Allgemeines
Im Schulrecht ist zu unterscheiden in:
- Realakt (Realhandeln)
- Rechtsnatur
- Gemäss Bundesgericht gelten die Handlungen Schulorgane und der Schulunterricht als Realakte (Rechtshandeln)(vgl. BGer 2C_272/2012 vom 09.07.2012, Erw. 4.4.3).
- Form
- Die als Realakte ergehenden organisatorischen Massnahmen erfolgen prinzipiell formlos (vgl. BGer 2P.324/2001 vom 28.03.2002, Erw. 3.4).
- Rechtsnatur
- Rechtsakt (Rechtshandeln)
- Rechtshandlungen der Schulorgane ergehen grundsätzlich in Verfügungsform (vgl. BGE 143 I 336).
Abgrenzungskriterien
Für die Abgrenzung von Realakt und Rechtsakt ist der Erfolg, den die Schulorganisation mit ihrer Handlung erreichen will, massgebend:
- Ziel: Rechtswirkungen (aus Rechtsakten)
- Grundsätzliches
- Die Verwaltungshandlungen, die auf die unmittelbare Gestaltung der Faktenlage (Taterfolg) zielen und damit einen Rechtserfolg bewirken sollen, werden als Rechtsakte bezeichnet (vgl. BGer 2C_601/2016 vom 15.06.2018, Erw. 4.1).
- Verfügungen
- Ein Verfügungscharakter wird in folgenden Fällen beigemessen:
- Zuweisung in eine Sonderschule;
- Zuteilung in eine Sonderklasse;
- Nicht-Promotion in die nächste Klasse;
- definitiver oder vorübergehender Schulausschluss.
- Dem Rechtshandeln zugeordnet werden auch sonstige Anordnungen, welche in Grundrechtspositionen eingreifen, wie
- Verweigerung der Schulunterrichts-Dispensation aus religiösen Gründen;
- Kopftuchverbot für Schülerinnen;
- Zuweisung in ein Schulhaus bzw. in eine Klasse einer anderen als der gewünschten Sprache.
- Ein anfechtbarer Entscheid hat sodann in folgenden Fällen zu ergehen:
- Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht,
- daraus sich ergebend, ferner:
- Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg.
- daraus sich ergebend, ferner:
- sofern und soweit aus der Rechtsordnung ergebend:
- Ansprüche auf einen bestimmten Unterricht;
- Ansprüche auf bestimmte Unterrichtsmaterialien.
- Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht,
- Ein Verfügungscharakter wird in folgenden Fällen beigemessen:
- Unklare Handlungen der Schulorgane
- Bei den Handlungen der Schulorgane bleibt oft unklar, ob sie Rechtswirkungen generieren wollen oder sollen.
- Grundsätzliches
- Ziel: Keine Rechtswirkungen (aus Realhandeln)
- Grundsätzliches
- Keine Rechtswirkungen erzeugen sollen interne schulorganisatorische Massnahmen:
- Diese internen Massnahmen
- fallen nicht unter den „Verfügungsbegriff“ und
- sind daher nicht anfechtbar.
- Vgl. BGer 2C_272/2012 vom 09.07.2012, Erw. 4.4.3.
- Diese internen Massnahmen
- Keine Rechtswirkungen erzeugen sollen interne schulorganisatorische Massnahmen:
- Rechtspraxis
- Laut Praxis sind solche Massnahmen
- im engeren Sinne:
- Schulhauszuteilungen
- Anpassung der geografischen Grenzen für die Schulhauszuteilung;
- Schulklassenzuteilung
- Zuteilung in eine Parallelklasse an der gleichen Schule;
- Eröffnung und Schliessung von Schulklassen;
- die Zuteilung von Klassen zu bestimmten Schulhäusern;
- Schulbetrieb
- das Erteilen von Hausaufgaben;
- die Festlegung und Änderung der Unterrichtszeiten;
- die Bestimmung des Stundenplanes;
- Klassenführung
- das Führen von
- Mehrjahrgangsklassen;
- zweistufigen Abteilungen.
- das Führen von
- Schulhauszuteilungen
- im weiteren Sinne gelten als interne schulorganisatorische Massnahmen:
- bildungspolitische Grundsatz- oder Richtungsentscheide wie
- die Schliessung einer Schule;
- die Bildung eines neuen Schulkreises.
- bildungspolitische Grundsatz- oder Richtungsentscheide wie
- im engeren Sinne:
- Laut Praxis sind solche Massnahmen
- Fehlende Justiziabilität
- Entscheide über eine vernünftige Schulplanung sind – von Ausnahmen abgesehen – nicht justiziabel.
- Grundsätzliches
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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