Privatschulen orientieren sich am Bedarf (Nachfrage wegen v.a. fremdsprachiger Zuzüger, aber auch wegen Führungs- und Qualitätsproblemen der öffentlichen Schulen) und am Wohlwollen der Bewilligungsbehörden:
- Berufung auf Grundrechte
- Privatschulen können sich für ihren Anspruch auf eine Betriebsbewilligung auf die nachgenannten Grundrechte berufen:
- Lehr- und Lernfreiheit
- Glaubens- und Gewissensfreiheit
- Sprachfreiheit
- Gleichbehandlung
- Wirtschaftsfreiheit
- Vereinigungsfreiheit
- Privatschulen können sich für ihren Anspruch auf eine Betriebsbewilligung auf die nachgenannten Grundrechte berufen:
- Identische Wissensvermittlung wie öffentliche Schulen
- Privatschulen können nicht nur die Bereiche der obligatorischen Schulpflicht, sondern auch weitergehende oder höhere Schularten abdecken.
- Lehrer, die an Privatschulen tätig sind, haben die gleiche Vorbildung wie jene der öffentlichen Schulen.
Literatur
- PLOTKE HERBERT, Schweizerisches Schulrecht, 2., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Bern 2003, S. 667 ff., Ziffern 15.311 und 18.44
Judikatur
- Lehr- und Lernfreiheit
- BGE 97 I 16 ff.
- Glaubens- und Gewissensfreiheit
- BGE 97 I 120
- Sprachfreiheit
- BGE 91 I 480 ff.
- Gleichbehandlung
- BGE 91 I 493
- BGE 97 I 122
- Wirtschaftsfreiheit
- BGE 128 I 29 f.
- Vereinigungsfreiheit
- BGE 100 Ia 286 f.
- BGE 97 I 12
Weiterführende Informationen
- Abgrenzungen
- Eröffnung einer Privatschule
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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