Agenda
- Gegenstand
- Definition
- Gesetzliche Grundlagen
- Rechtsnatur
- Ziele
- Motive
- Verbreitung
- Funktion
- Arten von Sicherungshinterlegungen
- Reguläre Sicherungshinterlegung
- Irreguläre Sicherungshinterlegung
- Fiduziarische Sicherungshinterlegung
- Voraussetzungen der Sicherheit
- Drittpfand
- Hauptforderung
- Gläubiger (Begünstigter)
- Hinterleger (Deponent)
- Aufbewahrer (Depositar)
- Pfandbestellung
- Verwertungsrecht
- Persönliche Haftung
- Untergang
- Verjährung der Hauptforderung
- Detailinformationen zu verwandten Sicherungsbehelfen
- Judikatur
- Literatur
Definition
Sicherungshinterlegung = Uebergabe eines Gegenstandes zur Aufbewahrung durch den Schuldner (oder durch einen Dritten) zwecks Sicherung der Gläubigerforderung, verbunden mit der Weisung, bei Nichterfüllung diesen dem Gläubiger herauszugeben oder ihn zur Zwangsvollstreckung zur Verfügung zu halten
Synonyme:
- Sicherheitshinterlegung
- Sicherheitsleistung
- Hinterlegung sicherheitshalber
In Französisch:
- La consignation à titre de sûreté
Verbreitung
v.a. im Handel, Import und Export anzutreffen sowie bei gewissen warenbezogenen Sicherungen
Funktion
Sicherung des Gläubigers durch Gegenstände von Wert (Fahrnis, Fahrhabe, Mobilien, bewegliche Sachen) oder auch Gattungsware bzw. Geld, je nach der Art der Sicherungshinterlegung
Reguläre Sicherungshinterlegung
- Charakteristik
- Deponent hinterlegt
- bewegliche Sache und / oder Wertpapier
- bei verbleibenden Eigentum des Hinterlegers
- in den unselbständigen Besitz des Depositaren
- bis zur allf. Verwertung bzw. Rückgabe infolge Beendigung des Sicherungsgeschäfts an den Hinterleger
- Pfandbesitz wird durch Dritten (und nicht durch den Gläubiger) wahrgenommen
- Deponent hinterlegt
- Anwendbares Recht
- Anwendbarkeit der Regeln über das Faustpfandrecht
Irreguläre Sicherungshinterlegung
- Charakteristik
- Deponent hinterlegt
- vertretbare Sachen (Gattungsware oder v.a. Geld)
- ins Eigentum des Depositars
- mit der Pflicht, Gegenstände gleicher Art und Menge zur Verfügung zu halten
- bis zur allf. Verwertung bzw. Herausgabe von Sachen gleicher Art und Menge an den Hinterleger
- Rückforderungsanspruch vs. Depositar!
- Deponent hinterlegt
- Anwendbares Recht
- Anwendbarkeit der Regeln über das irreguläre Pfandrecht
Fiduziarische Sicherungshinterlegung
- Charakteristik
- Deponent überträgt
- bewegliche Sache und / oder Wertpapier und / oder Forderungen und andere Rechte
- ins Eigentum des Fiduziars
- mit der Abrede, bei Nichterfüllung der Gläubigerforderung die Gegenstände dem Gläubiger herauszugeben
- bis zur allf. Verwertung bzw. Rückübertragung resp. Herausgabe von Sachen gleicher Art und Menge an den Hinterleger
- Rückforderungsanspruch vs. Depositar!
