Die nachfolgenden Ausführungen betreffen die Grundsätze für die Schulorganisation und den Inhalt des Unterrichts, nach denen sich die Schule zu richten hat:
- Leitsätze, die sich unmittelbar auf die Stellung und das Verhalten des Schülers auswirken
- Schulpflicht
- Kindergartenpflicht
- Elementarschulpflicht (Obligatorische Schulpflicht)
- Berufsschulpflicht
- Unentgeltlichkeit
- Anreiz und Möglichkeiten einer Schulausbildung nehmen erheblich zu, wenn diese unentgeltlich ist.
- Der Schulbesuch (Kindergarten, Volksschule + Mittelschule (unter Voraussetzungen)) ist unentgeltlich, nicht aber die Lehrmittel
- Konfessionelle Neutralität
- In der Schweiz bestehen
- eine Christliche Grundlegung der Schulen;
- die Sicherung der religiösen Neutralität;
- ein Verbot konfessioneller öffentlicher Schulen, für die Lehrer, die Schulgemeinden und die Aufsichtsbehörden;
- Wie sich öffentliche Schulen gegenüber einzelnen religiösen Handlungen (zB Schulgebet, zB Kreuz in Schulräumen, zB konfessioneller Lieder, zB Burkaverbot usw.) im Unterricht verhalten, ist im konkreten Fall zu prüfen.
- Der Unterricht darf der Behörden und der Lehrer nicht pro oder contra eine Religion gerichtet sein.
- In der Schweiz bestehen
- Gleichstellung der Geschlechter
- Die tatsächliche und rechtliche Gleichstellung in der Ausbildung basiert auf BV 8 Abs. 3.
- Unterschiede infolge biologischer und funktioneller Unterschied sind erlaubt, sofern und soweit sie wegen des einen oder anderen Geschlechts opportun sind.
- Unterrichtssprache
- Die Sprache, in der der Unterricht gehalten wird, ist von zentraler Bedeutung.
- In der deutschsprachigen Schweiz werden bestimmt:
- Mundart-Anteile
- Anteile der hochdeutschen Sprache
- Fremdsprachunterricht.
- Die heutige Internationalisierung mit des Erfordernisses von Fremdsprachkenntnissen spricht gegen eine zu starre Verfolgung des Territorialitätsprinzips.
- Berechtigungen
- Der heranwachsende Schüler muss sich im Laufe seiner Ausbildung regelmässig in formalisierten Verfahren (Prüfungen) qualifizieren.
- Nach dem schweizerischen Schulrecht hat der Schüler, welcher die Bedingungen erfüllt, Anspruch auf den Erlass des angestrebten Verwaltungsakt, wie
- Zulassung zur gewünschten Schulart
- Beförderung
- Ausstellung des Abschlusszeugnisses bzw. Diploms
- Zulassung zum Beruf
- usw.
- Schulpflicht
- Sachmassnahmen zugunsten eines erfolgreichen Schulbetriebs
- Gliederung des Unterrichts
- Bei der Gliederung des Unterrichts geht es um die Sachvoraussetzungen, die der Schule erlauben sollen, einen möglichst wirksamen Unterricht anzubieten:
- Thematische Gliederung des Unterrichts
- Einteilung des Unterrichts nach Fächern
- Zeitliche Gliederung des Unterrichts
- Einteilung des Unterrichts nach Lektionen
- Einteilung des Unterrichts nach Schuljahren
- Ferien
- Thematische Gliederung des Unterrichts
- Bei der Gliederung des Unterrichts geht es um die Sachvoraussetzungen, die der Schule erlauben sollen, einen möglichst wirksamen Unterricht anzubieten:
- Lehrmittel
- Vom Lehrplan abhängig bestimmen sich die Lehrmittel, derer sich die Schule und der Lehrer für den Unterricht zu bedienen haben.
- Oft bietet es sich, auch aus den Grundsätzen von Vereinheitlichung und Kostengünstigkeit, die Angebote der kantonalen Lehrmittelverlage zu nutzen.
- Gliederung des Unterrichts
Literatur
- PLOTKE HERBERT, Schweizerisches Schulrecht, 2., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Bern 2003, Abschnitte 7.1 – 7.8, S. 163 ff.
Judikatur
- Schulpflicht
- Formen
- BGE 129 I 39
- BGE 117 Ia 30 f.
- Elementarschulpflicht
- BGE 129 I 38
- Schulbeginn
- AGVE 1989, S. 501
- Entlassung aus der Schulpflicht
- LGVE 1979 III Teil Nr. 25 S. 50
- Erfüllungsort
- —
- Berufsschulpflicht
- —
- Formen
- Unentgeltlichkeit
- AGVE 1997 Nr. 140, S. 546 f. = ZBl 99 (1998) 542 f.
- Konfessionelle Neutralität
- BGer 2C_405/2022 vom 17.01.2025 (Mädchensekundarschule «Kathi» in Wil (SG): Aktueller Betrieb nicht verfassungskonform)
- BGE 116 Ia 261
- BJM 1958 S. 174 ff.
- Gleichstellung der Geschlechter
- BGer 2C_405/2022 vom 17.01.2025 (Mädchensekundarschule «Kathi» in Wil (SG): Aktueller Betrieb nicht verfassungskonform)
- ZBl 94 (1993) S. 25
- ZBl 88 (1987) S. 171 ff.
- Unterrichtssprache
- BGE 122 I 236 ff.
- BGE 125 I 357
- BGE 91 I 486, 492
- ZBl 77 (1976) S. 506 f.
- ZBl 74 (1973) S. 380
- Berechtigungen
- BGE 103 Ia 270 (Recht auf Zulassung zur Lehrabschlussprüfung)
- Gliederung des Unterrichts
- § BGE 106 Ia 258 ff.
- § ZR 98 (1999) Nr. 14, S. 56 / ZBl 101 (2000) S. 154 f.
- Lehrmittel
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