Das nichtstreitige Verwaltungsverfahren ist verschiedene Abschnitte gegliedert:
- Einleitung
- Ermittlung
- Entscheid
Das Verwaltungsverfahren ist durch die zuständige Behörde zu führen.
Dabei ist zu beachten:
- Ausstandsgründe
- Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen, unter Mitwirkung der Parteien
- Feststellung der Rechtslage von Amtes wegen.
Die massgebende Struktur des Verwaltungsverfahrens beinhaltet:
- Einleitung
- Amtstätigkeit von Amtes wegen (Offizialmaxime)
- Amtstätigkeit auf Veranlassung von Privaten (Dispositonmaxime)
- Zuständigkeit
- Zuständigkeitsprüfung von Amtes wegen (VRG 5 Abs. 1)
- Zwingende Zuständigkeit kraft öffentlichen Rechts
- Ausstand
- Abklärung zu Beginn des Verfahrens
- Ausstandsgründe (vgl. VRG 5a Abs. 1 lit. a-c)
- Beschlussfähigkeit der entscheidenden Behörde / Präsidialentscheid
- Es besteht ein Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte Behörde, nämlich:
- Effektive Beschlussfähigkeit
- Anwesenheit der Mehrheit der Behördenmitglieder bei der Beschlussfassung
- Es besteht ein Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte Behörde, nämlich:
- Ermittlung Sachverhalt + Rechtslage
- Grundsatz
- Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts von Amtes wegen
- Untersuchungsmaxime
- Mitwirkungspflicht der beteiligten Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts (vgl. VRG 7 Abs. 2).
- Mitwirkungspflicht anderer Behörden (vgl. VRG 7 Abs. 3).
- Ermittlung des Sachverhalts
- Die Abklärung des Sachverhalt stellt meistens den wichtigsten Teil des Verwaltungsverfahrens dar und ist letztlich für den Verfahrensausgang entscheidend.
- Sachverhaltsabklärung (vgl. VRG 7 Abs. 1):
- Schriftliche oder mündliche Befragungen
- Amtsberichte
- Urkunden
- Dokumente
- Beizug von Sachverständigen
- Augenscheine
- Beweisverfahren
- Grundsatz der freien Beweiswürdigung
- Die Verwaltungsbehörden würdigen die Untersuchungsergebnisse frei.
- Keine starren Beweisregeln
- Grundsatz der freien Beweiswürdigung
- Rechtsanwendung
- Die Behörden haben das Recht von Amtes wegen anzuwenden (vgl. VRG 7 Abs. 4)
- Gebundenheit an die gestellten Begehren und Anträge
- Vgl. VRG 7 Abs. 4
- Schulische Angelegenheiten
- Führen von Gesprächen
- Spezielle Verfahren zur Abklärung sonderpädagogischer Massnahmen
- Abklärungen nur für eine bestimmte Gültigkeitszeit
- Mitwirkungsrecht der Kinder und Eltern, sofern und soweit in den Schulerlassen vorgesehen
- Beschränktes Mitbestimmungsrecht der Eltern
- Personalrechtliche Angelegenheiten
- Führen von Gesprächen mit betroffenen Mitarbeitern
- Mitarbeiterbeurteilungen
- Beizug von Schriftstücken (Protokolle, e-mails usw.)
- Dokumentationspflicht
- Aktenführungs- und Protokollierungspflicht der Verwaltungsbehörden
- Führung eines Schülerdossiers je Schüler
- Beachtung der datenschutzrechtlichen Grundsätze
- Vgl. DSG, IDG, IDV und § 3a VSG sowie § 4a MSG
- Führung eines Personaldossiers für jeden Mitarbeiter
- Vgl. PG 34 ff. + VVO 21 – 31, insbeso VVO 22 Abs. 2
- Grundsatz
Literatur
- RAESS SUSANNE / BUCHER THOMAS / SCHWEIZER MATTHIAS, Schulrecht des Kantons Zürich, Zürich / Genf 2025, S. 589 ff.
- Handbuch des Personalrechts des Kantons Zürich mit praxisrelevante Ausführungen zum Personalgesetz (PG) und seinen Verordnungen sowie seinen Vorlagen (Musterverfügungen), beinhaltend auch materielle Aspekte und den Verfahrensablauf
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