Bei Privatschulen (in Vereinsform) stellt sich oft die Frage, ob eine Gemeinnützigkeit vorliegt und, ob vom Fiskus die Steuerbefreiung gewährt wird:
- Steuerbefreiung wegen öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecksetzung
- Eine Steuerbefreitung wegen Gemeinnützigkeit setzt voraus:
- Tätigkeit im Interesse der Allgemeinheit
- Uneigennützigkeit der Leistung.
- Zwischenfazit
- Der Kreis der Destinatäre, denen die Förderung oder Unterstützung zukommt, muss grundsätzlich offen sein (vgl. BGE 147 II 287, Erw. 5.2).
- Eine Steuerbefreitung wegen Gemeinnützigkeit setzt voraus:
- Nicht kostenlose Privatschulen
- Bei Privatschulen, deren Besuch nicht kostenlos ist, hängt die Frage,
- ob noch von einem offenen Destinatärkreis ausgegangen werden kann und,
- ob u.a. das erhobene Schulgeld effektiv für weite Bevölkerungskreise erschwinglich ist.
- Bei Privatschulen, deren Besuch nicht kostenlos ist, hängt die Frage,
- Unerschwinglichkeit der Schulkosten für einen erheblichen Teil der Bevölkerung
- Sind die Schulkosten für einen nicht zu vernachlässigenden Teil der Bevölkerung nicht erschwinglich,
- wird in der Regel die Gemeinnützigkeit verneint.
- Daran vermögen folgende Umstände nichts zu ändern.
- dass einzelne Kinder aus einkommensschwachen Familien aufgrund privater Geldgeber in der weiteren Familie trotzdem der Schulbesuch möglich ist;
- dass andere Privatschulen – welche indessen ebenfalls nicht als gemeinnützig anerkannt sind – bedeutend höhere Schulgelder als der Beschwerdeführer verlangen, etwas zu ändern
- BGer 9C_234/2024.
- Sind die Schulkosten für einen nicht zu vernachlässigenden Teil der Bevölkerung nicht erschwinglich,
Judikatur
- BGer 9C_234/2024 vom 12.08.2024