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Schulrecht

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Ablauf Verwaltungsverfahren

Rechtsgebiet:
Schulrecht
Stichworte:
Rechtsmittelverfahren, Rechtspflege, Rechtsschutz, Schule, Schulische Massnahmen, schulorganisatorische Massnahmen, Schulrecht, Unterricht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Herausgeber
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das nichtstreitige Verwaltungsverfahren ist verschiedene Abschnitte gegliedert:

  • Einleitung
  • Ermittlung
  • Entscheid

Das Verwaltungsverfahren ist durch die zuständige Behörde zu führen.

Dabei ist zu beachten:

  • Ausstandsgründe
  • Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen, unter Mitwirkung der Parteien
  • Feststellung der Rechtslage von Amtes wegen.

Die massgebende Struktur des Verwaltungsverfahrens beinhaltet:

  • Einleitung
    • Amtstätigkeit von Amtes wegen (Offizialmaxime)
    • Amtstätigkeit auf Veranlassung von Privaten (Dispositonmaxime)
  • Zuständigkeit
    • Zuständigkeitsprüfung von Amtes wegen (VRG 5 Abs. 1)
    • Zwingende Zuständigkeit kraft öffentlichen Rechts
  • Ausstand
    • Abklärung zu Beginn des Verfahrens
    • Ausstandsgründe (vgl. VRG 5a Abs. 1 lit. a-c)
  • Beschlussfähigkeit der entscheidenden Behörde / Präsidialentscheid
    • Es besteht ein Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte Behörde, nämlich:
      • Effektive Beschlussfähigkeit
      • Anwesenheit der Mehrheit der Behördenmitglieder bei der Beschlussfassung
  • Ermittlung Sachverhalt + Rechtslage
    • Grundsatz
      • Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen
      • Untersuchungsmaxime
        • Mitwirkungspflicht der beteiligten Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts (vgl. VRG 7 Abs. 2).
        • Mitwirkungspflicht anderer Behörden (vgl. VRG 7 Abs. 3).
      • Ermittlung des Sachverhalts
        • Die Abklärung des Sachverhalt stellt meistens den wichtigsten Teil des Verwaltungsverfahrens dar und ist letztlich für den Verfahrensausgang entscheidend.
        • Sachverhaltsabklärung (vgl. VRG 7 Abs. 1):
          • Schriftliche oder mündliche Befragungen
          • Amtsberichte
          • Urkunden
          • Dokumente
          • Beizug von Sachverständigen
          • Augenscheine
      • Beweisverfahren
        • Grundsatz der freien Beweiswürdigung
          • Die Verwaltungsbehörden würdigen die Untersuchungsergebnisse frei.
        • Keine starren Beweisregeln
      • Rechtsanwendung
        • Die Behörden haben das Recht von Amtes wegen anzuwenden (vgl. VRG 7 Abs. 4)
      • Gebundenheit an die gestellten Begehren und Anträge
        • Vgl. VRG 7 Abs. 4
    • Schulische Angelegenheiten
      • Führen von Gesprächen
      • Spezielle Verfahren zur Abklärung sonderpädagogischer Massnahmen
      • Abklärungen nur für eine bestimmte Gültigkeitszeit
      • Mitwirkungsrecht der Kinder und Eltern, sofern und soweit in den Schulerlassen vorgesehen
      • Beschränktes Mitbestimmungsrecht der Eltern
    • Personalrechtliche Angelegenheiten
      • Führen von Gesprächen mit betroffenen Mitarbeitern
      • Mitarbeiterbeurteilungen
      • Beizug von Schriftstücken (Protokolle, e-mails usw.)
    • Dokumentationspflicht
      • Aktenführungs- und Protokollierungspflicht der Verwaltungsbehörden
      • Führung eines Schülerdossiers je Schüler
      • Beachtung der datenschutzrechtlichen Grundsätze
        • Vgl. DSG, IDG, IDV und § 3a VSG sowie § 4a MSG
      • Führung eines Personaldossiers für jeden Mitarbeiter
        • Vgl. PG 34  ff. + VVO 21 – 31, insbeso VVO 22 Abs. 2

Literatur

  • RAESS SUSANNE / BUCHER THOMAS / SCHWEIZER MATTHIAS, Schulrecht des Kantons Zürich, Zürich / Genf 2025, S. 589 ff.
  • Handbuch des Personalrechts des Kantons Zürich mit praxisrelevante Ausführungen zum Personalgesetz (PG) und seinen Verordnungen sowie seinen Vorlagen (Musterverfügungen), beinhaltend auch materielle Aspekte und den Verfahrensablauf

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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