Die Hinterleger können vereinbaren, dass der Sequestrations-Gegenstand zur Herausgabe an den Hinterleger 1 frei wird, wenn der Hinterleger 2 nicht binnen zB 180 Tagen (Befristung) Klage auf Feststellung seines besseren Rechts und Herausgabe beim zuständigen Gericht klagt.
Selbstverständlich wird der Sequester den Streitgegenstand nur an den Hinterleger 2 herausgeben, wenn alle Dokumente für den Nachweis der unterbliebenen Klageeinleitung vorliegen.
Art. 476 Abs. 2 OR
Ist keine Zeit für die Aufbewahrung bestimmt, so kann der Aufbewahrer die Sache jederzeit zurückgeben.
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