Hat die Schule die Befugnis zum Erlass von Verordnungen?
Sofern und soweit konkrete Regelungen fehlen, stellt sich die Frage, welche Massnahmen die betreffende Schule erlassen darf:
- Verhalten innerhalb der Schulanlage
- Erlasse
- Verordnungen
- Schulordnungen
- Hausordnung
- Rauchen
- Nutzung von Mobilephones
- Zutritt zu bestimmten Räumen
- Befugnis dürfte der Schule zugestanden werden.
- Erlasse
- Verhalten ausserhalb des Schulareals
- Auswirkungen auf Personen ausserhalb des ordentlichen Benutzerkreises
- Rauchverbot
- Alkoholverbot
- Ohne Ermächtigung des Gesetzgebers an die Schule, sind Erlasse von Vollzugsvorschriften an die staatliche Behörde vorbehalten:
- Regierungsrat
- Stadtrat bzw. Gemeinderat.
- Auswirkungen auf Personen ausserhalb des ordentlichen Benutzerkreises
- Promotions- und Prüfungs-Reglemente sowie Disziplinarordnungen
- Solche Erlasse können wegen ihrer obligatorischen Aussenwirkung für die Schüler nur in eigener Kompetenz von der Schule bestimmt werden, wenn die Schule ausdrücklich und in verfassungsmässig gültiger Weise dazu ermächtigt ist.
- Vollzugs-Freiraum
- Vor allem Mittel- und Berufsschulen, aber auch obligatorischen Schulen, werden Vollzugsaufgaben vermehrt zur selbständigen Erledigung überlassen:
- Wahl der Lehrmittel
- Stundenplan-Gestaltung
- Festlegung der Klassengrössen
- Klassen-Zuteilung an die Lehrer
- Ausschreibung und Führung von Freifächern
- Besetzung der Schulämter
- Klassenlehrer
- Materialverwalter
- Bibliothekar
- Anstellung der Lehrer
- Kreditverwendung
- Aufnahme, Promotion und Entlassung der Schüler
- Disziplinarische Massnahmen
- Die Schule hat sich an die einschlägigen Vorschriften zu halten.
- Vor allem Mittel- und Berufsschulen, aber auch obligatorischen Schulen, werden Vollzugsaufgaben vermehrt zur selbständigen Erledigung überlassen:
- Genehmigungsvorbehalt
- Aufsichtsbehörden können die Abwicklung einzelner Geschäfte von ihrer Genehmigung abhängig machen.
- Damit wird die Gestaltungsfreiheit der Schule eingeschränkt.
Literatur
- PLOTKE HERBERT, Schweizerisches Schulrecht, 2., vollständig überarbeitete und stark erweiterte Auflage, Bern 2003, S. 73 ff.
- BÜRGI URS / BÜRGI-SCHNEIDER GUDRUN, Öffentliches Personalrecht, 2. Auflage, Band 1, Bund, Zürich 2024
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