Lehre und Rechtsprechung ziehen hinsichtlich der Anfechtbarkeit von organisatorischen Anordnungen in Sonderstatusverhältnissen die sog. „Sphärentheorie“ heran.
- Innenrechtssphäre
- Anordnungen innerhalb des Betriebsverhältnisses (= Innenrechtssphäre) sind nicht anfechtbar.
- Interne schulorganisatorische Massnahmen
- beschränken sich auf den schulinternen Bereich und
- haben daher sog. innerbetrieblichen Charakter.
- Interne schulorganisatorische Massnahmen
- Anordnungen innerhalb des Betriebsverhältnisses (= Innenrechtssphäre) sind nicht anfechtbar.
- Aussenrechtssphäre
- Das Grundverhältnis (= Aussenrechtssphäre) berührende Anordnungen gelten als anfechtbar.
- Berührt die schulische Anordnung ein Grundverhältnis zum Beispiel mit folgenden Betroffenheiten:
- Rechtsstellung des Schülers;
- Auferlegung besonderer Pflichten;
- Auferlegung sonstiger Nachteile, welche sich nicht aus einem Sonderstatusverhältnis ergeben.
- Berührt die schulische Anordnung ein Grundverhältnis zum Beispiel mit folgenden Betroffenheiten:
- Das Grundverhältnis (= Aussenrechtssphäre) berührende Anordnungen gelten als anfechtbar.
Die „Sphärentheorie“ verursacht in der Praxis oft Abgrenzungsprobleme, da sich Innen- und Aussenrechtssphäre nicht immer klar abgrenzen lassen.
Einige Grenzfälle illustrieren dies:
- Absenzwesen
- (nur das Betriebsverhältnis betreffend?);
- Eintrag einer unentschuldigten Absenz im Zeugnis
- (negative Auswirkungen für die Schullaufbahn?);
- Zeugnisnote
- (negative Beurteilung von Arbeits- und Lernverhalten?);
- Betragensnote
- (Bewertung aus Feststellung des schulischen Verhaltens?);
- (Durchschnitts-)Note für das Arbeits- und Sozialverhalten
- (Auswirkung auf Aufnahmeentscheid ins (Kurz-)Gymnasium?).
In der Praxis wird heute abgestellt:
- weniger auf die dogmatische „Sphärenidee“;
- mehr auf das objektive Rechtsschutzbedürfnis des von schulischen Massnahmen betroffenen Kindes.
Vgl. hiezu HÖRDEGEN STEPHAN, a.a.O., S. 157 f.; MÜLLER MARKUS, Das besondere Rechtsverhältnis, Bern 2002, S. 217 f.).
In der Lehre gibt es differente Beurteilungen:
- Ablehnung der Sphärentheorie und Beurteilung der Anfechtbarkeit schulorganisatorischer Anordnungen allein auf Basis der Strukturmerkmale der Verfügung nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVG).
- Vgl. BICKEL JÜRG / OESCHGER MAGNUS / STÖCKLI ANDREAS, Die verfahrensfreie Verfügung, ZBl 110/2009, S. 593 ff., insbesondere S. 621.
- Kritisches Festhalten an der „Sphärentheorie“ zur Beurteilung der Wirkungsrichtung des Verwaltungshandelns.
- Vgl. auch BGer 2C_272/2012 vom 09.07.2012, Erw. 4.3.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.