Es gibt Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen anfechtbaren und nicht anfechtbaren organisatorischen Anordnungen.
- Rechtsprechung des Bundesgerichts
- Das Bundesgericht will diesen Problemen dadurch begegnen, dass die Anfechtungsmöglichkeit für gewisse Kategorien von schulrechtlichen Anordnungen gesetzlich oder reglementarisch vorgesehen werde (vgl. BGer 2P.324/2001 vom 28.03.2002).
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- Einzelne Kantone haben daher gewisse Anordnungen in ihren Erlassen explizit von der Anfechtbarkeit ausgenommen.
- Kritik der Lehre
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- In der Lehre wird die bundesgerichtliche Ansicht, die kantonalen Gesetz- und Verordnungsgeber könnten frei bestimmen, welche Anordnungen anfechtbar seien und welche nicht, mit verschiedenen Argumenten kritisiert (vgl. RICHLI PAUL, Fragwürdige Verrechtlichungen im Bildungswesen, in: Festschrift für Tobias Jaag, Zürich 2012, S. 251).
- Kein Anfechtungsausschluss für Verordnungen und Reglemente
- Der Ausschluss des richterlichen Rechtsschutzes auf Verordnungs- oder Reglements-Stufe ist aufgrund des Legalitätsprinzips unzulässig (vgl. BV 29a Abs. 2).
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