Die Haftpflicht des Staates kann verschiedene Formen annehmen. Je nachdem, ob ausschliesslich der Staat oder aber der Beamte selbst haftet, sind bei der Erfüllung der einzelnen (Staats)Aufgaben Auswirkungen auf die Risikobereitschaft der ausführenden Person denkbar.
Bei der ausschliesslichen Staatshaftung kann sich der Beamte eine weniger sorgfältige Aufgabenerfüllung erlauben, da ja ohnehin der Staat (bzw. die Steuerzahler) für allfällige Schäden einzustehen hat. Ist hingegen der fehlbare Beamte selbst haftbar, kann es u.U. zu einer zu vorsichtigen, ‚mutlosen‘ Ausübung der Staatsgewalt kommen, da eine Haftung für Schäden vermieden werden soll.
Aufgrund der i.d.R. besseren Zahlungsfähigkeit des Staates, ist es für den Bürger meist vorteilhafter, wenn der Staat gegenüber dem Geschädigten haftet. Je nach Ausgestaltung der Haftung muss sich der sorglose Beamte unter gewissen Voraussetzungen am Ersatz des Schadens beteiligen.
Ausschliessliche Staatshaftung
Die ausschliessliche Haftung des Gemeinwesens gilt grundsätzlich im Bund und in den meisten Kantonen. Danach haftet Geschädigten gegenüber ausschliesslich der Staat. Eine direkte Forderung auf Schadenersatz gegenüber dem Beamten bleibt bei dieser Form der Staatshaftung ausgeschlossen.
Das anwendbare Gesetz regelt sodann, inwieweit das Gemeinwesen gegen den schädigenden Beamten Regress nehmen kann.
Subsidiäre Staatshaftung
Bei der subsidiären Staatshaftung hat zunächst der Beamte persönlich für den (durch seine Amtshandlung schuldhaft) verursachten Schaden einzustehen. Ist er allerdings zahlungsunfähig, so muss der Staat für den Ersatz des weiterhin offenen Schadens hinhalten.
Diese Art der Haftung für Handlungen des Gemeinwesens kann aus Sicht des Geschädigten ungünstig sein, weil er zunächst das Verschulden des Beamten nachzuweisen hat und bei dessen Zahlungsunfähigkeit zusätzlich das subsidiär haftende Gemeinwesen ins Recht zu fassen hat.
Beispiele:
- Haftung des Handelsregisterführers (Art. 928 Abs. 1 und 3 OR);
- Haftung der Vormundschaftsbehörde (Art. 426 ff. ZGB)
Ausschliessliche Haftung des Beamten
Denkbar wäre auch die ausschliessliche Haftung des Beamten. Dabei müsste der Anspruch auf Schadenersatz grundsätzlich vom Verschulden des handelnden Beamten abhängig gemacht werden. Bei einer reinen Kausalhaftung würde sich wohl jeder davor hüten, die entsprechende Amtstätigkeit auszuüben.
Gemeinsame Haftung von Staat und Beamte
Bei einer solidarischen Haftung von Staat und Beamte könnte der Geschädigte den Staat und/oder den Beamten auf Ersatz seines Schadens einklagen.