Grundlagen
- § 23 PG
Vergleich im personalrechtlichen Segment
- Trotz fehlender gesetzlicher Grundlage im VRG selbst ist ein Vergleichsabschluss zwischen einer Behörde und einer betroffenen Partei bzw. Person zulässig.
- Ein Vergleich ist möglich,
- im nicht streitigen Verwaltungsverfahren;während eines hängigen Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens,
- sofern und soweit das Gesetz
- hinsichtlich des zu regelnden Streitgegenstandes einen Gestaltungsspielraum zulässt.
- sofern und soweit das Gesetz
- im nicht streitigen Verwaltungsverfahren;während eines hängigen Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens,
- Im Personalrechtsbereich sind bei der vergleichsweisen Streitbeilegung zu beachten:
- die Zuständigkeiten;
- die diverse Formen;
- die bundesgerichtliche Praxis zur Zulässigkeit von Aufhebungsvereinbarungen.
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