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Schulrecht

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(Nicht-)Anfechtbarkeit und Handlungsform-Bedeutung

Rechtsgebiet:
Schulrecht
Stichworte:
Anfechtbarkeit, Anfechtungskriterien, Rechtsschutz, Rechtsweggarantie, Schulische Massnahmen, schulorganisatorische Massnahmen, schulorganisatorischen Massnahmen, Schulrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Es gibt Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen anfechtbaren und nicht anfechtbaren organisatorischen Anordnungen.

  • Rechtsprechung des Bundesgerichts
    • Das Bundesgericht will diesen Problemen dadurch begegnen, dass die Anfechtungsmöglichkeit für gewisse Kategorien von schulrechtlichen Anordnungen gesetzlich oder reglementarisch vorgesehen werde (vgl. BGer 2P.324/2001 vom 28.03.2002).
    • Einzelne Kantone haben daher gewisse Anordnungen in ihren Erlassen explizit von der Anfechtbarkeit ausgenommen.
  • Kritik der Lehre
    • In der Lehre wird die bundesgerichtliche Ansicht, die kantonalen Gesetz- und Verordnungsgeber könnten frei bestimmen, welche Anordnungen anfechtbar seien und welche nicht, mit verschiedenen Argumenten kritisiert (vgl. RICHLI PAUL, Fragwürdige Verrechtlichungen im Bildungswesen, in: Festschrift für Tobias Jaag, Zürich 2012, S. 251).
  • Kein Anfechtungsausschluss für Verordnungen und Reglemente
    • Der Ausschluss des richterlichen Rechtsschutzes auf Verordnungs- oder Reglements-Stufe ist aufgrund des Legalitätsprinzips unzulässig (vgl. BV 29a Abs. 2).

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