- Staatliche Schule (auch: öffentliche Schule)
- Ohne abweichende Anordnungen sind öffentliche (Volks-)Schulen
- öffentlich-rechtliche
- nicht autonome
- unselbständige
- nicht (rechtsfähige) Anstalten
- Im Verlauf der letzten Jahre haben Kantone, Bezirke und Gemeinden, für sich oder im Zweckverband, bestimmte Schulen teilverselbständigt.
- Die einzelnen Universitäten und die Eidgenössisch-technische Hochschule (ETH; ETHZ + EPFL)
- Ohne abweichende Anordnungen sind öffentliche (Volks-)Schulen
- Privatschule
- Grundsätzlich freie Eröffnung von Privatschulen, vorbehältlich der allf. staatlichen Aufsicht.
- Die Eröffnung von Privatschulen bedarf einer Bewilligung (Polizeierlaubnis).
- Falls ein (rechtliches oder faktisches) Schulmonopol besteht, ist ggf. zu prüfen, ob dieses zulässig ist (vgl. BV 94) und, ob dieses gegen die Wirtschaftsfreiheit verstösst (vgl. BV 27).
- Denkbar ist auch ein «Schul-Outsourcing» an Privatschulen, häufig in den Bereichen Sonderschule und Berufsbildung.
Ob die Schule autonom ist oder nicht, kann sich auf den Rechtsmittelweg auswirken (vgl. VwVG 1 Abs. 2 lit. c; VwVG 72 lit. c.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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