Lehre und Rechtsprechung ziehen hinsichtlich der Anfechtbarkeit von organisatorischen Anordnungen in Sonderstatusverhältnissen die sog. „Sphärentheorie“ heran.
- Innenrechtssphäre
- Anordnungen innerhalb des Betriebsverhältnisses (= Innenrechtssphäre) sind nicht anfechtbar.
- Interne schulorganisatorische Massnahmen
- beschränken sich auf den schulinternen Bereich und
- haben daher sog. innerbetrieblichen Charakter.
- Interne schulorganisatorische Massnahmen
- Anordnungen innerhalb des Betriebsverhältnisses (= Innenrechtssphäre) sind nicht anfechtbar.
- Aussenrechtssphäre
- Das Grundverhältnis (= Aussenrechtssphäre) berührende Anordnungen gelten als anfechtbar.
- Berührt die schulische Anordnung ein Grundverhältnis zum Beispiel mit folgenden Betroffenheiten:
- Rechtsstellung des Schülers;
- Auferlegung besonderer Pflichten;
- Auferlegung sonstiger Nachteile, welche sich nicht aus einem Sonderstatusverhältnis ergeben.
- Berührt die schulische Anordnung ein Grundverhältnis zum Beispiel mit folgenden Betroffenheiten:
- Das Grundverhältnis (= Aussenrechtssphäre) berührende Anordnungen gelten als anfechtbar.
Die „Sphärentheorie“ verursacht in der Praxis oft Abgrenzungsprobleme, da sich Innen- und Aussenrechtssphäre nicht immer klar abgrenzen lassen.
Einige Grenzfälle illustrieren dies:
- Absenzwesen
- (nur das Betriebsverhältnis betreffend?);
- Eintrag einer unentschuldigten Absenz im Zeugnis
- (negative Auswirkungen für die Schullaufbahn?);
- Zeugnisnote
- (negative Beurteilung von Arbeits- und Lernverhalten?);
- Betragensnote
- (Bewertung aus Feststellung des schulischen Verhaltens?);
- (Durchschnitts-)Note für das Arbeits- und Sozialverhalten
- (Auswirkung auf Aufnahmeentscheid ins (Kurz-)Gymnasium?).
In der Praxis wird heute abgestellt:
- weniger auf die dogmatische „Sphärenidee“;
- mehr auf das objektive Rechtsschutzbedürfnis des von schulischen Massnahmen betroffenen Kindes.
Vgl. hiezu HÖRDEGEN STEPHAN, a.a.O., S. 157 f.; MÜLLER MARKUS, Das besondere Rechtsverhältnis, Bern 2002, S. 217 f.).
In der Lehre gibt es differente Beurteilungen:
- Ablehnung der Sphärentheorie und Beurteilung der Anfechtbarkeit schulorganisatorischer Anordnungen allein auf Basis der Strukturmerkmale der Verfügung nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVG).
- Vgl. BICKEL JÜRG / OESCHGER MAGNUS / STÖCKLI ANDREAS, Die verfahrensfreie Verfügung, ZBl 110/2009, S. 593 ff., insbesondere S. 621.
- Kritisches Festhalten an der „Sphärentheorie“ zur Beurteilung der Wirkungsrichtung des Verwaltungshandelns.
- Vgl. auch BGer 2C_272/2012 vom 09.07.2012, Erw. 4.3.