Der Anspruch auf rechtliches Gehör der Parteien ist von zentraler Bedeutung (vgl. BV 29 Abs. 2).
Dabei sind verschiedene Teilaspekte zu beachten:
- Recht auf vorgängige Äusserung und Mitwirkung
- Recht auf Mitwirkung
- Recht auf Akteneinsicht
- Rechtsfolgen der Gehörsverletzung
- Recht auf Begründung.
Literatur
- RAESS SUSANNE / BUCHER THOMAS / SCHWEIZER MATTHIAS, Schulrecht des Kantons Zürich, Zürich / Genf 2025, S. 596 ff.
Judikatur
- BGE 134 I 140, Erw. 5.3
- VGer, VB.2015.00105 vom 02.12.2015, Erw. 3.2.2 m.w.H.
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.