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Schulrecht

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Real- und Rechtshandeln

Rechtsgebiet:
Schulrecht
Stichworte:
Bildung, Realakt, Realhandeln, Rechtsakt, Rechtshandeln, Rechtsschutz, Schulische Massnahmen, Schulorganisation, schulorganisatorische Massnahmen, Schulrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Allgemeines

Im Schulrecht ist zu unterscheiden in:

  • Realakt (Realhandeln)
    • Rechtsnatur
      • Gemäss Bundesgericht gelten die Handlungen Schulorgane und der Schulunterricht als Realakte (Rechtshandeln)(vgl. BGer 2C_272/2012 vom 09.07.2012, Erw. 4.4.3).
    • Form
      • Die als Realakte ergehenden organisatorischen Massnahmen erfolgen prinzipiell formlos (vgl. BGer 2P.324/2001 vom 28.03.2002, Erw. 3.4).
  • Rechtsakt (Rechtshandeln)
    • Rechtshandlungen der Schulorgane ergehen grundsätzlich in Verfügungsform (vgl. BGE 143 I 336).

Abgrenzungskriterien

Für die Abgrenzung von Realakt und Rechtsakt ist der Erfolg, den die Schulorganisation mit ihrer Handlung erreichen will, massgebend:

  • Ziel: Rechtswirkungen (aus Rechtsakten)
    • Grundsätzliches
      • Die Verwaltungshandlungen, die auf die unmittelbare Gestaltung der Faktenlage (Taterfolg) zielen und damit einen Rechtserfolg bewirken sollen, werden als Rechtsakte bezeichnet (vgl. BGer 2C_601/2016 vom 15.06.2018, Erw. 4.1).
    • Verfügungen
      • Ein Verfügungscharakter wird in folgenden Fällen beigemessen:
        • Zuweisung in eine Sonderschule;
        • Zuteilung in eine Sonderklasse;
        • Nicht-Promotion in die nächste Klasse;
        • definitiver oder vorübergehender Schulausschluss.
      • Dem Rechtshandeln zugeordnet werden auch sonstige Anordnungen, welche in Grundrechtspositionen eingreifen, wie
        • Verweigerung der Schulunterrichts-Dispensation aus religiösen Gründen;
        • Kopftuchverbot für Schülerinnen;
        • Zuweisung in ein Schulhaus bzw. in eine Klasse einer anderen als der gewünschten Sprache.
      • Ein anfechtbarer Entscheid hat sodann in folgenden Fällen zu ergehen:
        • Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht,
          • daraus sich ergebend, ferner:
            • Anspruch auf einen zumutbaren Schulweg.
        • sofern und soweit aus der Rechtsordnung ergebend:
          • Ansprüche auf einen bestimmten Unterricht;
          • Ansprüche auf bestimmte Unterrichtsmaterialien.
    • Unklare Handlungen der Schulorgane
      • Bei den Handlungen der Schulorgane bleibt oft unklar, ob sie Rechtswirkungen generieren wollen oder sollen.
  • Ziel: Keine Rechtswirkungen (aus Realhandeln)
    • Grundsätzliches
      • Keine Rechtswirkungen erzeugen sollen interne schulorganisatorische Massnahmen:
        • Diese internen Massnahmen
          • fallen nicht unter den „Verfügungsbegriff“ und
          • sind daher nicht anfechtbar.
        • Vgl. BGer 2C_272/2012 vom 09.07.2012, Erw. 4.4.3.
    • Rechtspraxis
      • Laut Praxis sind solche Massnahmen
        • im engeren Sinne:
          • Schulhauszuteilungen
            • Anpassung der geografischen Grenzen für die Schulhauszuteilung;
          • Schulklassenzuteilung
            • Zuteilung in eine Parallelklasse an der gleichen Schule;
            • Eröffnung und Schliessung von Schulklassen;
            • die Zuteilung von Klassen zu bestimmten Schulhäusern;
          • Schulbetrieb
            • das Erteilen von Hausaufgaben;
            • die Festlegung und Änderung der Unterrichtszeiten;
            • die Bestimmung des Stundenplanes;
          • Klassenführung
            • das Führen von
              • Mehrjahrgangsklassen;
              • zweistufigen Abteilungen.
        • im weiteren Sinne gelten als interne schulorganisatorische Massnahmen:
          • bildungspolitische Grundsatz- oder Richtungsentscheide wie
            • die Schliessung einer Schule;
            • die Bildung eines neuen Schulkreises.
    • Fehlende Justiziabilität
      • Entscheide über eine vernünftige Schulplanung sind – von Ausnahmen abgesehen – nicht justiziabel.

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