LAWINFO

Schulrecht

QR Code

Grundsätze für Schulorganisation + Unterricht

Rechtsgebiet:
Schulrecht
Stichworte:
Schule, Schulorganisation, Schulrecht, Unterricht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die nachfolgenden Ausführungen betreffen die Grundsätze für die Schulorganisation und den Inhalt des Unterrichts, nach denen sich die Schule zu richten hat:

  • Leitsätze, die sich unmittelbar auf die Stellung und das Verhalten des Schülers auswirken
    • Schulpflicht
      • Kindergartenpflicht
      • Elementarschulpflicht (Obligatorische Schulpflicht)
      • Berufsschulpflicht
    • Unentgeltlichkeit
      • Anreiz und Möglichkeiten einer Schulausbildung nehmen erheblich zu, wenn diese unentgeltlich ist.
      • Der Schulbesuch (Kindergarten, Volksschule + Mittelschule (unter Voraussetzungen)) ist unentgeltlich, nicht aber die Lehrmittel
    • Konfessionelle Neutralität
      • In der Schweiz bestehen
        • eine Christliche Grundlegung der Schulen;
        • die Sicherung der religiösen Neutralität;
        • ein Verbot konfessioneller öffentlicher Schulen, für die Lehrer, die Schulgemeinden und die Aufsichtsbehörden;
      • Wie sich öffentliche Schulen gegenüber einzelnen religiösen Handlungen (zB Schulgebet, zB Kreuz in Schulräumen, zB konfessioneller Lieder, zB Burkaverbot usw.) im Unterricht verhalten, ist im konkreten Fall zu prüfen.
      • Der Unterricht darf der Behörden und der Lehrer nicht pro oder contra eine Religion gerichtet sein.
    • Gleichstellung der Geschlechter
      • Die tatsächliche und rechtliche Gleichstellung in der Ausbildung basiert auf BV 8 Abs. 3.
      • Unterschiede infolge biologischer und funktioneller Unterschied sind erlaubt, sofern und soweit sie wegen des einen oder anderen Geschlechts opportun sind.
    • Unterrichtssprache
      • Die Sprache, in der der Unterricht gehalten wird, ist von zentraler Bedeutung.
      • In der deutschsprachigen Schweiz werden bestimmt:
        • Mundart-Anteile
        • Anteile der hochdeutschen Sprache
        • Fremdsprachunterricht.
      • Die heutige Internationalisierung mit des Erfordernisses von Fremdsprachkenntnissen spricht gegen eine zu starre Verfolgung des Territorialitätsprinzips.
    • Berechtigungen
      • Der heranwachsende Schüler muss sich im Laufe seiner Ausbildung regelmässig in formalisierten Verfahren (Prüfungen) qualifizieren.
      • Nach dem schweizerischen Schulrecht hat der Schüler, welcher die Bedingungen erfüllt, Anspruch auf den Erlass des angestrebten Verwaltungsakt, wie
        • Zulassung zur gewünschten Schulart
        • Beförderung
        • Ausstellung des Abschlusszeugnisses bzw. Diploms
        • Zulassung zum Beruf
        • usw.
  • Sachmassnahmen zugunsten eines erfolgreichen Schulbetriebs
    • Gliederung des Unterrichts
      • Bei der Gliederung des Unterrichts geht es um die Sachvoraussetzungen, die der Schule erlauben sollen, einen möglichst wirksamen Unterricht anzubieten:
        • Thematische Gliederung des Unterrichts
          • Einteilung des Unterrichts nach Fächern
        • Zeitliche Gliederung des Unterrichts
          • Einteilung des Unterrichts nach Lektionen
          • Einteilung des Unterrichts nach Schuljahren
          • Ferien
    • Lehrmittel
      • Vom Lehrplan abhängig bestimmen sich die Lehrmittel, derer sich die Schule und der Lehrer für den Unterricht zu bedienen haben.
      • Oft bietet es sich, auch aus den Grundsätzen von Vereinheitlichung und Kostengünstigkeit, die Angebote der kantonalen Lehrmittelverlage zu nutzen.

Literatur

  • PLOTKE HERBERT, Schweizerisches Schulrecht, 2., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Bern 2003, Abschnitte 7.1 – 7.8, S. 163 ff.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.