Grundsätzlich wird die Sequestration auf unbestimmte Dauer geschlossen.
Ein Rückforderungsrecht besteht
- nach OR 475
- bei gemeinsamer Erklärung der Hinterleger
- auf Geheiss des Richters.
Art. 475 OR
2. Rückgabe
a. Recht des Hinterlegers
1 Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache nebst allfälligem Zuwachs jederzeit zurückfordern, selbst wenn für die Aufbewahrung eine bestimmte Dauer vereinbart wurde.
2 Jedoch hat er dem Aufbewahrer den Aufwand zu ersetzen, den dieser mit Rücksicht auf die vereinbarte Zeit gemacht hat.
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