Grundsatz
- Gegenstand
- Im Rahmen des nicht streitigen Verwaltungsverfahrens wird dieses durch Erlass einer Verfügung abgeschlossen.
- Ein Verfahren kann abgeschlossen werden durch:
- Nichteintreten auf einen Antrag;
- Einigung zwischen Behörden und Betroffenen.
- Abzugrenzen vom Handeln durch Verfügungen sind sog. «Realakte», nämlich:
- Behördliche Handlungen,
- die nicht auf Rechtswirkungen abzielen und
- kein förmliches Verwaltungsverfahren nach sich ziehen;
- Schulische Handlungen
- Zu unterscheiden sind
- schulische Angelegenheiten mit Verfügungscharakter;
- nicht anfechtbare schulorganisatorische Massnahmen.
- Zu unterscheiden sind
- Personalrechtliche Angelegenheiten
- Abzugrenzen sind:
- Verfügungen;
- Dienstanweisungen.
- Abzugrenzen sind:
- Behördliche Handlungen,
Verfügung
- Gegenstand / Termini
- Verfügungen im Gesetz und bei der Verwaltung oft auch als Anordnungen bezeichnet, vgl. § 10 Abs. 1 VRG.
- Anfechtbare Handlungen mit Verfügungscharakter
- Schulausschluss
- BGE 134 I 153 ff.VGer, VB.2022.00291 vom 13.09.2022
- VGer, VB.2015.00300 vom 21.10.2015
- unter Umständen,auf jeden Fall bei Auswirkungen auf Grundrechtspositionen
- BGer 2C_346/2022 vom 25.01.2023VGer, VB.2022.00668 vom 01.03.2023
- Nichtpromotion in die nächste Klasse
- BGer 2P.324/2001 vom 28.03.2002
- VGer, VB.2020.00545 vom 03.11.2020
- Schulausschluss
Realakte
- Tatsächliches Handeln der Schulbehörde, welche nicht unmittelbar Rechte und Pflichten begründen.
- Unklarheit, ob ein Entscheid in formeller Verfügungsform zu erlassen ist oder, ob ein formloses Tätigwerden zu lässig ist
- Grundsatz: Im Zweifelsfall verfügen.
- Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, zu entscheiden, ob die Rechte und Pflichten des Verfügungsadressaten betroffen und diese ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung haben.
Schulische Belange
- Gegenstand
- Diese betreffen interne schulorganisatorische Massnahmen, ohne Verfügungscharakter, die daher grundsätzlich nicht anfechtbar sind.
- Nicht anfechtbare interne schulorganisatorische Massnahmen
- Disziplinarmassnahmen, ohne Auswirkungen auf die Grundrechtspositionen
- Verwarnung
- Kurzzeitige Wegweisung vom Unterricht innerhalb des Schulareals
- Zusätzliche Hausaufgaben
- Hausaufgaben-Erteilung
- Festlegung bzw. Änderung der Unterrichtszeiten bzw. des Stundenplans
- Zuteilung in Parallelklassen an der gleichen Schule
- Haus- und Schulordnung
- Bestimmung der Lehrmittel und des Unterrichtsmaterials
- Disziplinarmassnahmen, ohne Auswirkungen auf die Grundrechtspositionen
Personalrechtliche Belange
- Gegenstand
- Personalrechtliche Belange in Dienstanweisungen
- Behördenorganisation und Betriebsabläufe
- (Anfechtbare) Anordnung mit Verfügungscharakter
- Anstellung (vgl. PG 12 Abs. 1)
- Pensumänderungen
- Lohnänderungen
- Kündigung
- Verweis
- VGer, PB 2009.00027 vom 18.11.2009, Erw. 1.2
- Diskriminierung nach GlG
- Ablehnung Zeugnisänderungs-Anträge
- VGer, ZBl 2003, 185 ff., 220
- Nicht anfechtbare Realakte und Dienstanweisungen
- Mitarbeiterbeurteilung,
- ausgenommen bei unmittelbaren Lohnauswirkungen
- VGer, PB.2004.00077 vom 03.11.2004, Erw. 3 mit Hinweisen
- Zielvorgaben
- Ermahnungen
- Ansetzung einer Verbesserungsfrist
- Ansetzung einer Mahnfrist
- Anordnung einer vertrauensärztlichen Untersuchung (mit gesetzlicher Grundlage)
- Vgl. BGer 8C_373/2010 vom 03.08.2010, Erw. 6.1
- Mitteilung über die Eröffnung
- einer Untersuchung bzw. eines Administrativefahrens
- BVGer, B-2626/2015 vom 19.01.2016, Erw. 1.5
- eines Berichts über Untersuchung / Administrativverfahren
- BVGer, A-7102/2017 vom 27.08.2019, Erw. 5.3.2
- einer Untersuchung bzw. eines Administrativefahrens
- Arbeitszeugnis
- Vorübergehende Zuweisung anderer Arbeiten
- Anordnung von Überstunden
- Mitarbeiterbeurteilung,
- Unklare bzw. unterschiedlich individuelle Zuordnung
- Arbeitsorte-Änderung
- Verwarnung bzw. Mahnung
- BGE 125 I 119, Erw. 2a
- BGE 136 I 323, Erw. 4.5
- Verwarnung bzw. Mahnung
- Arbeitsorte-Änderung
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