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Schulrecht

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Sphärentheorie

Rechtsgebiet:
Schulrecht
Stichworte:
Anfechtbarkeit, Anfechtungskriterien, Rechtsschutz, Rechtsweggarantie, Schulische Massnahmen, schulorganisatorische Massnahmen, schulorganisatorischen Massnahmen, Schulrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Lehre und Rechtsprechung ziehen hinsichtlich der Anfechtbarkeit von organisatorischen Anordnungen in Sonderstatusverhältnissen die sog. „Sphärentheorie“ heran.

  • Innenrechtssphäre
    • Anordnungen innerhalb des Betriebsverhältnisses (= Innenrechtssphäre) sind nicht anfechtbar.
      • Interne schulorganisatorische Massnahmen
        • beschränken sich auf den schulinternen Bereich und
        • haben daher sog. innerbetrieblichen Charakter.
  • Aussenrechtssphäre
    • Das Grundverhältnis (= Aussenrechtssphäre) berührende Anordnungen gelten als anfechtbar.
      • Berührt die schulische Anordnung ein Grundverhältnis zum Beispiel mit folgenden Betroffenheiten:
        • Rechtsstellung des Schülers;
        • Auferlegung besonderer Pflichten;
        • Auferlegung sonstiger Nachteile, welche sich nicht aus einem Sonderstatusverhältnis ergeben.

Die „Sphärentheorie“ verursacht in der Praxis oft Abgrenzungsprobleme, da sich Innen- und Aussenrechtssphäre nicht immer klar abgrenzen lassen.

Einige Grenzfälle illustrieren dies:

  • Absenzwesen
    • (nur das Betriebsverhältnis betreffend?);
  • Eintrag einer unentschuldigten Absenz im Zeugnis
    • (negative Auswirkungen für die Schullaufbahn?);
  • Zeugnisnote
    • (negative Beurteilung von Arbeits- und Lernverhalten?);
  • Betragensnote
    • (Bewertung aus Feststellung des schulischen Verhaltens?);
  • (Durchschnitts-)Note für das Arbeits- und Sozialverhalten
    • (Auswirkung auf Aufnahmeentscheid ins (Kurz-)Gymnasium?).

In der Praxis wird heute abgestellt:

  • weniger auf die dogmatische „Sphärenidee“;
  • mehr auf das objektive Rechtsschutzbedürfnis des von schulischen Massnahmen betroffenen Kindes.

Vgl. hiezu HÖRDEGEN STEPHAN, a.a.O., S. 157 f.; MÜLLER MARKUS, Das besondere Rechtsverhältnis, Bern 2002, S. 217 f.).

In der Lehre gibt es differente Beurteilungen:

  • Ablehnung der Sphärentheorie und Beurteilung der Anfechtbarkeit schulorganisatorischer Anordnungen allein auf Basis der Strukturmerkmale der Verfügung nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVG).
    • Vgl. BICKEL JÜRG / OESCHGER MAGNUS / STÖCKLI ANDREAS, Die verfahrensfreie Verfügung, ZBl 110/2009, S. 593 ff., insbesondere S. 621.
  • Kritisches Festhalten an der „Sphärentheorie“ zur Beurteilung der Wirkungsrichtung des Verwaltungshandelns.
    • Vgl. auch BGer 2C_272/2012 vom 09.07.2012, Erw. 4.3.
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