtes Unternehmen
- Schulpflicht-Kontrolle
- Meldepflicht der ein- und austretenden Kinder an die Gemeinde, in welcher die sorge- und obhuts-berechtigten Personen wohnen
- Schul-Bezeichnung
- Vermeidung von Verwechslungen mit öffentlichen Schulen, durch Voranstellung:
- zB «Freie Schule …»
- zB «Private Schule …»
- zB «Freie Schulen …»
- Vermeidung von Verwechslungen mit öffentlichen Schulen, durch Voranstellung:
- Mindestanforderungen für ein Schulzimmer, v.a. in Bezug auf
- Lehrer
- Privatschule ausserhalb der Schulpflicht mit anerkannten Abschlusszeugnissen
- Detailliertere Auflagen als Privatschule im Bereich der obligatorischen Schulpflicht
- Es müssen den Vorschriften der korrespondierenden öffentlich Schulen entsprechen:
- Lehrpläne
- Aufnahme-, Promotions- und Prüfungsbestimmungen
- Sodann sind der staatlichen Genehmigung unterworfen:
- Lehrplan
- Prüfungsordnung
- Entsendung eines Experten durch den Kanton an die Abschlussprüfung.
- Übrige Privatschulen
- Es frägt sich, ob der Kanton im konkreten Fall die Privatschule einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen habe.
- ist zu prüfen, ob der Schulname (Firma) und die Lehrbereich-Ankündigung mit der Stellung der Schule und ihren Ausbildungsgängen übereinstimmen bzw. nicht irreführend sind.
- Einleitung
Literatur
- PLOTKE HERBERT, Schweizerisches Schulrecht, 2., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Bern 2003, S. 669 ff.
Judikatur
- Vertrauenswürdigkeit
- BGer 2P.296.2002
- RR ZH vom 29.07.1998 i.S. L.
- Schulpflicht-Kontrolle
- ZR 86 (1987) Nr. 120, S. 292
- Schul-Bezeichnung
- BGE 128 I 25 f.
- Vertrauensunwürdigkeit der Werbe- bzw. Vertriebsmethoden der Privatschule und weniger die pädagogische Ausgestaltung des Unterrichts
- BGer 2P.296.2002
- RR ZH vom 29.07.1998 i.S. L.
- Übrige Privatschulen / Namensgebung, Vermeidung Verwechslungen mit staatlichen Einrichtungen
- BGE 128 I 25 f.
- BGE 102 II 290 f.
- BGE 97 I 122 ff.
- BGE 87 I 308
Weiterführende Informationen
- Abgrenzungen
- Aufsicht
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