Grundsätzlich steht es den Hinterlegern frei, die „Sequestration auf unbestimmte Dauer“
Es ist davon auszugehen, dass die Sequestration in folgenden Fällen gekündigt werden kann:
- Recht der Kündigung aus wichtigem Grund
- vertraglich vereinbartes Kündigungsrecht
- Kündigungsrecht aufgrund von OR 475 / OR 476 und Restitution der anvertrauten Sache.
Die Parteien der Sequestrationsvereinbarung können die Kündigung vertraglich regeln.
Rückgabe durch den Sequester
Art. 476 OR
b. Rechte des Aufbewahrers
1 Der Aufbewahrer kann die hinterlegte Sache vor Ablauf der bestimmten Zeit nur dann zurückgeben, wenn unvorhergesehene Umstände ihn ausserstand setzen, die Sache länger mit Sicherheit oder ohne eigenen Nachteil aufzubewahren.
2 Ist keine Zeit für die Aufbewahrung bestimmt, so kann der Aufbewahrer die Sache jederzeit zurückgeben.
Beendigung der Sequestration durch den Sequester
- Mit Zustimmung aller Hinterleger kann der Sequester den sequestrierten Gegenstand an einen neuen Sequester übergeben.
- Ohne Zustimmung aller Hinterleger darf der Sequester den Streitgegenstand nicht herausgeben
- Können sich die Hinterleger nicht einigen, begeben sie sich in Gläubigerverzug, was den Sequester zur gerichtlichen Hinterlegung berechtigt (vgl. OR 92).
Rückforderung durch die Hinterleger
Art. 475 OR
2. Rückgabe
a. Recht des Hinterlegers
1 Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache nebst allfälligem Zuwachs jederzeit zurückfordern, selbst wenn für die Aufbewahrung eine bestimmte Dauer vereinbart wurde.
2 Jedoch hat er dem Aufbewahrer den Aufwand zu ersetzen, den dieser mit Rücksicht auf die vereinbarte Zeit gemacht hat.