Auflösung
Grundlage
- KAG 96
- KAG 97
- KKV 116 Abs. 3
- Subsidiäres Recht: Aktienrecht [vgl. KAG 97 Abs. 3]
Auflösungsgründe
Die SICAV oder deren werden aufgelöst:
- aus den in den Gesellschaftsstatuten vorgesehenen Gründen
- Zeitablauf
- etc.
- durch Gesellschafterbeschluss
- Beschluss-Quorum
- Zwei Drittel der Unternehmeraktienstimmen
- Beschluss-Quorum
- durch Verfügung der Aufsichtsbehörde
- Unterschreiten des Mindestvermögens
- Auflösung aufgrund mit einer aufsichtsrechtlichen Massnahme [vgl. KAG 133 ff.]
- etc.
- aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen
- Konkurs der SICAV
- Unerreichbarkeit des Gesellschaftszwecks
- Richterurteil bei Auflösung aus wichtigen Gründen
Meldepflicht
Die Auflösung des SICAV ist
- der Aufsichtsbehörde zu melden
- in den Publikationsorganen zu veröffentlichen
Keine Auflösung ohne Liquidation
Eine Auflösung ohne Liquidation ist für die SICAV nicht vorgesehen [vgl. KAG 95].
Einstellung des Anteils-Handels
Ab Auflösung des SICAV dürfen
- keine neuen Anteile mehr ausgegeben werden
- keine Anteile zurückgenommen werden
Weiterführende Informationen
Liquidation
Grundlage
- KAG 97 Abs. 3
- Subsidiäres Recht: Aktienrecht [vgl. KAG 97 Abs. 3]
Grundsätze
Es gelten die Liquidationsgrundsätze der Aktiengesellschaft (AG).
Schlusszahlung
- erfordert Zustimmung der Aufsichtsbehörde (AB) [vgl. KKV 116 Abs. 3]
Weiterführende Informationen
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