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Schulrecht

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Steuerpflicht der Privatschule?

Rechtsgebiet:
Schulrecht
Stichworte:
Privatschule, Schule, Schulrecht, Steuerpflicht, Unterricht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Bei Privatschulen (in Vereinsform) stellt sich oft die Frage, ob eine Gemeinnützigkeit vorliegt und, ob vom Fiskus die Steuerbefreiung gewährt wird:

  • Steuerbefreiung wegen öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung
    • Eine Steuerbefreitung wegen Gemeinnützigkeit setzt voraus:
      • Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit
      • Uneigennützigkeit der Leistung.
    • Zwischenfazit
      • Der Kreis der Destinatäre, denen die Förderung oder Unterstützung zukommt, muss grundsätzlich offen sein (vgl. BGE 147 II 287, Erw. 5.2).
  • Nicht kostenlose Privatschulen
    • Bei Privatschulen, deren Besuch nicht kostenlos ist, hängt die Frage,
      • ob noch von einem offenen Destinatärkreis ausgegangen werden kann und,
      • ob u.a. das erhobene Schulgeld effektiv für weite Bevölkerungskreise erschwinglich ist.
  • Unerschwinglichkeit der Schulkosten für einen erheblichen Teil der Bevölkerung
    • Sind die Schulkosten für einen nicht zu vernachlässigenden Teil der Bevölkerung nicht erschwinglich,
      • wird in der Regel die Gemeinnützigkeit verneint.
    • Daran vermögen folgende Umstände nichts zu ändern.
      • dass einzelne Kinder aus einkommensschwachen Familien aufgrund privater Geldgeber in der weiteren Familie trotzdem der Schulbesuch möglich ist;
      • dass andere Privatschulen – welche indessen ebenfalls nicht als gemeinnützig anerkannt sind – bedeutend höhere Schulgelder als der Beschwerdeführer verlangen, etwas zu ändern
    • BGer 9C_234/2024.

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