- Deponent überträgt
- Anwendbares Recht
-
- Anwendbarkeit der Regeln über die Sicherungsübereignung bzw. Sicherungszession
-
Voraussetzungen der Sicherheit
- Übertragbarkeit des Sicherungsgegenstands (für Realisation des Verwertungsrechts)
- in der Regel Werthaltigkeit
Drittpfand
Vgl. Drittpfand | drittpfand.ch
Hauptforderung
- eine beliebige, gegenwärtige oder künftige Forderung
- künftige Forderung muss bestimmt oder bestimmbar sein
- Schranken hinsichtlich zukünftiger Forderungen
- Zulässigkeit nur solcher künftiger Forderungen, mit deren Begründung die Parteien im Zeitpunkt der Pfandbestellung rechnen mussten und durften
Pfandbestellung
Rechtsgeschäftliche Errichtung
- Verpflichtungsgeschäft
- Sicherungshinterlegungs-Vertrag
- sog. Dreiparteiengeschäft
- Begünstigter (Gläubiger)
- Deponent (Hinterleger, meist Schuldner)
- Depositar (Aufbewahrer)
- Ausnahme
- Abschluss Sicherungshinterlegungs-Vertrags durch Deponent (Hinterleger / Schuldner) und Depositar (Aufbewahrer), ohne Mitwirkung des Gläubigers = echter Vertrag zugunsten eines Dritten, d.h. den Gläubiger
- vgl. OR 112 Abs. 2
- sog. Dreiparteiengeschäft
- Rechtsnatur
- Besonderer Hinterlegungsvertrag
- Anwendbarkeit des Kausalitätsprinzips (Abhängigkeit der Sicherheitshinterlegung von der Gültigkeit des Sicherungshinterlegungs-Vertrages)
- Inhalt
- Bezeichnung der zu sichernden Forderung und des Hinterlegungsobjektes
- Verpflichtung des Deponenten, die vereinbarte Hinterlegungssache zu hinterlegen
- Form
- Formfrei [vgl. OR 11 Abs. 1]
- Empfohlene Form: Schriftform; bei Banken bestehen meistens Formularverträge
- Sicherungshinterlegungs-Vertrag
- Verfügungsgeschäft
- = Erfüllung des Sicherungshinterlegungs-Vertrages
- Uebertragung
- Besitz (reguläre Sicherungshinterlegung) oder
- Eigentum (irreguläre Sicherungshinterlegung oder fiduziarische Sicherungshinterlegung)
Begründung von Gesetzes wegen oder durch Hoheitsakt
- gemäss den einschlägigen Spezialerlassen
Verwertungsrecht
Verwertungsrecht
- Befugnis des Gläubigers, bei Nichtbezahlung der gesicherten Forderung
- sich aus dem Pfandgegenstand bezahlt zu machen und
- einen allfälligen Ueberschuss herauszugeben
- Möglichkeit der Parteien, im Sicherungshinterlegungs-Vertrag etwas anderes zu verabreden
Voraussetzungen
- Fälligkeit (nicht aber Verzug) der Pfandforderung
- Anwendung der Betreibung auf Pfandverwertung
Persönliche Haftung
- Der Pfandschuldner haftet trotz Faustpfandbestellung mit seinem sonstigen Vermögen fort
- Der Pfandschuldner kann sich allerdings auf das Prinzip des beneficium excussionis realis berufen [vgl. SchKG 41 Abs. 1], wonach vor einer persönlichen Inanspruchnahme das Faustpfandrecht zu verwerten sei [vgl. BGE 110 III 6 / 7]
Untergang
- Tilgung der Forderung [ZGB 889 Abs. 1]
- Schulderlass
- Neuerung (Novation)
- Vereinigung
- Unmöglichkeit
- Verzicht des Gläubigers auf das Pfandrecht bzw. die Sicherungshinterlegung
- Zwangsverwertung
Verjährung der Hauptforderung
- Verjährungsunterbrechung
- Durch die Pfandbestellung wird die Verjährung unterbrochen [vgl. OR 135 Ziffer 1], bewirkt doch der Abschluss eines Pfandvertrages die Anerkennung der Forderung
- Pfandverwertung trotz Verjährung
- Die Verjährung der Pfandforderung hindert den Pfandgläubiger nicht an der Geltendmachung des Pfandrechts [vgl. OR 140]
Judikatur
- BGE 43 II 639 ff. (Sicherungshinterlegung von Kaffee für Bankkredit)
- BGE 102 Ia 229 ff. (Sicherungshinterlegung von verkauften Aktien zur Sicherung des Kaufpreisanspruches