Nach bundesgerichtlicher Praxis setzt die Beachtung der Rechtsweggarantie (BV 29a) voraus, dass die beanstandete Handlung als anfechtbarer Hoheitsakt einzustufen ist:
- Anfechtbarkeitskonzept
- Konzipierung
- einer materiellen Rechtslage und
- den damit verbundenen Bedürfnissen nach gerichtlicher Kontrolle (vgl. BGer 2C_272/2012 vom 09.07.2012, Erw. 4.3).
- Begriff der Rechtsstreitigkeit
- Die Streitigkeit muss im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen (vgl. BV 29a + BGE 143 I 336, Erw. 4.1).
- Der Begriff der Rechtsstreitigkeit wird vom Bundesgericht weit verstanden.
- Konzipierung
- Berührtheit
- Grundsatz
- Der Rechtsschutz muss gewährt werden, wenn ein Realakt oder eine verwaltungsinterne Anordnung individuelle, schützenswerte Rechtspositionen berührt.
- Mögliche Rechtspositionen
- Solche Positionen können sich auf Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrecht eines bestimmten Rechtsgebiets, zB Schulrecht, beziehen.
- Grundsatz
- Schützenswerte Rechtsposition
- Zwei Konstellationen von schützenswerten Rechtspositionen
- 1. Verletzung eines Rechtsanspruchs auf ein bestimmtes staatliches Handeln oder Unterlassen:
- Dabei können sich solche Rechtsansprüche ergeben aus:
- subjektiv-rechtlichen Ansprüchen,
- zB Anspruch auf Grundschulunterricht;
- objektiv-rechtlichen Normen,
- zB vorgegebene Pflichtlektionen für ein Unterrichtsfach
- subjektiv-rechtlichen Ansprüchen,
- Vgl. MÜLLER MARKUS, Kommentar zum Urteil BGer 1C_517/2017 (BGE 143 I 336), in: ZBl. 2018/2017, S. 734, 446.
- Dabei können sich solche Rechtsansprüche ergeben aus:
- 2. Eine schützenswerte Rechtsposition zu den Modalitäten der Rechtsausübung:
- Gemeint ist damit, dass zwar keine Rechtsansprüche berührt sind, die Modalitäten der Rechtsausübung durch den
- Der anzufechtende Akt mutet dem Betroffenen besondere Verhaltenspflichten oder sonstige besondere Nachteile zu,
- diese in erheblicher Weise in sein Leben bzw.
- seinen Tagesablauf eingreifen oder
- seinen gerechtfertigten Bedürfnissen nicht Rechnung tragen (vgl. BGE 143 I 336).
- 1. Verletzung eines Rechtsanspruchs auf ein bestimmtes staatliches Handeln oder Unterlassen:
- Zwei Konstellationen von schützenswerten Rechtspositionen
- Schutzwürdigkeit
- Der Beurteilung der Schutzwürdigkeit einer Rechtsposition kommt eine zentrale Bedeutung zu.